Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a StrRehaG
(Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung – HoEZuVO)
Vom 7. November 2007
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sind die Haftopferentschädigungsbehörden zuständig.
(2) Haftopferentschädigungsbehörden sind:
- 1.
- das Staatsministerium der Justiz und für Europa als oberste Haftopferentschädigungsbehörde und
- 2.
- die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Haftopferentschädigungsbehörde sachlich zuständig.1
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. August 2007 in Kraft.
Dresden, den 7. November 2007
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth