Ausführungsgesetz
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
(AGImSchG)
Vom 4. Juli 1994
Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Immissionsschutzbehörden
Immissionsschutzbehörden sind
- das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberste Immissionsschutzbehörde,
- die Regierungspräsidien und das Oberbergamt als höhere Immissionsschutzbehörden,
- die Landkreise, Kreisfreien Städte und Bergämter als untere Immissionsschutzbehörden.
§ 2
Sachliche Zuständigkeit
(1) Den Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sind das Oberbergamt und die Bergämter für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zuständig. Soweit durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit bei den unteren Immissionsschutzbehörden.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben auch auf das Landesamt für Umwelt und Geologie und die Staatlichen Umweltfachämter übertragen und abweichend von Absatz 1 Satz 2 regeln, soweit die Aufgaben von diesen Behörden zweckmäßiger erfüllt werden können.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung Zuständigkeiten des Oberbergamtes und der Bergämter berührt sind, ist diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
(4) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
§ 3
Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung erläßt die zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit hierdurch in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, Verfahrensfragen berührt sind, sind die Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 4. Juli 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz