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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Biotopschutz

Vollzitat: VwV Biotopschutz vom 22. Februar 1994 (SächsABl. S. 466), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. August 1997 (SächsABl. S. 965) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zum Vollzug des § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Schutz bestimmter Biotope
(VwV Biotopschutz)

Vom 22. Februar 1994

[geändert durch VwV vom 8. August 1997 (SächsABl. S. 965)]

Zum Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –  SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) erläßt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Vorbemerkung: Gesetzlicher Biotopschutz
§ 26 des Sächsischen Naturschutzgesetzes ( SächsNatSchG) schafft über den in § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) enthaltenen Katalog hinaus einen gesetzlichen Biotopschutz für im Freistaat Sachsen besonders charakteristische Biotope.
Aufgenommen wurden die Biotoptypen Altarme fließender Gewässer, naturnahe stehende Kleingewässer, magere Frisch- und Bergwiesen, Ginsterstrauchheiden, höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume, Schluchtwälder, Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern.
§ 26 SächsNatSchG regelt ferner weitere Einzelheiten der Behandlung dieser Biotope durch die Naturschutzbehörden, insbesondere die Eintragung in Verzeichnisse und deren Bekanntmachung.
2
Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen
2.1
Zu § 26 Abs. 1 SächsNatSchG
Die Biotope des § 26 Abs. 1 SächsNatSchG sind unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsaktes bedarf. Die in § 26 Abs. 5 genannten, von den unteren Naturschutzbehörden zu führenden Verzeichnisse haben nur deklaratorischen Charakter. Sie sollen die gesetzlich geschützten Biotope konkretisieren, die Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger erhöhen, sowie den Verwaltungsvollzug vereinfachen. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen daher auch die Biotope, die nicht oder noch nicht in den Verzeichnissen enthalten sind. Da bestimmte Biotope einer hohen Eigendynamik unterliegen und im Laufe der Zeit entstehen oder sich verändern können, kommt es allein auf den tatsächlichen Zustand der Natur an. Die in § 26 Abs. 1 SächsNatSchG genannten Biotoptypen werden in Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift näher definiert.
2.2
Zu § 26 Abs. 2 SächsNatSchG
In den geschützten Biotopen gilt ein umfassendes Veränderungsverbot. Verboten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des charakteristischen Zustandes führen können. Ausreichend ist danach die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die verbotene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führt.
Das Veränderungsverbot nach § 26 Abs. 2 SächsNatSchG verpflichtet nicht zur Vornahme bestimmter Handlungen, die über die bisherige Nutzung oder Bewirtschaftung hinausgehen.
2.2.1
Verbot der Änderung oder Aufgabe der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1)
Unter dieses Verbot können zum Beispiel fallen:
Intensiv-Beweidung auf bisher extensiv genutztem Grünland, Aufforstung von offenen Dünen, Entwässerung von Feuchtflächen.
Nicht dem Verbot unterfallen demgemäß regelmäßig:
 
1.
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der besonders geschützten Biotope notwendig sind;
 
2.
Bewirtschaftungsmaßnahmen der Forstbehörden in Waldbiotopen nach § 24 Abs. 1 und 3 des Sächsischen Waldgesetzes zur Erhaltung und Schaffung ökologisch stabiler Wälder aus standortgerechten Baumarten sowie natürlicher oder naturnaher Biotope und Waldränder;
 
3.
die Fortsetzung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten des SächsNatSchG ausgeübt wurde;
 
4.
Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der umweltgerechten Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die den Bestand eines geschützten Biotops nicht beeinträchtigen.
 

2.2.2
Verbot der Einbringung von Stoffen, die Beeinträchtigungen herbeiführen können (§ 26 Abs. 2 Nr. 2)
Hierunter können zum Beispiel fallen:
Düngung von Magerrasen, Biozidspritzungen. Zu weiteren Handlungen, die in den jeweiligen Biotoptypen verboten sind, gibt die untere Naturschutzbehörde nach Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltfachamt und dem Landesamt für Umwelt und Geologie sowie der Landwirtschafts- oder der Forstbehörde Hinweise. Im Verhältnis zu bestehenden Rechtsverordnungen nach §§ 16 bis 22 SächsNatSchG gewährleistet § 26 SächsNatSchG einen allgemeinen gesetzlichen Schutz der dort genannten Biotope. Besondere Regelungen in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete bleiben neben § 26 Abs. 1 SächsNatSchG anwendbar.
2.3
Zu § 26 Abs. 3 SächsNatSchG
Das Klettern an Felsen und das Begehen von offenen natürlichen Block-und Geröllhalden außerhalb von bestehenden Wegen können zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Biotope führen. Als gesetzliche Ausnahme von den Verboten des Absatzes 2 bleibt jedoch das Felsklettern an den Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zulässig. Art und Umfang der seither ausgeübten Felskletterei im Freistaat Sachsen bestimmen sich nach den Sächsischen Kletterregeln, die zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens und der Verabschiedung des SächsNatSchG galten, veröffentlicht in Band 6 des Kletterführers, Sportverlag Berlin, Seite 44-57, Auflage 1991. In der Ausgabe bis 1990 sind die ca. 1 100 anerkannten, von der gesetzlichen Ausnahme betroffenen Klettergipfel im einzelnen aufgeführt.
Die gesetzliche Ausnahme gilt nicht für das Klettern an Massivwänden. Als Massivwände werden Felswände bezeichnet, deren höchster Punkt ohne oder mit sehr kurzer Kletterei erreichbar ist, durch deren Abbrüche aber Kletterwege hindurchführen.
Weiterhin gilt die gesetzliche Ausnahme nicht, soweit besondere gesetzliche Vorschriften (etwa § 25 Abs. 1 Nr. 7 SächsNatSchG), Festsetzungen in Rechtsverordnungen (Schutzgebietsverordnungen nach §§ 16 bis 21 SächsNatSchG) oder Einzelanordnungen (etwa nach § 25 Abs. 5 SächsNatSchG) entgegenstehen.
2.4
Zu § 26 Abs. 4 SächsNatSchG
Nach den beiden Tatbestandsalternativen des Absatzes 4 können von dem umfassenden Beeinträchtigungsverbot des Absatzes 2 Ausnahmen zugelassen werden.
2.4.1
Rechtscharakter der Ausnahmetatbestände
§ 26 ist gegenüber der Eingriffsregelung (§§ 8 ff. SächsNatSchG) die speziellere Vorschrift. Für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gemäß § 26 Abs. 2 verbotenen Veränderungshandlung sind deshalb immer die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 zu prüfen.
Soweit es sich um ein Biotop im Bereich eines durch Rechtsverordnung nach §§ 16 bis 21 besonders geschützten Gebietes handelt, ist zusätzlich eine Befreiung nach § 53 SächsNatSchG erforderlich.
Diese ist gleichzeitig mit der Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 4 SächsNatSchG zu erteilen, wenn für beide Entscheidungen dieselbe Behörde zuständig ist. Im übrigen weist die Naturschutzbehörde bei der Erteilung der Ausnahmeentscheidung darauf hin, dass zusätzlich eine Befreiung nach § 53 SächsNatSchG einzuholen ist.
2.4.2
Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände im einzelnen
2.4.2.1
Nach der ersten Tatbestandsalternative können Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
Hierfür hat der Antragsteller das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der auch in seinem persönlichen Lebensbereich liegen kann, glaubhaft zu machen. Einen wichtigen Grund stellt es beispielsweise in der Regel dar, wenn ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches durchgeführt werden soll, das in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle oder einem ausgesiedelten Betriebszweig steht.
Darüber hinaus hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, dass
  • im Einzelfall keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten der darin lebenden Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder
  • die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn nach Beendigung der nach Absatz 2 verbotenen Veränderungshandlung im konkreten Fall ein gleichartiger Biotop mit naturräumlichem Bezug zum Ort der Beeinträchtigungshandlung entsteht. Unter einem gleichartigen Biotop ist ein Biotop vom selben Biotoptyp zu verstehen, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im wesentlichen übereinstimmt. Ferner muß wahrscheinlich sein, dass sich in absehbarer Zeit ein in seiner biologischen Funktion etwa gleichwertiger Biotop entwickeln kann.
Die untere Naturschutzbehörde prüft unter Zugrundelegung der vom Antragsteller beigebrachten Informationen, ob ein derartiger Ausgleich möglich ist und welche Ausgleichsmaßnahmen hierfür geeignet und erforderlich sind. Hierfür ist eine Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Umweltfachamtes einzuholen.
Dabei ist nach den Bewertungskriterien der gemäß § 9 Abs. 5 SächsNatSchG zu erarbeitenden Rechtsverordnung zu verfahren.
2.4.2.2
Nach der zweiten Tatbestandsalternative müssen überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Ausnahme erfordern. Es ist eine Abwägung in zwei Schritten vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob Gründe des Gemeinwohls das Interesse an der Erhaltung des Biotops überwiegen. Der Begriff „überwiegende Gründe des Gemeinwohls- entspricht dem des § 53 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG.
Zu den Maßnahmen, deren Zulassung überwiegende öffentliche Belange erfordern können, zählen beispielsweise Bauvorhaben auf unbebauten Flächen, für die ein vor dem 29. Dezember 1992 erlassener Bebauungsplan in Kraft war, sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches, soweit es sich bei den hiervon betroffenen Biotopen nicht um solche handelt, die bereits nach § 20c Abs. 1 BNatSchG direkt geschützt waren (in den neuen Ländern in Kraft seit dem 1. Juli 1990, Einigungsvertrag Artikel 8). Ein zu beachtender überwiegender öffentlicher Gemeinwohlbelang kann mithin für Vorhaben vorliegen, die die in Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift aufgezählten erst durch § 26 Abs. 1 SächsNatSchG geschützten Biotope beeinträchtigen.
Überwiegende Gründe des Gemeinwohls können auch dann gegeben sein, wenn die bauliche Entwicklung einer Gemeinde überhaupt oder nahezu nur unter Eingriffen in nach § 26 Abs. 1 SächsNatSchG geschützte Biotope möglich ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in einer Gemeinde auf dem unbebauten Gemeindegebiet in großem Umfang nur noch Flächen vorhanden sind, die die Tatbestandsmerkmale nach § 26 Abs. 1 SächsNatSchG erfüllen. Dabei ist jedoch eine sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit vorzunehmen (siehe unten). Außerdem ist die allgemeine Häufigkeit und jeweilige Wertigkeit des betroffenen Biotoptypes besonders zu berücksichtigen.
Ein überwiegender Gemeinwohlbelang kann auch die unter Beachtung der ökologischen Erkenntnisse durchgeführte Flurneuordnung darstellen, mit der ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen angestrebt wird. Nach §§ 37, 38 und 41 Flurbereinigungsgesetz sind die Belange des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zum Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan ist für jeden Einzelfall zu begründen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SächsNatSchG erfüllt sind, wenn ein Biotop beeinträchtigt oder zerstört werden soll.
In einem zweiten Schritt ist die Erforderlichkeit zu prüfen. Diese ist nur gegeben, wenn eine Verwirklichung des Vorhabens nicht an anderer Stelle als an der des Biotops möglich oder zumutbar ist. Bei der Beurteilung der baulichen Entwicklung einer Gemeinde ist jeweils zu prüfen, ob nicht an anderer Stelle des Gemeindegebiets ungeschützte Flächen zur Verfügung stehen. Ergibt die Prüfung, dass die Maßnahme nur am Ort des Biotops verwirklicht werden kann, so sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 und 3 SächsNatSchG zu veranlassen.
In erster Linie sind Ausgleichsmaßnahmen zu veranlassen. Dies sind solche, die mit naturräumlichem Bezug zum Ort der nach Absatz 2 verbotenen Veränderungshandlung durchgeführt werden und durch die ein funktionsbezogener Ausgleich erreicht wird. Ausgleich in diesem Sinne bedeutet den Erhalt eines gleichwertigen Naturpotentials im Sinne der Erhaltung von Minimallebensräumen für die vom Eingriff beeinträchtigten Populationen auf gleichen Biotoptypen mit möglichst gleichem Vernetzungsgrad (siehe oben unter Nummer 2.4.2.1). Sind derartige Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Ersatzmaßnahmen anzuordnen.
Ersatzmaßnahmen sind solche, die nicht am Ort der nach Absatz 2 beeinträchtigenden Handlung zu einem Ausgleich führen oder mit denen kein funktionsbezogener Ausgleich erreicht wird. Sie können auf mehreren Flächen verteilt erfolgen und können nach Art und Umfang verschiedenartig ausgestaltet sein.
2.5
Zu § 26 Abs. 5 SächsNatSchG
2.5.1
Führen der Verzeichnisse
Die unteren Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope, die Listen und Karten umfassen. Sie können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
Die Listen haben zumindest folgenden Inhalt:
 
1.
Flurstücksnummer,
 
2.
Gemarkung,
 
3.
Größe (m2, a, ha).
 
4.
Name und Anschrift des Eigentümers und – soweit bekannt – des Pächters,
 
5.
Art des Biotoptyps,
 
6.
Art der bisherigen Nutzung zur Sicherung des Biotoptyps,
 
7.
Spezielle Angaben zu Gefährdungen,
 
8.
Nummer der Biotopkartierung.
 
Das Recht zur Einsichtnahme umfaßt nicht die in den Listen unter Nummer 4 und 6 enthaltenen Angaben. In den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Listen sind diese Angaben wegzulassen oder unkenntlich zu machen (zum Beispiel durch Schwärzen).
Die Kartendarstellung erfolgt in einer Übersichtskarte von 1 : 25 000. Die parzellenscharfe Erfassung erfolgt auf der Grundlage von Flurstückskarten oder Forstgrundkarten. Das Landesamt für Umwelt und Geologie übersendet den unteren Naturschutzbehörden die ausgewerteten Ergebnisse der bisherigen Biotopkartierung. Die Wald-Biotop-Kartierung erfolgt auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 SächsWaldG und wird von der Sächsischen Landesanstalt für Forsten im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie erarbeitet und laufend fortgeschrieben. Sie dient als Grundlage für die Aufnahme in das Verzeichnis der geschützten Biotope. Weitere Kartierungen können als Arbeitsgrundlage verwendet werden, wenn diese vorher von einer Fachbehörde bewertet worden sind. Ein Anspruch auf umfassende Kartierung der geschützten Biotope innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht, wie sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG ergibt. Danach sind nur über die „bekannten“ Biotope Verzeichnisse zu führen. Die Verzeichnisse sollen gleichwohl innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Sächsischen Naturschutzgesetzes erstellt werden.
2.5.2
Rechtscharakter der Eintragung in Verzeichnisse und der Bekanntmachung
Die von den unteren Naturschutzbehörden geführten Verzeichnisse in Form von Listen und Karten haben als Folge des unmittelbaren Schutzes der Biotope kraft Gesetzes nur deklaratorische Bedeutung. Wie in § 26 Abs. 1 SächsNatSchG ausdrücklich bestimmt ist, hängt der Schutz der Biotope nicht davon ab, dass sie in den Verzeichnissen eingetragen sind. Die Eintragung ist daher kein Verwaltungsakt und kann von den betroffenen Grundstücksberechtigten nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegangen werden. Gegen nachfolgende Entscheidungen, die auf Eintragungen in den Verzeichnissen beruhen, können hingegen die üblichen Rechtsmittel eingelegt werden.
Aus demselben Grund ist die schriftliche Information der Gemeinden sowie der Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten über die Biotopeigenschaft eine Auskunft und stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter die Feststellung der Biotopeigenschaft beantragt. In einem solchen Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte mit einfachem Schreiben über die auf seinem Grundstück vorgefundenen Biotope, gegebenenfalls nach Einzelfeststellung, im übrigen auf der Grundlage der Verzeichnisse nach Nummer 2.5.1 zu unterrichten. Ist ein besonders geschützter Biotop im Sinne des § 26 Abs. 1 SächsNatSchG vorhanden, wird empfohlen, den Antragsteller mit der Auskunft darüber gleichzeitig auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG sowie darauf, dass Ausnahmen zugelassen werden könne, und die Voraussetzungen hierfür nach § 26 Abs. 4 SächsNatSchG hinzuweisen. Das Schreiben muß den Hinweis enthalten, dass es sich lediglich um eine Auskunft und nicht um eine verbindliche Feststellung handelt.
2.5.3
Information der Gemeinden und Grundstücksberechtigten
Die Biotopeigenschaft und die damit verbundenen Veränderungsverbote im Sinne des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG werden dem Grundstückseigentümer, dem Nutzer, der Gemeinde und allen anderen sonstigen Betroffenen durch einfaches Anschreiben mitgeteilt. In dem Anschreiben sind die Betroffenen auf das Antragsrecht auf Feststellung der Biotopeigenschaft hinzuweisen.
Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Diese richtet sich nach den durch die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde festgelegten oder – in Ermangelung derselben – nach den ortsüblichen Formen.
Insoweit übliche Formen sind:
 
1.
das Einrücken der Listenbeschreibung in das Amtsblatt der betroffenen Gemeinde;
 
2.
das Einrücken der Listenbeschreibung in eine bestimmte, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung, oder
 
3.
sofern die betroffene Gemeinde weniger als 5 000 Einwohner hat, der Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses und an den sonstigen hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt, die Zeitung oder auf andere geeignete Weise auf den Anschlag aufmerksam zu machen ist.
 
Die den Biotopverzeichnissen beigefügten Karten können dadurch bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass
 
1.
sie an einer bestimmten Verwaltung der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt werden,
 
2.
hierauf im schriftlichen Teil hingewiesen wird und
 
3.
im schriftlichen Teil der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird.
2.5.4
Veröffentlichung der Verzeichnisse
Die regelmäßige Veröffentlichung der Verzeichnisse durch die unteren Naturschutzbehörden gemäß § 26 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG kann in folgenden Formen erfolgen:
 
1.
den unter Nummer 2.5.3 dargelegten oder
 
2.
durch Einrücken der Listen in einer bestimmten, mindestens einmal wöchentlich kreisweit erscheinenden Zeitung, wobei in den gemeindlichen Amtsblättern, Zeitungen, Anschlagtafeln oder auf andere geeignete Weise mindestens eine Woche zuvor auf die Veröffentlichung aufmerksam zu machen ist. Dabei soll ein Hinweis erfolgen, dass die den Biotopverzeichnissen beigefügten Karten bei der unteren Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden ausliegen.
 
Bei der Veröffentlichung sind Name und Anschrift der Eigentümer und sonstigen Grundstücksberechtigten sowie Angaben über die Art der bisherigen Nutzung (siehe Nummer 2.5.1 Ziffer 4 und 6) wegzulassen.
Die Veröffentlichung der Verzeichnisse ist bei entscheidenden Veränderungen, mindestens jedoch alle drei Jahre, vorzunehmen.
Die untere Naturschutzbehörde ist grundsätzlich zuständig für die Weitergabe der § 26-Kartierungen an berechtigte Dritte. Für die Weitergabe an die Forstverwaltung, an Bundes- oder EU-Behörden sowie für die Einspeisung in das UIS ist das Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig. Damit diese Aufgabe erfüllt werden kann, sind Kopien der erstellten Verzeichnisse in Listen und in Form von Karten zu übergeben. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Die Weitergabe von Informationen über Standorte stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten an Dritte darf, soweit dies zwingend erforderlich ist, nur in Abstimmung mit der Fachbehörde erfolgen.
3
Definitionen der einzelnen Biotoptypen
3.1
Vorbemerkung
Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft freilebender Tier- und Pflanzenarten (Biozönose), deren Zusammensetzung aufgrund standörtlicher Gegebenheiten und abiotischer Faktoren typisch und charakteristisch ist.
Als Biotop gelten nur solche Flächen, welche aufgrund der Standortverhältnisse und der bei Inkrafttreten des Sächsischen Naturschutzgesetzes ausgeübten Nutzung Gewähr für einen langfristig gesicherten Bestand des Biotops bieten. Für Flächen, welche lediglich vorübergehend im Rahmen von Fördermaßnahmen extensiv genutzt oder stillgelegt werden oder auf denen rechtmäßig ein Kahlhieb vorgenommen worden ist, gilt § 26 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG entsprechend.
3.1.1
Die nach § 26 Abs. 1 SächsNatSchG besonders geschützten Biotope werden anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften definiert.
3.1.2
Zur Verdeutlichung der Biotopdefinitionen sind in der Regel kennzeichnende Arten aufgeführt. Die Nennung kennzeichnender Arten beschränkt sich auf die wichtigsten Pflanzen- bzw. Tierarten, die den Biotop charakterisieren. Die Arten stehen als Beispiel für weitere nicht genannte Pflanzen und Tiere innerhalb des Biotopgefüges. In einzelnen Fällen wird auf eine Mindestgröße des Biotoptypes, der erfaßt wird, hingewiesen. Abweichungen hiervon sind möglich und müssen immer im Zusammenhang mit der Naturraumausstattung gesehen werden. Insbesondere bei Wiesen- und Waldbiotopen begründet nicht das Vorkommen einer einzigen besonderen typischen Art, sondern erst die Kombination von mehreren genannten Arten das Vorliegen eines besonders geschützten Biotops.
Ein Bestand kann in der Regel aus vegetationskundlicher Sicht einem bestimmten Biotoptyp zugeordnet werden, wenn die Pflanzendecke zu einem erheblichen Anteil aus kennzeichnenden Arten der Pflanzengesellschaften besteht; dabei ist nicht die Artenzahl, sondern der Deckungsgrad entscheidend. Die bei der Definition der Biotope beispielhaft genannten Vegetationseinheiten entsprechen in der Regel den in der einschlägigen Fachliteratur beschriebenen Gesellschaften.
Stehen mehrere Bestände der besonders geschützten Biotoptypen untereinander in direktem Kontakt, sind sie unabhängig von ihrer Größe alle geschützt, wenn einer der Bestände die typenspezifische Mindestgröße erreicht.
3.1.3
Als naturnah werden Biotope bezeichnet, die ohne gezielte Veränderung des Standortes oder ohne direkten menschlichen Einfluß entstanden sind, nicht wesentlich vom Menschen verändert wurden und höchstens extensiv genutzt werden, sowie künstlich geschaffene Biotope, die nach ihrer Entstehung einer weitgehend natürlichen Entwicklung überlassen wurden und für den Standort typische Pflanzen- und Tierarten aufweisen. Als naturnahe Wälder werden Wälder bezeichnet, deren Baumschicht weitgehend aus standorttypischen Baumarten besteht und die eine weitgehende Übereinstimmung von Standort, Waldbestand und Bodenvegetation aufweisen.
3.2
Definition der einzelnen Biotoptypen
Inhaltsübersicht nach den Nummern des Absatzes 1
3.2.1.1
Moore
3.2.1.2
Sümpfe
3.2.1.3
Röhrichte
3.2.1.4
Seggen- und binsenreiche Naßwiesen
3.2.1.5
Bruchwälder
3.2.1.6
Moorwälder
3.2.1.7
Sumpfwälder
3.2.1.8
Auwälder
3.2.2.1
Quellbereiche
3.2.2.2
Naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte
3.2.2.3
Altarme fließender Gewässer
3.2.2.4
Naturnahe stehende Kleingewässer
3.2.2.5
Verlandungsbereiche stehender Gewässer
3.2.3.1
Trocken- und Halbtrockenrasen
3.2.3.2
Magere Frisch- und Bergwiesen
3.2.3.3
Borstgrasrasen
3.2.3.4
Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden
3.2.4.1
Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume
3.2.4.2
Höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume
3.2.4.3
Schluchtwälder
3.2.5.1
Offene Felsbildungen
3.2.5.2
Offene natürliche Block- und Geröllhalden
3.2.5.3
Offene Binnendünen
3.2.6.1
Streuobstwiesen
3.2.6.2
Stollen früherer Bergwerke
3.2.6.3
Steinrücken
3.2.6.4
Hohlwege
3.2.6.5
Trockenmauern
3.2.1
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG
3.2.1.1
Moore
Moore sind vom Regen- oder vom Mineralbodenwasser abhängige, natürliche oder naturnahe Lebensräume, überwiegend baumfrei oder mit Moorwäldern bestockt und durch Torfböden (Moorböden) charakterisierte Biotopkomplexe sowie Moorgewässer (Kolke, Schlenken, nasse Torfstiche).
Zu den Mooren gehören:
Hochmoore
sind gekennzeichnet durch ausschließlich vom Niederschlag bestimmte Wasser- und Nährstoffversorgung sowie charakterisiert durch dichte Torfmoospolster (extreme Nährstoffarmut der Standorte).
Zwischenmoore (Übergangsmoore)
sind Übergangsstadien zwischen Niedermooren und Hochmooren mit Pflanzenarten aus beiden Biotoptypen.
Niedermoore (Flachmoore)
sind Moore, deren Böden von Grund-, Quell- oder Sickerwasser (Mineralbodenwasser) durchtränkt sind, insbesondere Kleinseggen-Moore.
Zu den Mooren einschließlich der Moorwälder gehören auch Moorkolke, regenerierende Torfstiche, Schwingrasen, Wollgras-, Pfeifengras-, Zwergstrauch und moorbirkenreiche Degenerations- und Regenerationsstadien sowie Weidengebüsche auf Torfböden sowie Komplexe aus diesen Einheiten.
Erfaßt sind alle Biotope auf Moorböden, die in der Regel im Komplex untereinander vorkommen. Sie stehen oft in Kontakt zu anderen besonders geschützten Biotopen wie Bruchwälder, Kleinseggensümpfe, Röhrichte, Naßwiesen und Quellbereiche.
Nicht erfaßt sind Flächen auf standortfremden Aufforstungen, zum Beispiel isolierte kleinflächige Moorgesellschaften in Gräben.
Kennzeichnende Arten der Moore sind:
Hoch- und Übergangsmoore
Torfmoos-Arten (zum Beispiel Sphagnum rubellum, Sphagnum magelanicum), Moosbeere (Oxycoccus palustris), Rauschbeere (Vaccinium uliginosum), Moor-Wollgras (Eriophorum vaginatum), Rosmarinheide (Andromeda polifolia), Sonnentau-Arten (Drosera spp.), Rasenbinse (Trichophora cespitosum), Heidekraut (Calluna vulgaris), Moor-Bergkiefer (Pinus rotundata), Birken (Betula spp), Wasserschlauch-Arten (Utricularia spp), Schlamm-Segge (Carex limosa), Weiße Schnabelbinse (Rhynchospora alba);
Niedermoore
Seggen-Arten (Carex nigra, Carex flava, Carex echinata), Herzblatt (Parnassia palustris), Fadenbinse (Juncus filiformis), Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Breitblättriges Wollgras (Eriophorum latifolium), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Sumpf-Blutauge (Comarum palustre).
3.2.1.2
Sümpfe
Sümpfe sind überwiegend baumfreie, teils gebüschfreie, von Sumpfpflanzen dominierte Lebensräume auf mineralischen bis anmoorigen (torfigen) Naßböden, die durch Oberflächen-, Quell- oder hochanstehendes Grundwasser geprägt sind und nicht oder nur extensiv genutzt werden, insbesondere Kleinseggen-Sümpfe, Großseggenriede, Schneiden- und Binsenriede, Waldsimsen-, Schachtelhalm- und Hochstaudenvegetation, Weidensumpfgebüsche.
Kennzeichnende Arten der Sümpfe sind:
Schlanke Segge (Carex gracilis), Sumpf-Segge (Carex acutiformis), Steife Segge (Carex elata), Blasen-Segge (Carex vesicaria), Schnabel-Segge (Carex rostrata), Spitzblütige Binse (Juncus acutiflorus), Flatter-Binse (Juncus effusus), Knäuel-Binse (Juncus conglomeratus), Fadenbinse (Juncus filiformis), Waldsimse (Scirpus sylvaticus), Sumpf-Schachtelhalm (Equisetum palustre), Sumpf-Reitgras (Calamogrostis canescens), Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Sumpf-Storchschnabel (Geranium palustre), Echter Baldrian (Valeriana officinalis), Sumpf-Kratzdistel (Cirsium palustre), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Wald-Engelwurz (Angelica sylvestris), Behaarter Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Sumpf-Pippau (Crepis paludosa), Akeleiblättrige Wiesenraute (Thalictrum aquilegiifolium), Grau-Weide (Salix cinerea), Ohr-Weide (Salix aurita) sowie Arten der Riede, der Niedermoore oder der Quellbereiche.
3.2.1.3
Röhrichte
Röhrichte sind durch meist hochwüchsige und artenarme Pflanzenbestände gekennzeichnete Biotope am Ufer und im Verlandungsbereich stehender oder fließender Gewässer oder auf mehr oder weniger nassen Standorten außerhalb von Gewässern.
Kennzeichnende Arten der Röhrichte sind:
Schilf (Phragmites australis), Schmalblättriger Rohrkolben (Typha angustifolia), Breitblättriger Rohrkolben (Typha latifolia), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Schwaden-Arten (Glyceria fluitans, Glyceria maxima), Seggen-Arten (Carex gracilis, Carex acutiformis, Carex disticha, Carex elata, Carex rostrata, Carex riparia), Seebinse (Schoenoplectus lacustris), Kalmus (Acorus calamus), Teich-Schachtelhalm (Equisetum fluviatile), Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus), Wasserfenchel (Oenanthe aquatica), Schwanenblume (Butomus umbellatus), Wasserkresse (Rorippa amphibia), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Schneide (Cladium mariscus), Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia), Ästiger Igelkolben (Sparganium erectum), Gewöhnlicher Froschlöffel (Alisma plantago-aquatica) sowie Arten der Niedermoore und Sümpfe.
3.2.1.4
Seggen- und binsenreiche Naßwiesen
Seggen- und binsenreiche Naßwiesen sind extensiv genutzte Pflanzenbestände auf nassen oder wechselnassen Moor-, Anmoor- oder Gleyböden. Sie sind gekennzeichnet durch einen hohen Anteil von nässeanzeigenden Pflanzenarten mit einem hohen Anteil von Seggen und Binsen (Carex und Juncus).
Erfaßt sind auch staudenreiche Brachestadien von seggen- und binsenreichen Naßwiesen sowie linienförmige Bestände an Bach- und Flußufern.
Nicht erfaßt sind Flächen, die kleiner als 300 m 2 oder zu mehr als 50 Prozent verbuscht sind, wenn sie nicht in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen besonders geschützten Biotopen liegen und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, auf denen ein Kahlhieb vorgenommen ist.
Kennzeichnende Arten der Naßwiesen sind:
Wiesen-Segge (Carex fusca), Schlanke Segge (Carex gracilis), Sumpf-Segge (Carex acutiformis), Hirsen-Segge (Carex panicea), Flatter-Binse (Juncus effusus), Knäuel-Binse (Juncus conglomeratus), Spitzblütige Binse (Juncus acutiflorus), Faden-Binse (Juncus filiformis), Wald-Binse (Scirpus sylvaticus), SumpfSchachtelhalm (Equisetum palustre), Kuckucks-Lichtnelke (Lychnis flos-cuculi), Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Rasen-Schmiele (Deschampsia cespitosa), Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis), Wald-Engelwurz (Angelica sylvestris), Sumpf-Kratzdistel.(Cirsium palustre), Sumpf-Schafgarbe (Achillea ptarmica), Sumpf-Hornklee (Lotus uliginosus), Wolliges Honiggras (Holcus lanatus), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis),
Sumpfdotterblume (Caltha palustris), Wiesen-Knöterich (Polygonum bistorta), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Sumpf-Pippau (Crepis paludosa), Sumpf-Vergißmeinnicht (Myosotis palustris), Trollblume (Trollius europaeus), Bach-Nelkenwurz (Geum rivale),
Pfeifengras (Molinia caerulea), Teufelsabbiß (Succisa pratensis), Gewöhnliche Natternzunge (Ophioglossum vulgatum), Prachtnelke (Dianthus superbus), Färber-Scharte (Serratula tinctoria), Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe), Wiesensilge (Silaum silaus), Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica),
Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans) sowie Arten der Niedermoore und Riede.
3.2.1.5
Bruchwälder
Bruchwälder sind naturnahe Wälder und Gebüsche auf nassen, nährstoffreichen Moorböden mit ganzjährig hochanstehendem Grundwasser.
Zu den naturnahen Bruchwäldern gehören ErlenBruchwälder, Birken-Bruchwälder und Weiden-Faulbaum-Gebüsche.
Kennzeichnende Arten der Bruchwälder sind:
Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Moor-Birke (Betula pubescens), Seggen-Arten (Carex elongata, Carex acutiformis), Bittersüßer Nachtschatten (Solanum dulcamara), Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus), Ufer-Wolfstrapp (Lycopus europaeus), Gewöhnlicher Gelbweiderich (Lysimachia vulgaris), Weiden-Arten (Salix cinerea, Salix aurita, Salix pentandra), Faulbaum (Frangula alnus), Gagelstrauch (Myrica gale), Sumpf-Reitgras (Calamogrostis canescens), Sumpf-Haarstrang (Peucedanum palustre), Sumpf-Labkraut (Galium palustre), Blut-Weiderich (Lythrum salicaria), Schlangen-Wurz (Calla palustris), Torfmoos-Arten (Sphagnum spp.).
3.2.1.6
Moorwälder
Moorwälder sind naturnahe Wälder auf nassen, nährstoffarmen Moorstandorten. Dazu gehören Moorbirken-, Waldkiefern- und Fichtenmoorwälder.
Kennzeichnende Arten der Moorwälder sind:
Moor-Birke (Betula pubescens), Karpaten-Birke (Betula carpatica), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris), Gemeine Fichte (Picea abies), Torfmoos-Arten (Sphagnum spp.) sowie Arten der Hoch- und Zwischenmoore.
3.2.1.7
Sumpfwälder
Naturnahe Sumpfwälder sind Wälder und Gebüsche auf Mineralboden mit hochanstehendem Grundwasser, die größere Wasserschwankungen vertragen; in der Regel liegen sie außerhalb der Überflutungsauen.
Zu den Sumpfwäldern gehören die Erlen-Eschenwälder, insbesondere die Trauben-Kirschen-ErlenEschenwälder, nasse Eichen-Hainbuchenwälder, nasse Eichen-Birkenwälder sowie weitere Wälder auf nassen sumpfigen Mineralböden.
Kennzeichnende Arten der Sumpfwälder sind:
Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Traubenkirsche (Prunus padus), Sumpf-Segge (Carex acutiformis), Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus), Gewöhnlicher Gelbweiderich (Lysimachia vulgaris), Wald-Engelwurz (Angelica sylvestris), Wald-Binse (Scirpus sylvaticus), Sumpf-Pippau (Crepis paludosa), Pfeifen-Gras (Molinia coerulea), Rasenschmiele (Deschampsia cespistosa), Echtes Springkraut (Impatiens noli-tangere), Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Wechselblättriges Milzkraut (Chrysosplenium alternifolium), Quell-Sternmiere (Stellaria uliginosa) sowie Arten der entsprechenden Waldtypen.
3.2.1.8
Auwälder
Auwälder sind naturnahe Wälder und Ufergebüsche in Überflutungsbereichen von Bächen und Flüssen. Charakteristisch sind die unterschiedlich lang andauernden periodischen Überschwemmungen und die damit verbundene Ablagerung der im Wasser mitgeführten Sedimente.
In der Flußaue werden unterschieden:
Weichholzauwälder und Uferweidengebüsche, die jährlich mehrmals überflutet werden. Sie sind zudem gekennzeichnet durch laufende Erosions- und Sedimentationsvorgänge in Abhängigkeit von Bodenbeschaffenheit, Höhenlage und Wasserregime im Bereich von Flüssen/Bächen und Altarmen. Kennzeichnende Baumarten sind Silberweide (Salix alba) und weitere Weidenarten der Weichholzaue.
Hartholzauwälder
Dieser Typus ist seltener bis sporadisch überflutet. Nur stärkere Hochwasser erreichen diese Standorte.
Beherrschende Baumarten sind: Stieleiche (Quercus robur), Esche (Fraxinus excelsior), Feld-Ulme (Ulmus minor), Flatter-Ulme (Ulmus leavis).
Nicht erfaßt sind ein- und zweireihig gepflanzte standortfremde Ufergehölze an ausgebauten Gewässern.
Kennzeichnende Arten der Auwälder sind:
Weichholzaue
Silber-Weide (Salix alba), Bruch-Weide (Salix fragilis), Korb-Weide (Salix viminalis), Mandel-Weide (Salix triandra), Schwarzpappel (Populus nigra), Rohrglanz-Gras (Phalaris arundinacea), Große Brennessel (Urtica dioica), Bittersüßer Nachtschatten (Solanum dulcamara), Kletten-Labkraut (Galium aparine);
Hartholzauwälder
Stieleiche (Quercus robur), Esche (Fraxinus excelsior), Feld-Ulme (Ulmus campestris), Flatter-Ulme (Ulmus laevis), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Weißdorn (Crataegus spec.), Europäisches Pfaffenhütchen (Euomymus europaeus), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Scharbockskraut (Ficaria verna), Buschwindröschen (Anemone nemorosa), Gelbes Windröschen (Anemone ranunculoides), Wald-Goldstern (Gagea lutea), Gundermann (Glechoma hederacea), Echter Nelkenwurz (Geum urbanum), Waldziest (Stachys sylvatica).
Die Erlen-Eschen-Wälder bilden an kleinen Flüssen, Bächen und Quellbereichen meist schmale Bestände mit den charakteristischen Baumarten:
Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Winkel-Segge (Carex remota), Wechselblättriges Milzkraut (Chrysosplenium alternifolium), Sumpf-Pippau (Crepis paludosa), Wald-Sternmiere (Stellaria nemorum), Rauhaariger Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Rasenschmiele (Deschampsia cespitosa), Gewöhnliches Hexenkraut (Circea lutetiana), Wald-Schachtelhalm (Equisetum sylvaticum).
3.2.2
Zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG
3.2.2.1
Quellbereiche
Quellbereiche sind natürliche, ständig oder zeitweise schüttende Grundwasseraustritte aus der Erdoberfläche im Wald oder im offenen Gelände.
Quellbereiche umfassen Quellen einschließlich deren typischer Umgebung. Die typische Umgebung der Quellen umfaßt je nach Quelltyp Quellflur, Quellbach, Quellwald, Kleinseggensumpf, Naßwiese, Niedermoor oder Zwischenmoor sowie nasse Staudenflur, die vom Quellwasser beeinflußt sind.
Die Quelle kann als Sturz-, Tümpel- oder Sickerquelleauftreten.
In der Regel sind eigentliche Quellfluren nur wenige Quadratmeter groß.
Erfaßt sind alle natürlichen nicht gefaßten Quellwasseraustritte einschließlich ihrer naturnah ausgebildeten Umgebung sowie an gefaßten Quellen alle naturnah ausgebildeten Quellbereiche.
Quellbäche sind auch als naturnahe und unverbaute Bachabschnitte erfaßt.
Quellbereiche kommen oft in Verbindung mit anderen besonders geschützten Biotopen wie Bruchwäldern, Röhrichten, Mooren und Naßwiesen vor.
Kennzeichnende Arten der Quellfluren sind:
Quellkraut (Montia fontana), Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Milzkraut-Arten (Chrysosplenium spp.), Quell-Sternmiere (Stellaria uliginosa), Armleuchter-Algen (Charcea spp.), Quellmoos-Arten (Philonitis spp.).
3.2.2.2
Naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte
In naturnahen Landschaften sind naturnahe und unverbaute Bäche und Flüsse in Wälder und Wiesen ihrer Auen eingebunden. Ihr Verlauf ist nicht oder nur unwesentlich künstlich verändert. Die Ufervegetation kann aus Gehölz- oder Hochstaudensäumen und Uferröhrichten bestehen.
Naturnahe Fließgewässer sind gekennzeichnet durch wechselnde, träge fließende oder stark strömende Flußbereiche oder Wasserfälle, seichte oder tiefe Stellen (Kolke) mit verschiedenartigen Sohlensubstraten, sowie Prallhänge mit Uferabbrüchen und -rutschungen, Gleitufer mit Kies-, Sand-, Schlick oder Felsbänken einschließlich der Ufervegetation.
Langsam fließende Gewässer zeigen häufig einen gewundenen, mäandrierenden Verlauf. In träge fließenden Abschnitten kann es zu Abschnürungen und Bildung von Altarmen und Altwassern, ähnlich stehender Gewässer, kommen (siehe Nummer 2.3).
Die Pflanzendecke umfaßt sowohl die Wasservegetation, die aus charakteristischen Wasserpflanzengesellschaften, zum Beispiel Unterwasservegetation und Schwimmblattgesellschaften bestehen kann wie auch typische Gesellschaften der Ufervegetation. Dazu gehören zum Beispiel Zweizahngesellschaften und Röhrichte, Naßwiesen und Hochstaudenfluren, Pestwurzfluren und Gehölzsäume.
Erfaßt sind alle Fließgewässerabschnitte ab einer Länge von 20 m, deren Sohle weitgehend naturbelassen geblieben ist und ungestörten Kontakt zum Untergrund hat. Der Übergangsbereich zwischen Wasser und Land ist in der Regel vielgestaltig.
Ein Normböschungsprofil ist nicht durchgehend vorhanden, künstliche Ufersicherungen existieren nicht oder nur an wenigen Stellen.
Kennzeichnende Arten naturnaher und unverbauter Bach- und Flußabschnitte einschließlich der Ufervegetation sind:
Flutender Hahnenfuß (Ranunculus fluitans), Wasser-Hahnenfuß (Ranunculus aquatilis), Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus), Wasserstern-Arten (Callitriche spp.), Flutender Schwaden (Glyceria fluitans), Igelkolben-Arten (Sparganium spp.), Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia), Große Mummel (Nuphar lutea), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Gewöhnliche Pestwurz (Petasites hybridus), Zweizahn-Arten (Bidens spp.), Weiden-Arten (Salix spp.) sowie Arten der Auwälder, Bruchwälder, Röhrichte und Riede.
3.2.2.3
Altarme fließender Gewässer
Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind durch Abtrennung vom Fluss/Bach entstandene Gewässer. Sie sind ehemalige, zumindest zeitweise wasserführende Haupt- oder Nebenarme von Fließgewässern. Eine Verbindung der Altarme zum Flußbett kann zumindest zeitweise vorhanden sein. Durch die Nähe zu den Fließgewässern können die Altarme und Uferbereiche zeitweise überflutet werden.
Die Ufervegetation entspricht im wesentlichen den Verlandungsbereichen stehender Gewässer (siehe Nummer 2.5) und naturnaher unverbauter Bach- und Flußabschnitte (siehe Nummer 2.2).
Kennzeichnende Pflanzengesellschaften sind Laichkraut- und Schwimmkrautgesellschaften, sowie Röhrichte, Seggenriede und Ufergehölze.
Nicht erfaßt sind Altarme, deren Ufer oder Sohle über längere Strecken künstlich verändert wurde.
Kennzeichnende Arten der Altarme fließender Gewässer inklusive der Ufervegetation sind:
Kleine Teichlinse (Lemna minor), Vielwurzlige Teichlinse (Lemna polyrhiza), Bucklige Wasserlinse (Lemna trisulca), Laichkraut-Arten (Potamogeton spp.), Froschbiß (Hydrocharis morsus-ranae), Krebsschere (Stratiotes aloides), Wasserpest (Elodea canadensis), Wasserfeder (Hottonia palustris), Rauhes Hornblatt (Ceratophyllum demersum), Weiße Seerose (Nymphaea alba).
3.2.2.4
Naturnahe stehende Kleingewässer
Naturnahe stehende Kleingewässer sind natürliche und künstliche, von Menschenhand geschaffene Stillgewässer, deren Größe 1 ha nicht überschreitet.
Die naturnahe Uferzone wird insbesondere durch den Gewässertyp bestimmt, die Wasservegetation durch den Nährstoffgehalt des Gewässers. Oft handelt es sich um besonders nährstoffreiche Gewässer mit gut ausgebildeter Vegetation.
Die Gewässer können ständig Wasser führen und auch zeitweise trockenfallen.
Zu den naturnahen Kleingewässern gehören
Tümpel, Teiche, Weiher und Restgewässer.
Tümpel sind naturnahe, in der Regel abflußlose Kleingewässer mit geringer Tiefe, oft nur wenige Quadratmeter groß, die zeitweise trockenfallen können.
Weiher sind größere abflußlose Flachgewässer mit weniger als 2 m Tiefe, deren Gewässerboden von Wasserpflanzen noch besiedelt werden kann.
Teiche sind künstlich angelegte Stillgewässer mit regulierbarem Wasserzu- und -ablauf
Restgewässer umfassen ehemalige Kies-, Sand-, Ton- und Lehmgruben sowie Steinbrüche.
Erfaßt werden die Kleingewässer bis zu einer Größe von 1 ha, deren Wasser- und Ufervegetation naturnah ausgebildet oder fragmentarisch entwickelt ist. Insbesondere werden die Gewässer erfaßt, die als Laichgewässer für Amphibien Bedeutung besitzen.
Kennzeichnende Arten der Kleingewässer sind:
Kröten-Binse (Juncus bufonius), Binsen-Arten (Juncus spp.), Zyperngras-Arten (Cyprus spp.), ZweizahnArten (Bidens spp.) sowie Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer (siehe Nummer 2.5) und Röhrichte (siehe Nummer 1.3).
3.2.2.5
Verlandungsbereiche stehender Gewässer
Verlandungsbereiche stehender Gewässer (Seen, Teiche, Weiher, sonstige Stillgewässer) sind die Bereiche der Stillgewässer mit ihren Ufern, in denen durch Ablagerungen von Pflanzenteilen und Schwebstoffen eine fortschreitende langsame Aufhöhung des Gewässerbodens erfolgt. Durch diese natürlichen Verlandungsprozesse entsteht eine zeitliche und räumliche Abfolge bestimmter Pflanzengesellschaften in den Flachwasserzonen mit Unterwasservegetation, Schwimmblattgesellschaften, Röhrichten und Seggenbeständen bis hin zu Ufergehölzen.
Erfaßt werden die Verlandungsbereiche der Seen, Teiche, Weiher und sonstiger Stillgewässer auch dann, wenn die Vegetationsabfolge unvollständig oder unterbrochen ist.
Kennzeichnende Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer sind:
Laichkraut-Arten (Potamogeton spp.), Strandling (Littorella uniflora), Teichfaden (Zannichellia palustris), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Wasserpest (Elodea canadensis), Wassernuß (Trapa natans), Wasserfeder (Hottonia palustris), Seggen-Arten (Carex spp.) sowie Arten der Röhrichte und Riede, Zwischen- und Niedermoore, Sümpfe, Bruch-, Sumpf- und Auwälder.
3.2.3
Zu § 26 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG
3.2.3.1
Trocken- und Halbtrockenrasen
Trocken- und Halbtrockenrasen sind naturbelassene oder extensiv genutzte, oft lückige, von niederwüchsigen Gräsern und Kräutern geprägte Magerrasen auf trockenwannen, flachgründigen, oft südexponierten Standorten, zum Beispiel auf Fels-, Löß- und Sandböden.
Natürliche Trockenrasen sind nur kleinflächig an extremen Standorten zu finden, zum Beispiel an Steilhängen.
Durch extensive Mahd oder Beweidung und durch Rodung der Wälder sind dagegen Grasfluren als extensiv genutzte Formationen großflächiger Magerrasen entstanden. Es werden unterschieden Sand- und Silikatmagerrasen und Halbtrockenrasen.
Sand- und Silikatmagerrasen kommen auf nährstoffarmen Sand- oder flachgründigen Gesteinsverwitterungsböden vor. Dazu gehören die Gesellschaften der Silbergrasfluren, Grasnelken-Trockenrasen oder Schafschwingelrasen.
Halbtrockenrasen sind artenreiche, durch extensive Bewirtschaftung (Weide, Mahd) geprägte Pflanzengesellschaften, zum Beispiel Fiederzwenken-Halbtrockenrasen, Trespen-Halbtrockenrasen.
Erfaßt sind Trocken- und Halbtrockenrasen sowie kleinere Bestände, wenn sie in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen besonders geschützten Biotopen stehen. Vegetationsfreie Felskomplexe sind mit einzubeziehen. Verbuschte Bereiche sind als Trocken- und Halbtrockenrasen einzuordnen, wenn mindestens 50 Prozent der Fläche offen sind.
Nicht erfaßt sind schmale (unter ca. 2 m Breite), lineare Ausbildungen an Wegrändern, sofern sie nicht in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen geschützten Biotopen stehen.
Kennzeichnende Arten der Trocken- und Halbtrockenrasen sind:
Silbergras (Corynephorus canescens), Frühlings-Spergel (Spergula morisonii), Vogelfuß (Ornithopus perpusillus), Federgras-Arten (Stipa spp.), Seggen-Arten (Carex spp.), Knabenkraut-Arten (Orchis spp.), Gemeine Grasnelke (Armeria maritima), Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Feld-Beifuß (Artemisia campestris), Schaf-Schwingel (Festuca ovina), Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum), Aufrechte Trespe (Bromus erectus), Zierliches Schillergras (Koeleria macrantha), Fingerkraut-Arten (Potentilla spp.), Wolfsmilch-Arten (Euphorbia spp.), Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium), Astlose Graslilie (Anthericum liliago) sowie Arten der offenen Felsbildungen (siehe Nummer 5.1), der offenen Binnendünen (siehe Nummer 5.3), der Gebüsche trockenwarmer Standorte und ihrer Staudensäume (siehe Nummer 4. 1).
3.2.3.2
Magere Frisch- und Bergwiesen
Frischwiesen und Bergwiesen sind extensiv durch Mahd oder gelegentliche Abweidung geschützte Wiesen auf frischen Standorten.
Frischwiesen gehören vegetationskundlich zu den Glatthaferwiesen und schließen Kammgraswiesen ein. Bezeichnend für diesen Typus sind Pflanzenarten mit geringen Nährstoffansprüchen (sogenannte „Magerkeitszeiger“). Die Übergänge zu den Halbtrockenrasen (siehe Nummer 3.1) oder Borstgrasrasen (siehe Nummer 3.3) sind kennzeichnend.
Bergwiesen gehören zum Verband Goldhafer-Wiesen auf mäßig trockenen bis mäßig feuchten Standorten in den Höhenlagen der Mittelgebirge.
Nicht erfaßt sind stark gestörte und nährstoffangereicherte Wiesentypen der Frischwiesen.
Erfaßt sind Frisch- und Bergwiesen ab 300 m2 Größe.
Kennzeichnende Arten der mageren Frisch- und Bergwiesen sind:
Frischwiesen
Glatthafer (Arrhenaterum elatius), Wiesen-Labkraut (Galium mollugo), Wiesen-Glockenblume (Campanula patula), Wiesen-Pippau (Crepis biennis), Pastinak (Pastinaca sativa), Wiesen-Schwingel (Festuca pratensis), Weide-Kammgras (Cynosurus cristatus), Rundblättrige Glockenblume (Campanula rotundifolia), Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella), Gemeines Ruchgras (Anthoxantum odoratum), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Roter Schwingel (Festuca rubra), Margerite (Chrysanthemum leucanthemum), Rauher Löwenzahn (Leontodon hispidus), Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Zittergras (Briza media), Mittlerer Wegerich (Plantago media), Borstgras (Nardus stricta) sowie Arten der Halbtrockenrasen (siehe Nummer 3.1) und Borstgrasrasen (siehe Nummer 3.3).
Bergwiesen
Gewöhnlicher Goldhafer (Trisetum flavescens), Wald-Storchschnabel (Geranium sylvaticum), Bärwurz (Meum athamanticum), Perücken-Flockenblume (Centaurea pseudophrygia), Verschiedenblättrige Kratzdistel (Cirsium heleonides), Geflecktes Johanniskraut (Hypericium maculatum), Roter Schwingel (Festuca rubra), Berg-Rispengras (Poa chaixii), Wiesenknöterich (Polygonum bistorta), Rauher Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Trollblume (Trollius europaeus) sowie Arten seggen- und binsenreicher Naßwiesen (siehe Nummer 1.4) und Borstgrasrasen (siehe Nummer 3.3).
3.2.3.3
Borstgrasrasen
Borstgrasrasen sind durch extensive Beweidung oder einschürige Mahd entstandene ungedüngte, niederwüchsige gras- oder zwergstrauchreiche Rasen auf sauren, trockenen bis staufeuchten Böden.
Borstgrasrasen leiten oft über zu weiteren besonders geschützten Biotopen und stehen in komplexen Zusammenhang mit diesen.
Nicht erfaßt sind schmale (unter ca. 2 m Breite), lineare Ausbildungen an Wegrändern, sofern sie nicht in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen geschützten Biotopen stehen.
Kennzeichnende Arten der Borstgrasrasen sind:
Borstgras (Nardus stricta), Arnika (Arnica montana), Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Blutwurz (Potentilla erecta), Gemeine Kreuzblume (Polygala vulgaris), Enzian-Arten (Gentiana spp.), Pillen-Segge (Carex pilularia), Dreizahn (Danthonia decumbens), Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Preiselbeere (Vaccinium vitis-idaea), Sparrige Binse (Juncus squarrosus), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica) sowie Arten der Zwergstrauchheiden (siehe Nummer 3.4) und Moore (siehe Nummer 1.1).
3.2.3.4
Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden
Heiden stellen zum Teil natürliche, meist durch Beweidung, Plaggen, Streunutzung oder sonstige menschliche Beeinflussung entstandene Ersatzgesellschaften dar. Immergrüne Zwergsträucher, insbesondere Heidekraut, Wacholder oder Ginster, prägen die überwiegend bodensauren Standorte.
Erfaßt sind Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchbeiden, auch wenn sie gestört sind.
Nicht erfaßt sind von Ginster oder Zwergsträuchern bestandene Schlagflächen (Kahlschlag) im Wirtschaftswald sowie schmale (unter ca. 2 m Breite),lineare Ausbildungen an Wegrändern, sofern sie nicht in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen geschützten Biotopen stehen.
Kennzeichnende Arten der Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden sind:
Wacholder (Juniperus communis), Glockenheide (Erica tetralix), Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Preiselbeere (Vaccinium vitis-idaea), Rauschbeere (Vaccinium uliginosum), Schafschwingel (Festuca ovina), Heideginster (Genista pilosa), Färberginster (Genista tinctoria), Besenginster (Sarothamnus scoparius), Deutscher Ginster (Genista germanica), Borstgras (Nardus stricta), Pfeifengras (Molinia coerulea), Flechten- und Moos-Arten sowie Arten der Magerrasen.
3.2.4
Zu § 26 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG
3.2.4.1
Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume
Gebüsche trockenwarmer Standorte sind meist sonnenexponierte Gebüsche in Felsbereichen und anderen trockenen, flachgründigen, steinig-felsigen Standorten sowie sonstige Trockenheit ertragende Gebüsche an südexponierten Waldrändern oder in der Feldflur an Standorten, an denen Frische oder Feuchtigkeit anzeigende Pflanzenarten weitgehend fehlen.
Naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte sind Wälder auf flachgründigen, meist südexponierten Steilhängen, Felsstandorten, Steinschutthängen oder Dünensanden.
Dazu gehören thermophile Eichen-Hainbuchenwälder und Eichenmischwälder mit Trauben-, Stiel- und Flaumeiche, trockene Eichen-Birkenwälder, Ahorn Lindenwälder und naturnahe Kiefernwälder trockenwarmer Fels- und Sandstandorte.
Staudensäume von Gebüschen und naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte sind Staudenfluren an sonnenexponierten, trockenen Wald- oder Gebüschrändern mit Trockenheit ertragenden und meist wärmebedürftigen Arten:
Nicht erfaßt sind ruderale Verbuschungsstadien auf Siedlungsbrachen.
Kennzeichnende Arten der Gebüsche und naturnahen Wälder trockenwarmer Standorte sind:
Trauben-Eiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Hänge-Birke (Betula pendula), Sommer-Linde (Tilia platyphyllos), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn (Acer campestre), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris), Elsbeere (Sorbus torminalis), Weißdorn (Crateagus monogyna), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Rosen Arten (Rosa spp.), Schlehe (Prunus spinosa), Liguster (Ligustrum vulgare), Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), Mispel (Mespilus germanica), Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Straußblütige Wucherblume (Chrysanthemum corymbosum), Schwalbenwurz (Vincetoxicum hirundinaria), Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum), Schwarze Platterbse (Lathyrus niger), Große Fetthenne (Sedum maximum), Maiglöckchen (Convallaria majalis), Wald-Labkraut (Galium sylvaticum), Nickendes Leimkraut (Silene nutans), Dürrwurz (Inula conyza), Astlose Graslilie (Anthericum liliago), Schaf-Schwingel (Festuca ovina), Bleiches Habichtskraut (Hieracium schmidtii), Pfirsichblättrige Glockenblume (Campanula persicifolia), Pechnelke (Viscaria vulgaris), Schwarzwerdender Geißklee (Cytisus nigricans), Blut-Storchschnabel (Geranium sanguineum), Rauh-Alant (Inula hirta), Gewöhnlicher Odermennig (Agrimonia eupatoria).
3.2.4.2
Höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume
Höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume sind ältere Baumgruppen und Einzelbäume mit einem hohen Anteil an Höhlen. Erfaßt sind alle heimischen Baumarten und Obstbäume, unabhängig, ob es sich um lebende oder abgestorbene Bäume handelt.
Einzelbäume werden bei Vorkommen einer großen Höhle (zum Beispiel Schwarzspechthöhle) oder mehrerer kleiner Höhlen erfaßt. Bei nachweislichem Vorkommen unten genannter höhlenbewohnender Tierarten sind höhlenreiche Einzelbäume, unabhängig von der Anzahl der Höhlen, erfaßt.
