Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Festsetzung des Regelbedarfs
(2. RegbedVO)

Vom 26. Mai 1992

Aufgrund von Artikel 234 § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1930), und § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung des Regelbedarfs nach § 1615f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 58), wird verordnet:

§ 1

Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) im Gebiet des Freistaates Sachsen beträgt:

1.
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 219 Deutsche Mark;
2.
vom siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres monatlich 264 Deutsche Mark;
3.
vom dreizehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres monatlich 315 Deutsche Mark.

§ 2

Die in § 1 festgesetzten Sätze gelten nur für Unterhalt, der auf die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entfällt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

Dresden, den 26. Mai 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann