Berichtigung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zum Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG)

Vom 14. Mai 2012

In § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, wird Nummer 4 wie folgt berichtigt:

„4.
entgegen § 5 GlüStV Werbung betreibt,“

Dresden, den 14. Mai 2012

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Menke
Abteilungsleiter

Änderungsvorschriften