Gesetz
zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
erlassen als Artikel 13 des des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG)
Vom 5. Mai 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
§ 1
Zuständigkeit
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2304, 2320), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten 0,0079 EUR jährlich je Einwohner.
§ 2
Zuständigkeiten und Weisungsrecht
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 1 sind
- das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als oberste Landesbehörde,
- die Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden,
- die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.
(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.1