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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren vom 13. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 404), die durch Ziffer XIV der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
(VwV-ZustSächsDG-SMI)

Vom 13. Juli 2007

[Geändert durch Ziffer XIV der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

Es wird angeordnet aufgrund von

1.
§ 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes ( SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54),
2.
§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79) geändert worden ist, und
3.
§ 126 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77) geändert worden ist:

I.
Übertragung von Befugnissen

1.
Den in Ziffer II genannten Dienstvorgesetzten wird die Befugnis übertragen, gegen die ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 (gehobener Dienst) der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3171] geändert worden ist),
 
a)
nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SächsDG die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
 
b)
nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsDG die Disziplinarklage zu erheben und
 
c)
nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsDG den Widerspruchsbescheid bei Widersprüchen gegen Verweise zu erlassen.
2.
Dem Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen wird in Disziplinarverfahren gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure die Befugnis übertragen, die Disziplinarklage zu erheben.

II.
Zuständige Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzte sind

1.
der Präsident der Landesdirektion Sachsen,
2.
der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen,
3.
der Präsident des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen,
4.
der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
5.
der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs,
6.
der Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
7.
der Direktor der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen,
8.
der Präsident des Landeskriminalamtes Sachsen,
9.
der Präsident des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Sachsen,
10.
der Leiter des Polizeiverwaltungsamtes,
11.
die Leiter der Polizeidirektionen,
12.
der Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
13.
der Leiter der Landesfeuerwehrschule Sachsen.

III.
Vertretung bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen

Bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen wird der Freistaat Sachsen durch die Behörde vertreten, die für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig ist.

IV.
Übergangsvorschrift

Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gehen die in den Ziffern I und III genannten Befugnisse und Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Disziplinargesetzes eingeleitet worden sind, auf die in Ziffer II genannten Dienstvorgesetzten über.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 10, S. 404
    Fsn-Nr.: 241-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 13. Juni 2013