Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
(VwV DienstZust-SMI)

Vom 12. März 2014

[geändert durch VwV vom 8. Juni 2021 (SächsABl. S. 780)
mit Wirkung ab 1. Juli 2021]

I.
Zuständigkeit der Ernennungsbehörden

Der Präsident der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig

1.
für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 67 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
3.
für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts gemäß § 27 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 28 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, einschließlich der Anrechnung oder Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 28 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes,

jeweils soweit ihnen die Ernennungsbefugnis zusteht.

II.
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
und der oberen besonderen Staatsbehörden

Die Landesdirektion Sachsen und die oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig

1.
für die Leistungsfeststellung im Rahmen des Stufenaufstiegs gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG und
2.
für die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG

für die bei ihnen beschäftigten Beamten. Für den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5 und § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG die oberste Dienstbehörde zuständig.

III.
Zuständigkeit der Einstellungsbehörden

Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 75 Abs. 1 SächsBesG.

IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (BeamtZuVwV – SMI) vom 4. Januar 2005 (SächsABl. S. 74), geändert durch Ziffer XII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

vom 8. Juni 2021 (SächsABl. S. 780)