Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten
(ETBA-VO)
Vom 6. Oktober 1993
Aufgrund von § 3 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SächsAGTierKBG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 1) wird verordnet:
§ 1
Die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (TBA) werden wie folgt bestimmt:
- 1.
- Der Einzugsbereich der TBA Lenz umfaßt die Kreisfreien Städte und die Landkreise der Regierungsbezirke Dresden und Leipzig.
- 2.
- Der Einzugsbereich der TBA Chemnitz umfaßt die Kreisfreien Städte und die Landkreise des Regierungsbezirkes Chemnitz.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 6. Oktober 1993
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler