Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten
(ETBA-VO)

Vom 6. Oktober 1993

Aufgrund von § 3 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SächsAGTierKBG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 1) wird verordnet:

§ 1

Die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (TBA) werden wie folgt bestimmt:

1.
Der Einzugsbereich der TBA Lenz umfaßt die Kreisfreien Städte und die Landkreise der Regierungsbezirke Dresden und Leipzig.
2.
Der Einzugsbereich der TBA Chemnitz umfaßt die Kreisfreien Städte und die Landkreise des Regierungsbezirkes Chemnitz.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Oktober 1993

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler