Sächsisches Stiftungsgesetz
(SächsStiftG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen
Vom 7. August 2007
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, einschließlich der kommunalen und kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, soweit seine Geltung nicht ausdrücklich eingeschränkt ist.
§ 2
Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der erkennbare oder mutmaßliche Wille des Stifters maßgebend.
§ 3
Stiftungsbehörden
(1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
(2) Ist der Freistaat Sachsen Stifter oder Mitstifter einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einzelfall das Staatsministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt, abweichend von Absatz 1 als Stiftungsbehörde bestimmt werden.
(3) Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsicht wahr. Sie ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 1
§ 4
Stiftungsverwaltung
(1) Die Stiftung ist zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.
(2) Die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu führen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung oder die Stiftungsbehörde eine Ausnahme zulässt und der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
Abschnitt 2
Anerkennung und Stiftungsaufsicht
§ 5
Anerkennung, Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
(2) Die Stiftungsbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt den Tag der Anerkennung einer Stiftung, deren Namen, Rechtsform und Sitz, den Stiftungszweck und den Stifter öffentlich bekannt. Das Gleiche gilt für die Aufhebung einer als rechtsfähig anerkannten Stiftung, für die Zusammenlegung von solchen Stiftungen sowie für die Änderung des Stiftungszwecks.
§ 6
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, kirchliche Stiftungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1.
(2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Nachweis über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die wertmäßige Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erbringen. Dieser Nachweis kann entweder durch einen Rechnungsabschluss mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks oder durch einen Prüfungsbericht einer verwaltungseigenen Stelle der staatlichen Rechnungsprüfung, eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfungsverbands oder einer anderen zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft erbracht werden.
(3) Die Stiftungsbehörde kann anstelle eines Rechnungsabschlusses auf Kosten der Stiftung im Einzelfall auch die Vorlage eines Prüfungsberichts verlangen. Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Stiftungsbehörde.
(4) Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss oder der Prüfungsbericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.
§ 7
Maßnahmen der Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen sowie die Vorlage von Berichten und Akten innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
(2) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane, die nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Stiftungsgeschäft oder der Satzung stehen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben, abgeändert oder rückgängig gemacht werden.
(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Stiftungsbehörde auf Kosten der Stiftung die Anordnung selbst durchführen oder einen Dritten hiermit beauftragen.
(4) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines anderen anordnen. Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen untersagen.
(5) Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage oder kommt sie innerhalb einer bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 nicht nach, kann die Stiftungsbehörde das Mitglied abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen.
(6) Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und weder eine satzungsgemäße Berufung möglich noch nach § 29 BGB zu verfahren ist, kann die Stiftungsbehörde diese in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.
§ 8
Stiftungsverzeichnis
(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Stiftungen. In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
- 1.
- der Name und die Rechtsform der Stiftung,
- 2.
- der Sitz und die Anschrift der Stiftung,
- 3.
- der Stiftungszweck,
- 4.
- die Vertretungsberechtigung,
- 5.
- die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und
- 6.
- der Tag der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig, bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die durch Gesetz errichtet wurde, der Tag der Entstehung.
Der Tag der Genehmigung von Änderungen der Satzung, der Aufhebung der Stiftung sowie ihrer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind einzutragen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erforderlichen Angaben und deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet, die Einsicht in die unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 angeführten Daten nur, soweit das Organ oder sein Mitglied zugestimmt und dies der Stiftungsbehörde mitgeteilt hat.
Abschnitt 3
Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung
§ 9
Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann geändert, insbesondere kann der Zweck der Stiftung umgewandelt werden, wenn
- 1.
- das Stiftungsgeschäft oder die Satzung dies vorsieht oder
- 2.
- sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Auf Verlangen der Stiftungsbehörde ist bei steuerbegünstigten Stiftungen vor Erteilung der Genehmigung eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters soll dieser angehört werden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Zustimmung des Stifters erforderlich.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zugute kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben.
(4) Eine Sitzverlegung in den oder aus dem Freistaat Sachsen bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
§ 10
Aufhebung, Zusammenlegung
(1) Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 kann die Stiftung aufgehoben oder mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden.
(2) § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Genehmigung des Zusammenlegungsbeschlusses umfasst die Anerkennung der neuen Stiftung als rechtsfähig.
(4) Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zusammengelegten Stiftungen geht mit der Genehmigung des Zusammenlegungsbeschlusses auf die neue Stiftung über.
§ 11
Vermögensanfall
Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, fällt das Vermögen
- 1.
- einer kommunalen Stiftung an die kommunale Gebietskörperschaft,
- 2.
- einer kirchlichen Stiftung an die aufsichtsführende Kirche,
- 3.
- aller anderen Stiftungen an den Freistaat Sachsen.
Abschnitt 4
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
kommunale und kirchliche Stiftungen
§ 12
Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organisatorischen Zusammenhang stehen.
(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz, soweit in den §§ 13 und 14 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB gilt entsprechend.
§ 13
Kommunale Stiftungen
(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Bereich der kommunalen Gebietskörperschaft hinauswirkt.
(2) Kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch den Satzungsbeschluss der kommunalen Gebietskörperschaft und die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde. Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens muss gesichert erscheinen.
(3) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Gebietskörperschaft zuständigen Organen.
§ 14
Kirchliche Stiftungen
(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die
- 1.
- ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen und
- 2.
- von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind, oder
- 3.
- in der Satzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind.
(2) Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung, deren Aufhebung sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung obliegt der zuständigen Stiftungsbehörde und bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde.
(3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen nicht der Staatsaufsicht.
(4) Für kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge.
(5) Die Bestimmungen über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend für Stiftungen
- 1.
- der jüdischen Religionsgemeinschaft und
- 2.
- anderer Religionsgemeinschaften,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15
Bestehende Stiftungen
(1) Bestehende Stiftungen, die keine Satzung oder eine den zwingenden Vorschriften der §§ 80 bis 88 BGB oder dieses Gesetzes nicht entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Stiftungsbehörde eine Satzung vorzulegen, die mit den zwingenden Vorschriften übereinstimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2) Stiftungsrechtliche Aufgaben nach den §§ 80 bis 88 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483) in der am 1. Mai 1998 geltenden Fassung, die eine Behörde vor dem 1. September 2007 wahrgenommen hat, ohne dafür sachlich zuständig zu sein, gelten als von der zuständigen Behörde wahrgenommen.
(3) Bestehen Zweifel über die Rechtsform einer Stiftung, die für sie geltende Satzung oder die Stiftungsverwaltung, entscheidet darüber die Stiftungsbehörde. Sie kann der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder die Stiftung aufheben.
§ 16
Kosten
Die Anerkennung einer steuerbegünstigten Stiftung als rechtsfähig gemäß § 5 Abs. 1 ist kostenfrei.