Gesetz
zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen
(Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)

Vom 11. Juni 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2018 [Anlage Stand: 22. 3.2019]

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Raumordnung im Freistaat Sachsen,
Grundsatz der Raumordnung zum Hochwasserschutz

(1) Dieses Gesetz regelt Ergänzungen zum Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), für die Raumordnung im Freistaat Sachsen.

(2) Der Gesamtraum des Freistaates Sachsen und seine Teilräume sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 ROG durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.2

Abschnitt 2
Raumordnungspläne

§ 2
Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1) Festlegungen in Raumordnungsplänen können mit Bedingungen oder Befristungen versehen werden. Wenn durch Ziele der Raumordnung für ein bestimmtes Gebiet verschiedene Nutzungen oder Funktionen vorgesehen werden, die miteinander in Konflikt treten können, ist für diesen Fall die Rangfolge der Festlegungen zu bestimmen. Die Festlegung von Eignungsgebieten darf nur in Verbindung mit der Festlegung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.

(2) Die Begründung des Raumordnungsplans enthält den Umweltbericht als gesonderten Teil. Die Umweltprüfung umfasst auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets nach § 36 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Landesentwicklungsplan

(1) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Landesentwicklungsplan auf. Im Landesentwicklungsplan sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festzulegen.

(2) Der Landesentwicklungsplan enthält die landesweit bedeutsamen Festlegungen zur Raumstruktur, soweit sie für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich sind. Er weist insbesondere die ober- und mittelzentralen Orte und Verbünde, die Verdichtungsräume, den ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen und die Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben aus und bestimmt die Merkmale zentraler Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren).

§ 4
Regionalpläne

(1) Die Regionalen Planungsverbände haben für ihre Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen. In den Regionalplänen sind die Grundsätze und Ziele übergeordneter Planungsebenen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft, des regionalen Leitbildes sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich auszuformen. Die Regionalpläne müssen sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen des Landtages, der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ergibt.

(2) Die Regionalpläne enthalten hinsichtlich der anzustrebenden Siedlungsstruktur insbesondere die folgenden Festlegungen zur Raumstruktur der Planungsregion, soweit es für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich ist:

a)
zentrale Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren),
b)
Versorgungs- und Siedlungskerne,
c)
Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen,
d)
regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen sowie
e)
regionale Grünzüge und Grünzäsuren.

(3) Näheres über die in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen regelt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 5
Braunkohlenpläne

(1) Für jeden Braunkohletagebau ist auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Staatsregierung ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen; bei stillgelegten Braunkohletagebauen ist dieser als Sanierungsrahmenplan aufzustellen. Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Festlegungen zu

1.
den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, den Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, den Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
2.
den fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben,
3.
den Räumen, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern, Leitungen aller Art vorzunehmen sind,
4.
den durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen und
5.
den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche sowie zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung.

(2) Die Betriebspläne der in den Braunkohlenplangebieten gelegenen Bergbauunternehmen und Sanierungsvorhaben sind mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.

(3) Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder des Sanierungsvorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme.

§ 6
Aufstellung der Raumordnungspläne

(1) An der Ausarbeitung des Planentwurfs sind zu beteiligen:

1.
die staatlichen Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,
2.
die Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des Plans, ihre Zusammenschlüsse und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene,
3.
im sorbischen Siedlungsgebiet die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz – SächsSorbG) vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 116) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die nach § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen,
5.
die benachbarten Länder und ausländischen Staaten, soweit sie berührt sein können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit und
6.
die sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird.

Die Beteiligten können innerhalb einer vom Planungsträger zu setzenden Frist, die einen Monat nicht unterschreiten soll, eine Stellungnahme abgeben. Die Träger öffentlicher Belange, deren umweltbezogener Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Raumordnungsplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein kann, sind aufzufordern, dabei auch zu der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads des Umweltberichts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ROG Stellung zu nehmen.

(2) Die Auslegung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG erfolgt bei den Raumordnungsbehörden, den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den Regionalen Planungsverbänden im Planungsgebiet. Der Entwurf des Raumordnungsplans ist gleichzeitig mit der Begründung in das Internet einzustellen und die Internetadresse bei der Bekanntmachung der Auslegung mitzuteilen. Die Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu unterrichten. Ihnen ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit der Begründung unter Mitteilung der Frist, innerhalb derer Anregungen vorgebracht werden können, zuzuleiten. Die Zuleitung kann elektronisch erfolgen. Die nicht-elektronische Übersendung ist unverzüglich nachzuholen, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Die Frist, innerhalb derer die Anregungen vorgebracht werden können, soll einen Monat nicht unterschreiten. Wird keine Umweltprüfung durchgeführt, sind der Entwurf des Raumordnungsplans und seine Begründung entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG in Verbindung mit Satz 1 bis 3 auszulegen. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans mit Begründung ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Die erneute Beteiligung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass diese nicht zu neuen, für die Abwägung bedeutsamen, Erkenntnissen führt.

(4) Die Bestimmungen zum Verfahren der Aufstellung und zur Bekanntmachung von Raumordnungsplänen gelten für die den Raumordnungsplänen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung entsprechend.3

§ 7
Beschluss, Genehmigung der Regionalpläne, Bekanntmachung

(1) Der Landesentwicklungsplan wird von der Staatsregierung als Rechtsverordnung beschlossen.

(2) Die Regionalpläne werden von der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese Pläne im Einklang mit dem Raumordnungsgesetz und mit diesem Gesetz aufgestellt sind und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

(3) Über die Genehmigung nach Absatz 2 ist binnen sechs Monaten nach Antragstellung im Benehmen mit den sachlich betroffenen Staatsministerien zu entscheiden. Aus wichtigen Gründen kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. Hierüber ist der Regionale Planungsverband unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen versagt wird.

(4) Die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 2 ist im Veröffentlichungsorgan des Planungsträgers bekannt zu machen. Der Raumordnungsplan ist mit Begründung in das Internet einzustellen. Wurden bei der Aufstellung des Raumordnungsplans ausländische Staaten beteiligt, ist diesen eine Ausfertigung des Raumordnungsplans zu überlassen.

§ 8
Planerhaltung

(1) Zuständige Stelle im Sinne des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.

(2) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach diesem Gesetz ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

1.
die Vorschriften des § 6 Abs. 1 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind und die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Abwägung berücksichtigt worden sind,
2.
die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 verletzt worden ist, es sei denn, der Verstoß hat keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

§ 12 Abs. 5 ROG und Absatz 1 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Regionale Planungsverbände

§ 9
Planungsregionen, Regionale Planungsverbände

(1) Im Freistaat Sachsen bestehen

1.
der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen aus der Kreisfreien Stadt Leipzig und den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen,
2.
der Planungsverband Region Chemnitz aus der Kreisfreien Stadt Chemnitz und dem Landkreis Mittelsachsen und dem Erzgebirgskreis, dem Vogtlandkreis und dem Landkreis Zwickau,
3.
der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge aus der Kreisfreien Stadt Dresden und den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
4.
der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien aus den Landkreisen Görlitz und Bautzen.

(2) Die Regionalen Planungsverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

(3) Die Regionalen Planungsverbände regeln ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung. Die Verbandssatzung ist von der Verbandsversammlung nach § 10 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu beschließen und muss den Sitz des Regionalen Planungsverbands, dessen Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Befugnisse des Verbandsvorsitzenden und den Geschäftsgang sowie die Form der öffentlichen Bekanntmachung, die Bildung, Zusammensetzung sowie die Aufgaben ständiger Ausschüsse und die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter regeln. Die Verbandssatzung oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder ihre Änderung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zustande gekommen ist.

§ 10
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen Planungsverbandes. Sie besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsräten. Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der Kreisfreien Städte unverzüglich nach jeder Kreistags- und Stadtratswahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Verbandsräte weiter.

(2) Aus dem Gebiet jeder Mitgliedskörperschaft ist je begonnene 75 000 Einwohner ein Verbandsrat zu wählen. Die Anzahl der Verbandsräte darf pro Mitgliedskörperschaft sechs nicht übersteigen. Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 30. Juni des der Kreistags- und Stadtratswahl vorausgehenden Jahres. Für jeden Verbandsrat ist ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Wählbar zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat. Nicht wählbar ist, wer Bediensteter einer Raumordnungsbehörde oder eines Regionalen Planungsverbandes ist.

(4) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich als Vertreter der Planungsregion tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Für ihre Rechtsverhältnisse und die Befangenheit gelten die §§ 20 und 35 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(5) Die Verbandsversammlung soll beratende Mitglieder berufen. Zu beratenden Mitgliedern sollen insbesondere Vertreter der im Verbandsgebiet tätigen Organisationen der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, des Umweltschutzes, der Kirchen sowie für den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien der Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 SächsSorbG berufen werden.

(6) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss zeitweilige beratende oder beschließende Ausschüsse bilden.

§ 11
Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.

§ 12
Aufsicht und Finanzierung

(1) Die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsverbände führt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. § 111 Abs. 3 und §§ 113 bis 122 SächsGemO gelten entsprechend.

(2) Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben gewährt der Freistaat Sachsen jährlich

1.
dem Regionalen Planungsverband Leipzig-Westsachsen 1 015 000 EUR,
2.
dem Planungsverband Region Chemnitz 1 316 800 EUR,
3.
dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 715 500 EUR und
4.
dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien 905 000 EUR.

Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrags. Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von Braunkohlenplänen mit Ausnahme von Sanierungsrahmenplänen entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. Die Regionalen Planungsverbände sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form sowie für die Nutzung von Geodiensten der oberen Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben befreit. Die Verbandsversammlung kann die Erhebung einer Umlage von den Mitgliedskörperschaften beschließen. § 60 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend, soweit in den Verbandssatzungen nichts anderes bestimmt ist. Es kann die Anrechnung von Dienst- und Sachleistungen auf die Umlage zugelassen werden.

(3) Für die Wirtschaftsführung der Verbände gelten die §§ 72 bis 88, 88c, 89 und 103 bis 109 SächsGemO entsprechend.4

Abschnitt 4
Umsetzung der Raumordnungspläne

§ 13
Raumordnerische Zusammenarbeit, Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1) Die Regionalen Planungsverbände gestalten im Interesse der Regionalentwicklung die raumordnerische Zusammenarbeit in den Planungsregionen. Bei Handlungsfeldern mit hohem Koordinationsaufwand obliegt ihnen die konzeptionelle Vorbereitung und die Umsetzungsbegleitung. Daneben unterstützen sie die raumordnerische Zusammenarbeit durch

1.
die kontinuierliche Erfassung und Bereitstellung raumbezogener Daten,
2.
die Initiierung und Koordination von regionalen und interkommunalen Netzwerken,
3.
Kooperationsstrukturen sowie
4.
regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen.

(2) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit diesen abzustimmen.

(3) Die Kreisfreien Städte, die Landkreise und die Raumordnungsbehörden wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Im Rahmen ihrer fachgesetzlichen Zuständigkeit sorgen sie dafür, dass die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden.

§ 14
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ROG ist die öffentliche Stelle berechtigt, das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung auszusetzen.

§ 15
Raumordnungsverfahren

(1) Auf Antrag des Planungs- oder Maßnahmeträgers führt die Raumordnungsbehörde das Raumordnungsverfahren entsprechend § 15 ROG für ein raumbedeutsames Vorhaben durch, für das kein Raumordnungsverfahren nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG in Verbindung mit § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619) geändert worden ist, erforderlich ist.

(2) Die Raumordnungsbehörde berät den Träger der Planung oder Maßnahme über Art und Umfang der gemäß § 15 Abs. 2 ROG vorzulegenden Unterlagen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.

(3) Die in § 6 Abs. 1 genannten Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.

(4) Wird die Öffentlichkeit in die Durchführung des Raumordnungsverfahrens einbezogen, sind die nach § 15 Abs. 2 ROG jeweils notwendigen Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der Raumordnungsbehörde einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis, dass Anregungen bis eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn dies auf Grund der Beteiligung ausländischer Staaten geboten ist.

(6) Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn offensichtlich ist, dass die Planung oder Maßnahme

1.
Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
2.
den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.

§ 15 Abs. 1 Satz 4 ROG und § 16 ROG bleiben unberührt.

(7) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist das Raumordnungsverfahren nach den Bestimmungen des § 16 ROG durchzuführen.5

§ 16
Zielabweichungsverfahren

Die Abweichung von Zielen der Raumordnung im Einzelfall nach § 6 Abs. 2 ROG bedarf der Zulassung durch die Raumordnungsbehörde in einem besonderen Verfahren (Zielabweichungsverfahren). Vor der Zulassung ist den in ihrem Aufgabenbereich berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. Sofern raumbedeutsame Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes der Planfeststellung und eines Zielabweichungsverfahrens bedürfen, sollen beide Verfahren zeitlich parallel und in enger Abstimmung durchgeführt werden; in diesen Fällen ist über das Zielabweichungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über das Zielabweichungsverfahren sind die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.6

§ 17
Raumbeobachtung, Landesentwicklungsbericht, Raumordnungskataster

(1) Der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde obliegt die landesweite Raumbeobachtung. Auf dieser Grundlage erstellt sie zur Unterrichtung des Landtages in jeder Legislaturperiode einen Bericht über den Stand der Landesentwicklung, über die Verwirklichung der Raumordnungspläne und über die Entwicklungstendenzen. Hiervon unberührt bleibt die von den Regionalen Planungsverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchzuführende Raumbeobachtung.

(2) Die Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, in dem die Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu diesem Gesetz verfügbar sein müssen. In das Raumordnungskataster kann bei der Raumordnungsbehörde Einsicht genommen werden.

§ 18
Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) Die öffentlichen Planungsträger und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde unaufgefordert die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Führung des Raumordnungskatasters mitzuteilen sowie über wesentliche Änderungen zu informieren. Die Gemeinden informieren bei Wirksamwerden der Flächennutzungspläne und bei Inkrafttreten der Bebauungspläne über deren Inhalt und deren räumlichen Geltungsbereich. Die Behörden sind darüber hinaus verpflichtet, der Raumordnungsbehörde die im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen.

(2) Sonstige Planungsträger sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse vertraulich zu behandeln.

(3) Die Mitteilungen und Auskünfte sind in digitaler Form zu erteilen, wenn sie in dieser Form für den Mitteilungs- oder Auskunftspflichtigen verfügbar sind.

(4) Die Raumordnungsbehörde unterrichtet die Regionalen Planungsverbände über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in der jeweiligen Planungsregion.

Abschnitt 5
Raumordnungsbehörden, Schlussbestimmungen

§ 19
Raumordnungsbehörden, sachliche Zuständigkeit

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(2) Obere Raumordnungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

(3) Zuständig ist die obere Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.7

§ 20
Übergangsregelungen

(1) Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr des Freistaates Sachsen vom 27. August 1999 (SächsGVBl. S. 498), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108), in der jeweils geltenden Fassung, gilt bis zum 31. Dezember 2011 fort. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Aufhebung, Fortschreibung und für sonstige Änderungen § 6 Abs. 1 bis 4 sowie § 7 entsprechend.

(2) Am 1. August 2008 geltende Regionalpläne der Planungsregionen Westsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen gelten in den Gebieten, für die sie erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten neuer Regionalpläne fort.

(3) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem 6. Juli 2010 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgeschlossen. Ist mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, und den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

§ 21
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) außer Kraft.

Dresden, den 11. Juni 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage 
(zu § 17 Abs. 2 Satz 1)8

