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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Sponsoring

Vollzitat: VwV Sponsoring vom 25. Juli 2007 (SächsABl. S. 1078), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 342)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zum Sponsoring in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen
(VwV Sponsoring)

Vom 25. Juli 2007

I. Präambel

In Zeiten knapper Haushaltsmittel kann Sponsoring unterstützend dazu beitragen, Verwaltungsziele zu erreichen. Die öffentliche Verwaltung muss dabei jedoch jeden Anschein sachfremder Einflussnahme vermeiden, um die Integrität und Neutralität des Staates zu wahren. Die nachfolgenden Regelungen sollen daher die Bereiche aufzeigen, bei denen vor diesem Hintergrund Sponsoring problematisch sein kann. Ferner werden Verfahrensregelungen getroffen, die eine sachgerechte Durchführung von Sponsoringverträgen sicherstellen sollen.

II. Anwendungsbereich und Anwendungsempfehlung

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen. Die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift wird den der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen mit staatlicher Beteiligung empfohlen.

III. Begriffsbestimmung

Sponsoring ist die freiwillige Unterstützung von Behörden und staatlichen Einrichtungen durch Private in Gestalt der Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen. Als Gegenleistung darf ausschließlich die Darstellung des Sponsors, insbesondere die Nennung des Namens, der Firma und der Marke des Sponsors sowie die Präsentation seines Firmenzeichens und sonstiger Kennzeichen, vereinbart werden.

IV. Grundsätze

Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch Haushaltsmittel zu finanzieren. Sponsoring kann hier lediglich ergänzend genutzt werden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1)
Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Anschein entstehen könnte, Verwaltungshandeln sollte durch die Sponsoringleistung beeinflusst werden. Dies gilt insbesondere bei den nachfolgenden Stellen und Behörden:
 
a)
Ordnungs- und Genehmigungsbehörden sowie Justiz, wenn die Sponsoren mögliche oder tatsächliche Adressaten oder Antragsteller des Verwaltungshandelns sind;
 
b)
Aufsichtsbehörden, wenn die Sponsoren aus dem Aufsichtsbereich stammen;
 
c)
Bewilligungsbehörden, wenn die Sponsoren tatsächliche oder voraussichtliche Zuwendungsempfänger im Sinne der Sächsischen Haushaltsordnung sind;
 
d)
Öffentliche Stellen mit Beschaffungsaufgaben, wenn die Sponsoren tatsächlich oder voraussichtlich Auftragnehmer oder Lieferanten sind;
 
e)
Öffentliche Stellen mit Planungsaufgaben, wenn die Interessen der Sponsoren durch die Planung berührt sind;
 
f)
Öffentliche Träger der Wohlfahrtspflege, wie zum Beispiel Träger der Sozialhilfe, Versorgungs- und Sozialbehörden, wenn Sponsoren an der Gewährung oder Versagung dieser öffentlichen Leistungen mittelbar oder unmittelbar Interesse haben;
 
g)
Öffentliche Stellen, die berufsbezogene Prüfungen oder Eignungsprüfungen durchführen, wenn der Sponsor möglicher oder tatsächlicher Kandidat solcher Prüfungen ist;
 
h)
Verfassungsschutzbehörden.
2)
Politische, weltanschauliche und religiöse Organisationen sind als Sponsoren grundsätzlich ausgeschlossen.
3)
Hersteller von gesundheits- oder jugendgefährdenden Erzeugnissen (insbesondere Hersteller von Tabakwaren) sind als Sponsoren ausgeschlossen.
4)
Hersteller alkoholischer Getränke sind nur dann als Sponsoren zulässig, wenn es der Zielgruppe und dem Anlass angemessen ist.

V. Durchführung

1)
Sponsoring bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der Leistungen und Gegenleistungen genau zu bezeichnen sind. Die gleichmäßige Behandlung aller Sponsoren ist anzustreben. Die Entscheidung für einen bestimmten Sponsor ist aktenkundig zu machen.
2)
Die dauerhafte Überlassung von Personal an die öffentliche Verwaltung durch Sponsoren oder die Finanzierung von öffentlichen Bediensteten ist auszuschließen.
3)
Ein Sponsoringvertrag, der Folgekosten (zum Beispiel Wartungskosten für Kraftfahrzeuge, Gebühren für Fernsehen, Betriebskosten oder ähnliches) erwarten lässt, ist nur abzuschließen, wenn dies haushaltsrechtlich zulässig ist und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
4)
Vor Abschluss eines Vertrags über eine Sponsoringleistung ab 5 000 EUR ist die Einwilligung der obersten Landesbehörde einzuholen. Die obersten Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich Ausnahmen zulassen oder diese Aufgabe delegieren.
Sponsorenleistungen hat der Gesponserte in ein gesondertes Verzeichnis, das zusätzlich zu dem Empfänger der Leistung, Art der Leistung, Wert/Gegenwert der Leistung und Verwendungszweck auch den Namen/Firmenname des Sponsors enthalten muss, aufzunehmen und der obersten Landesbehörde einmal jährlich bis zum 28. Februar für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr zur Kenntnisnahme vorzulegen.
5)
Geldleistungen aus Sponsoring sind bei entsprechenden Einnahmetiteln zu buchen.

VI. Rechtsgrundlagen und Verwaltungsgrundsätze

Als Rechtsvorschriften und Verwaltungsgrundsätze, in der jeweils geltenden Fassung, sind insbesondere zu beachten:

1)
Rechtsvorschriften zur Korruptionsverhütung und Korruptionsbekämpfung, insbesondere §§ 331 ff. StGB, § 90 SächsBG, § 3 Abs. 3 TV-L (bisher: § 10 BAT-O, § 12 MTArb-O);
2)
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Abs. 1 SäHO;
3)
Hinweise des Staatsministeriums des Innern über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten des Freistaates Sachsen;
4)
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Korruptionsvorbeugung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen ( VwV Korruptionsvorbeugung);
5)
Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Fremdmitteln zur Unterstützung der Polizei (VwV-Fremdmittel);
6)
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring (Sponsoring-Erlass vom 18. Februar 1998, BStBl. I S. 212).

VII. Öffentlichkeitsarbeit

Sponsoring ist gegenüber der Öffentlichkeit offen zu legen, um so die Chancengleichheit zwischen potentiellen Sponsoren zu gewährleisten. Der Umfang und die Art von Sponsoring sowie die Sponsoren sind zur Vermeidung jeden Anscheins von Parteilichkeit der öffentlichen Verwaltung für jede Sponsoringmaßnahme transparent zu machen.

Das Staatsministerium der Finanzen fasst in einem zweijährlichen (erstmals zum 1. Juli 2008) Bericht, jeweils zum 1. Juli des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres, die Erfahrungen mit Sponsoring zusammen. Es stellt darin den Sponsor, den Empfänger der Leistung, die Art der Leistung, den Wert/Gegenwert der Leistung und deren Verwendungszweck dar.

VIII. Schlussbestimmungen

Inhaltlich abweichende Regelungen der einzelnen Staatsministerien sind innerhalb eines Jahres dieser Verwaltungsvorschrift anzupassen. Jedes Ressort kann für sich und seinen Geschäftsbereich weitergehende Einschränkungen zum Sponsoring festlegen.

IX. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 25. Juli 2007

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 32, S. 1078
    Fsn-Nr.: 20-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 2. November 2017