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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 23. April1998

Der Sächsische Landtag hat am 23. April 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. S. 29), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBI. S. 353, 357, 466), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 69 erhält folgende Überschrift:
„aufgehoben“.
 
b)
§ 80 erhält folgende Überschrift:
„Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten“.
 
c)
§ 81 erhält folgende Überschrift:
„Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten“.
2.
In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gewerkschaften“ die Wörter „und Arbeitgebervereinigungen“ eingefügt.
3.
§ 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
 
 
„4.
Professoren, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte, Gastprofessoren sowie Honorarprofessoren,
 
 
5.
Lehrkräfte und Lehrbeauftragte gemäß § 9 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 19. April 1994 (SächsGVBI. S. 777).“
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle mit mehr als 60 Beschäftigten, die durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sind, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Die in Satz 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen.“
 
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
 
c)
In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz 1a neu eingefügt:
„Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten.“
5.
In § 11 Satz 2 werden die Wörter „das Sozialgesetzbuch und die entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung“ durch die Wörter „die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7.
In § 29 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Wählbarkeit“ die Angaben „mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 3 Satz 1“ eingefügt.
8.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Schwerbehindertenvertretung“, die Wörter „der Frauenbeauftragten und“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
„(3) Auf Antrag
 
 
1.
eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,
 
 
2.
der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,
 
 
3.
des Dienststellenleiters,
 
 
4.
der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen,
 
 
5.
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten (§ 58) betreffen, oder
 
 
6.
der Frauenbeauftragten in Angelegenheiten, die die Aufgaben der Frauenbeauftragten nach § 20 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBI. S. 684) berühren,
 
 
hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.“
9.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Frauenbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die ihre Aufgaben nach § 20 SächsFFG betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
10.
In § 42 Abs. 2 Satz I werden nach dem Wort „Schwerbehindertenvertretung“ ein Komma und die Wörter „die Frauenbeauftragte“ eingefügt.
11.
§ 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „und die Jugend- und Auszubildendenvertretung sind“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „hat der Personalrat“ durch die Wörter „haben der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung“ ersetzt.
12.
§ 46 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Angaben
Anzahl Wahlberechtigten/Mitglied
Anzahl von bis Wahlberchtigte Anzahl Mitglieder
„200 bis   400 Wahlberechtigten ein Mitglied
401 bis   700 Wahlberechtigten zwei Mitglieder
701 bis 1 000 Wahlberechtigten drei Mitglieder,
durch die Angaben
„300 bis   600 Wahlberechtigten ein Mitglied
601 bis 1 000 Wahlberechtigten zwei Mitglieder“
 
 
ersetzt.
 
b)
Satz 4 wird gestrichen.
13.
In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bildung“ das Komma und die Wörter „vom Staatsministerium des Innern oder von einer von diesem bestimmten Stelle“ gestrichen.
14.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch das Wort xxKalenderjahr“ ersetzt.
15.
In § 57 wird die Angabe „und 3“ durch ein Komma und die Angabe „3 und 6“ ersetzt.
16.
In § 61 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
17.
In § 63 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 45, 46 Abs.“ die Zahl „1“ und ein Komma eingefügt.
18.
§ 67 erhält folgende Fassung:
 
§ 67
Schule und Lehrkräfte
 
(1) Für Schulen, die einem Schulamt unterstehen, werden in den Schulämtern besondere Lehrerpersonalräte gebildet. § 6 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Für Einrichtungen, die unmittelbar Oberschulämtern unterstehen, werden bei diesen Einrichtungen besondere Lehrerpersonalräte nicht gebildet.
(2) Für Lehrkräfte wird in jedem Oberschulamt ein LehrerBezirkspersonalrat und im Staatsministerium für Kultus ein Lehrer-Hauptpersonalrat gebildet. Die Stufenvertretungen bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden
 
1.
Grundschulen,
 
2.
Mittelschulen,
 
3.
Förderschulen mit diesen zugeordneten Kindergärten,
 
4.
Gymnasien und Kollegs,
 
5.
berufliche Schulen einschließlich berufliche Gymnasien.
 
Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einem Vertreter in den Stufenvertretungen vertreten. Gehört ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, so ist er nur in der Fachgruppe wählbar, die seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung. Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden.
(3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal ist den Lehrern gleichgestellt.
(4) Der Wahlvorstand für die Stufenvertretung besteht aus je einem Beschäftigten der Fachgruppen.
(5) Für die beim Staatsministerium für Kultus zu bildende Einigungsstelle gilt § 85 mit der Maßgabe, daß sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Fachgruppe befinden muß, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.
(6) Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen finden § 80 Abs. 1 Nr. 1 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich der Einstellung keine Anwendung, wenn sie unmittelbar nach Abschluß der einschlägigen Ausbildung eingestellt werden.
(7) Abordnungen von Lehrkräften für die Dauer von bis zu zwölf Monaten unterliegen der Mitbestimmung nur, wenn die Abordnung über das Ende eines Schuljahres andauert.“
19.
§ 68 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Bereitschaftspolizeidirektion“ durch die Wörter „dem Präsidium der Bereitschaftspolizei“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Landespolizeidirektionen“ durch das Wort „Polizeipräsidien“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 5 wird das Wort „Polizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 7 werden das Wort „Landespolizeischule“ durch das Wort „Landes-Polizeischule“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
ee)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
 
 
 
„8.
der Landesbeschaffungsstelle der Polizei.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Bereitschaftspolizeidirektion“ durch die Wörter „dem Präsidium der Bereitschaftspolizei“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Landespolizeidirektionen“ durch das Wort „Polizeipräsidien“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „(§ 80 Abs. 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 81 Abs. 1 Nr. 1)“ ersetzt.
 
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Auf die Bereitschaftspolizeiabteilungen findet § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.“
20.
§ 69 wird unter Beibehaltung der Paragraphenangabe aufgehoben.
21.
§ 73 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefaßt:
 
 
„6.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,“
 
b)
In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 neu angefügt:
„In öffentlichen Theatern und Orchestern ist der Personalrat unbeschadet der allgemeinen Beteiligungsrechte zur Spielplangestaltung an.zuhören.“
 
c)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Entlassungen“ ein Komma und die Wörter „Kündigungen während der Probezeit“ eingefügt.
22.
§ 74 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung“ durch die Angabe „im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1552 der Reichsversicherungsordnung“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
23.
§ 75 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „An“ wird das Wort „verwaltungsinternen“ eingefügt.
 
b)
Das Wort „diesem“ wird durch das Wort „dieser“ ersetzt.
24.
In § 76 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3 Sätze 2 und 3“ durch die Angabe „§ 79 Abs. 3 Satz 8 und 9“ ersetzt.
25.
§ 77 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 SächsFFG.“
26.
§ 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kündigung“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Kündigung während der Probezeit,“ eingefügt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Dies gilt nicht für Angestellte, die eine einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entsprechende Angestelltenstelle innehaben.“
27.
§ 79 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sofern im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Vor Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Kommt in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 , 3 und 4 und des § 81 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 eine Einigung nicht zustande, können der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese holt vor ihrer Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle ein. Die Einigungsstelle gibt binnen zehn Arbeitstagen eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ab. In den Dienststellen , in denen keine ständige Einigungsstelle besteht, beträgt die Frist nach Satz 3 zwanzig Arbeitstage. Die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle keine Empfehlung oder eine Empfehlung erst nach Ablauf der Frist nach Satz 3 abgibt.“
 
 
bb)
Im bisherigen Satz 1 werden nach dem Wort „Kommt“ die Wörter „in allen übrigen Fällen“ eingefügt.
 
 
cc)
Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalvertretung“ die Wörter „mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fälle“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Fall“ durch die Angaben „den in Absatz 3 Satz 1 nicht genannten Fällen des § 80 Abs. l, in den Fällen des § 80 Abs. 3 Nr. 9, 10 und 16 und in den in Absatz 3 Satz 1 nicht genannten Fällen“ ersetzt.
28.
§ 80 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:
„Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Abordnung für eine Dauer von mehr als“ das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Nummern 8, 9 und 10 werden gestrichen.
 
 
cc)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
 
 
 
„8.
Ablehnung eines aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften gestellten Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Wegfall der Bezüge.“
 
 
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.“
29.
§ 81 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:
„Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „Abordnung für eine Dauer von mehr als“ das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „beamtenrechtlichen Vorschriften“ durch die Angaben „§§ 142 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Nr.“ die Angaben „4, 5 und“ eingefügt.
30.
§ 82 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „künstlerische Tätigkeit“ ein Komma und die Wörter „soweit sie nicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind,“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „der Besoldungsordnung B“ durch die Angabe „von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Für Personalangelegenheiten der Schulleiter finden § 80 Abs. 1 und§ 81 Abs. 1 keine Anwendung.“
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Entscheidung“ ein Komma und die Wörter „den Frauenförderplan“ eingefügt.
31.
§ 84 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„(4) Nach der Kündigung einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Recht der Dienststelle, die Dienstvereinbarung im Einzelfall jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. Die Absätze 3 und 4 finden insoweit keine Anwendung.“
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
32.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Auf Wunsch des Dienststellenleiters oder der Personalvertretung wird die Einigungsstelle für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Ist die Einigungsstelle als ständige Einrichtung gebildet, nimmt der Vorsitzende seine Aufgaben zunächst für die Dauer eines Jahres wahr. Eine Verlängerung ist möglich. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Angaben „Sätze 3 und 5“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluß der Einigungsstelle, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist, spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Die Aufhebung ist zu begründen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.“
33.
§ 87 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sind in einer Angelegenheit mehrere Personalvertretungen nebeneinander zu beteiligen, kann an deren Stelle die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung beteiligt werden.“
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
34.
In § 88 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse der Verwaltungsgerichte in Hauptsacheverfahren gelten § 124 Abs. 2 und § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Über die Zulassung der Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.“
35.
§ 89 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einem Vorsitzenden“ durch die Wörter „Richtern, von denen einer Vorsitzender ist,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einem Vorsitzenden, einem weiteren Richter und je einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter besetzt. Bei Stimmengleichheit in der Entscheidung über eine Frage ist diese verneint.“
36.
In § 90 Abs. 5 wird die Ziffer „2“ durch die Ziffer „1“ ersetzt.

Artikel 2

Der Wahlvorstand für die nach § 67 Abs. 2 zu wählenden Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat wird von den nach Maßgabe des § 67 in der vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 Abs. 3 geltenden Fassung gewählten Lehrer-Personalvertretungen bestellt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 6 tritt mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die Amtszeit der bei den in § 6 Abs. 3 und 5 dieses Gesetzes in der vor dem Inkrafttreten nach Absatz 1 geltenden Fassung genannten Stellen bestehenden Personalräte endet.

(3) § 67 Abs. 1, 2, 4 und 5 tritt mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die Amtszeit der nach Maßgabe des § 67 in der vor dem Inkrafttreten nach Absatz 1 geltenden Fassung gewählten Lehrer-Personalvertretungen endet.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 23. April 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 7, S. 165

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Mai 1998