Planungen und Maßnahmen, über die Informationen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 im Raumordnungskataster verfügbar sein müssen
1.
Bauleitplanung und kommunale Siedlungsentwicklung
1.1
Flächennutzungspläne
1.2
Bebauungspläne
1.3
Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 [BGBl. I S. 2414], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542, 2572], geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)
1.4
Sanierungs- und sonstige Stadtentwicklungsgebiete
2.
Naturschutz und Landschaftspflege
2.1
Naturschutzgebiete (§ 23 BNatschG und § 14 SächsNatSchG)
2.2
Nationalparke (§ 24 BNatschG und § 15 SächsNatSchG)
2.3
Biosphärenreservate (§ 25 BNatschG und § 16 SächsNatSchG)
2.4
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatschG)
2.5
Naturparke (§ 27 BNatschG und § 17 SächsNatSchG)
2.6
Naturdenkmäler (§ 28 BNatschG und § 18 SächsNatSchG)
2.7
geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatschG und § 19 SächsNatSchG)
2.8
festgesetzte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 32 BNatschG und § 22 SächsNatSchG)
2.9
gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatschG und § 21 SächsNatSchG)
2.10
von der UNESCO erfasstes Weltkultur- und -naturerbe
3.
Land- und Forstwirtschaft
3.1
Bodenwertzahl (größer als 50)
3.2
Aufforstungsflächen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
4.
Wasserwirtschaft
4.1
Wasserschutzgebiete (§ 51 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz WHG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], in der jeweils geltenden Fassung, und § 46 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Gebieten mit vorläufiger Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG
4.2
Heilquellenschutzgebiete (§ 53 WHG und § 47 SächsWG)
4.3
Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG und § 72 SächsWG) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 75 SächsWG)
4.4
Hochwasserentstehungsgebiete (§ 76 SächsWG)
4.5
überregionale Wasserversorgungsanlagen und -fernleitungen
4.6
Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken
4.7
öffentliche Hochwasserschutzanlagen (§ 78 SächsWG)
4.8
Vorhaben des Gewässerausbaus, die der Planfeststellung nach § 68 WHG bedürfen, einschließlich Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen
4.9
Kläranlagen (Einwohnergleichwert größer als 1 000)
5.
Boden, Abfall, Altlasten, Immissionsschutz und technischer Umweltschutz
5.1
Altlasten nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-BodenschutzgesetzBBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung (Sächsisches Altlastenkataster)
5.2
Anlagen, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsfähige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2728), in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen
5.3
Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen, die der Genehmigung nach § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen
5.4
Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b Atomgesetz bedürfen
5.5
Anlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen.
5.6
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung Wasser gefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, bedürfen
6.
Bergbau
6.1
Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) nach den §§ 6, 7, 8, 9 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 2723, 2727), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
6.2
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c BBergG bedürfen
6.3
Bergbauvorhaben nach Fachgesetzen (grundeigene Bodenschätze)
6.4
Baubeschränkungsgebiete nach § 107 BBergG
6.5
Bergschadensgebiete und unterirdische Hohlräume
7.
Energieversorgung
7.1
Kraftwerke (mehr als 10 Megawatt Leistung bei konventionellen Energieträgern)
7.2
Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (Leistung größer oder gleich 100 Kilowatt)
7.3
Windenergieanlagen (Gesamthöhe größer 35 m oder Leistung größer 100 Kilowatt)
7.4
Wasserkraftanlagen (Leistung größer 100 Kilowatt)
7.5
Anlagen zur Gewinnung von Bioenergie (Leistung größer 500 Kilowatt)
7.6
Anlagen zur Nutzung von Geothermie (Leistung größer 500 Kilowatt) Mittel- und Hochspannungsleitungen im Außenbereich
7.7
Gasversorgungsanlagen und Gashochdruckleitungen (ab 16 bar) im Außenbereich
7.8
Fernwärmeleitungen (Nennweite größer als 200 Millimeter)
8.
Verkehr, Post- und Fernmeldewesen
8.1
Straßenbaumaßnahmen mit überörtlicher Bedeutung
8.2
Schienenbaumaßnahmen, Bahnhöfe, Rangierbahnhöfe und Umschlageinrichtungen
8.3
Flugplätze mit deren Einflugschneisen einschließlich Bauhöhenbeschränkungen sowie Lärmschutz- und Siedlungsbeschränkungsbereichen
8.4
Binnenwasserstraßen und Häfen
8.5
überregionales Rad- und Reitwegenetz
8.6
Richtfunkverbindungen mit Schutzbereich einschließlich der Sende- und Empfangsanlagen
9.
Wirtschaft
9.1
Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe (über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche)
9.2
überörtliche Produktenleitungen
9.3
bedeutende Brachenstandorte (größer oder gleich 0,5 Hektar)
10.
Archäologie und Denkmalschutz
10.1
Kulturdenkmale (§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen [Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG] vom 3. März 1993 [SächsGVBl. S. 229], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 [[SächsGVBl. S. 138, 146] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)
10.2
Denkmalschutzgebiete (§ 21 SächsDSchG)
10.3
archäologische Relevanzgebiete (§§ 22, 23 SächsDSchG)
10.4
von der UNESCO erfasstes Weltkulturerbe
11.
Bildungswesen
11.1
Universitäten, Hoch- und Fachschulen, Berufsakademien
11.2
Berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildungsstätten und Einrichtungen
11.3
Allgemein bildende Schulen (Grund-, Mittelschulen, Gymnasien und Förderschulen)
12.
Freizeit, Sport, Erholung und Fremdenverkehr
12.1
großflächige Freizeitanlagen (zum Beispiel Golfplätze, Erlebnisbäder, Freizeitparks)
12.2
großflächige Kur- und Erholungseinrichtungen
12.3
Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung (mehr als 50 Betten), Caravan- und Campingplätze
13.
Gesundheits- und Sozialwesen
13.1
Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken
13.2
Alten- und Pflegeheime
14.
Landesverteidigung, öffentliche Ordnung und Sicherheit
14.1
militärische Schutzbereiche
14.2
Grenzübergänge
15.
Regionalplanung
15.1
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (zum Beispiel Natur und Landschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Nutzung Windenergie)
15.2
regionale Grünzüge und Grünzäsuren
15.3
Landschaftsprägende Höhenzüge und Kuppen
15.4
Braunkohlenpläne