Als höhlenreiche Altholzinseln werden Baumgruppen (ab drei Bäumen), die sich im Übergang zur natürlichen Zerfallphase befinden und einen hohen Anteil an Totholz besitzen, sowie Altholzbestände tritt mindestens 20 Prozent Höhlenbäumen erfaßt.
Kennzeichnende Tierarten der höhlenreichen Altholzinseln und höhlenreichen Einzelbäume sind:
Hohltaube, Spechte, Rauhfußkauz, Steinkauz, Sperlingskauz, Fledermäuse, Baummarder, Siebenschläfer, Hornissen, Bienen.
3.2.4.3
Schluchtwälder
Schluchtwälder sind Laubmischwälder auf häufig felsigen, steinschuttreichen oder sickerfeuchten, meist nordexponierten Schatthängen auf Blockhalden, in Schluchten und an stärker geneigten Hängen.
Kennzeichnende Arten der Schluchtwälder sind:
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Berg-Ulme (Ulmus glabra), Sommer-Linde (Tilia platyphyllos), Silberblatt (Lunaria rediviva), Waldgeiß-Bart (Aruncus dioicus), Dorniger Schildfarn (Poystichum aculeatum), Wald-Frauenfarn (Athyrium filix-femina), Zerbrechlicher Blasenfarn (Cysptopteris fragilis), Hoher Lerchensporn (Corydalis cava), Echtes Springkraut (Impatiens nolitangere), Platanenblättriger Hahnenfuß (Ranunculus platanifolius), Alpen-Milchlattich (Cicerbita alpina), Hohler Lerchensporn (Corydalis cava), Ausdauerndes Bingelkraut (Mercurialis perennis), Stinkender Storchschnabel (Geranium robertianum), Goldnessel (Galium gabeobdolon), Wald-Schwingel (Festuca altissima), Christophskraut (Actea spicata) sowie Moosarten.
3.2.5
Zu § 26 Abs. 1 Nr. 5 SächsNatSchG
3.2.5.1
Offene Felsenbildungen
Offene Felsenbildungen sind Gesteinsblöcke innerhalb und außerhalb des Waldes mit spärlichem Gehölzaufwuchs auf Felsen, Felsköpfen, Felswänden, Felsbändern und Felsspalten sowie alte, offengelassene Steinbrüche mit spezifischen Flechten- und Moosgesellschaften.
Erfaßt sind Felsbildungen, die mehr als 1,5 m aus dem Boden ragen.
Nicht erfaßt sind Vorkommen in Abbaustätten mit genehmigtem Betriebsplan.
Kennzeichnende Arten der offenen Felsbildungen sind:
Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Felsen-Fetthenne (Sedum reflexum), Große Fetthenne (Sedum maximum), Braunstieliger Streifenfarn (Asplenium adulterinum), Nordischer Streifenfarn (Asplenium septentrionale), Serpentin-Streifenfarn (Asplenium cuneifolium), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Pfingst-Nelke (Dianthus gratianopolitanus), Habichtskraut-Arten (Hieracium spp.) und Moos- und Flechten-Arten sowie Arten der Trockenrasen.
3.2.5.2
Offene natürliche Block- und Geröllhalden
Offene natürliche Block- und Geröllhalden sind waldfreie, natürlich entstandene Ansammlungen von Gesteinsblöcken und Geröllen auf Kuppen und Steilhängen. Block- und Geröllhalden sind über lange Zeiträume in langsamer Bewegung.
Erfaßt sind auch steinige Rutschungen und Schutthalden mit größeren Feinerdevorkommen sowie naturnahe Block- und Geröllhalden mit einzelnen Sträuchern und Bäumen.
Kennzeichnende Arten der offenen natürlichen Block- und Geröllhalden sind:
Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Preiselbeere (Vaccinium vitis-idaea), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Wolliges Reitgras (Calamagrostis villosa), Flechten- und Moos-Arten, Arten der offenen Felsbildungen (siehe Nummer 5.1), der Ginster- und Zwergstrauchheiden (siehe Nummer 3.4) sowie der Gebüsche und naturnahen Wälder warmer Standorte (siehe Nummer 4.1).
3.2.5.3
Offene Binnendünen
Offene Binnendünen sind waldfreie, vom Wind aufgewehte hügelartige Formen im Binnenland aus lockeren Sanden und mit hoher Trockenheit.
Erfaßt sind unbewaldete oder nur sehr locker mit Gehölzen bestandene Binnendünen oder Teilbereiche von Binnendünen und Binnendünen mit naturnahen Kiefernwaldgesellschaften (siehe Nummer 4. 1). Nicht erfaßt sind bereits überbaute Bereiche.
Kennzeichnende Arten der offenen Binnendünen sind:
Silbergras (Corynephorus canescens), Frühlings-Spergel (Spergula morisonii), Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis), Sand-Segge (Carex arenaria), Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros), Mäusewicke (Ornithopus perpusillus), Berg-Sandrapunzel (Jasione montana), Schaf-Schwingel (Festuca ovina), Gemeine Grasnelke (Armeria maritima), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Feld-Beifuß (Artemisa campestris), Ausdauerndes Knäulkraut (Scleranthus perennis).
3.2.6
Zu § 26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatSchG
3.2.6.1
Streuobstwiesen
Streuobstwiesen sind extensiv genutzte Obstbaumbestände aus hoch- oder mittelstämmigen Gehölzen, die in der Regel unregelmäßig (gestreut) in Grünland oder typischen Brachestadien angeordnet sind.
Sie sind gekennzeichnet durch einen artenreichen Unterwuchs und vielfältige Kleinstrukturen wie Totholz und Baumhöhlen.
Erfaßt sind flächige Bestände in der freien Landschaft und im Siedlungsbereich ab ca. 500 m² oder zehn Obstbäumen. Intensiv genutzte Obstbaumanlagen sind nicht erfaßt.
Typische Tierarten der Streuobstwiesen sind:
Steinkauz, Wendehals, Grünspecht, Kleinspecht, Neuntöter sowie zahlreiche Insekten-Arten.
3.2.6.2
Stollen früherer Bergwerke
Stollen früherer Bergwerke sind durch den Bergbau entstandene unterirdische Hohlräume.
Erfaßt sind auch nach längerer Zeit nicht genutzte künstliche Hohlräume.
Nicht erfaßt sind für den Besucherverkehr erschlossene oder genutzte Stollen.
Typische Tierarten der Stollen früherer Bergwerke sind:
Fledermausarten, zum Beispiel Wasserfledermaus, Mausohr, Braunes Langohr, Feuersalamander, Erdkröte, Zimteule, Höhlenspinne.
3.2.6.3
Steinrücken
Steinrücken sind linienförmige oder flächige Steinanhäufungen in der freien Landschaft, entstanden aus abgesammelten Steinen von landwirtschaftlichen Nutzflächen und zumeist abgelagert an deren Rändern.
Steinrücken besitzen in der Regel eine mehr oder weniger ausgeprägte Baum-, Strauch- und Krautschicht. Sie können auch vegetationsfrei oder nur spärlich bewachsen sein.
Erfaßt sind Steinrücken ab einer Länge von ca. 10 m bzw. einer Fläche ab 20 m² Größe.
Kennzeichnende Arten der Steinrücken sind:
Gewöhnliche Eberesche (Sorbus aucuparia), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Zitterpappel (Populus tremula), Wilder Apfelbaum (Malus sylvestris), Wilder Birnbaum (Pyrus pyraster), Hänge-Birke (Betula pendula), Trauben-Holunder (Sambucus racemosa), Hasel (Corylus avellana), Faulbaum (Frangula alnus), Grau-Weide (Salix cinerea), Ohr-Weide (Salix aurita), Weißdorn (Crataegus monogyna), Schlehe (Prunus spinosa), Rosenarten (Rosa spp.), Himbeere (Rubus idaeus), Brombeere (Rubus fruticosus), Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus).
3.2.6.4
Hohlwege
Hohlwege sind Wege in der freien Landschaft, die sich durch die nutzungsbedingt verstärkte Erosion in das Gelände eingeschnitten haben, einschließlich ihrer Steilböschung und eines ungenutzten Streifens entlang der Böschungsoberkante.
Die typische Vegetation an Hohlwegen bilden insbesondere Gebüsche, Gehölze, Magerrasen, Staudensäume und magere Frischwiesen.
Nicht erfaßt sind Hohlwege, die weniger als 1 m eingeschnitten sind und deren Böschungsneigung an der steilsten Stelle weniger als 45 Grad beträgt.
3.2.6.5
Trockenmauern
Trockenmauern sind ältere, aus Natursteinen aufgeschichtete, nicht verfügte Mauern, deren Mauerkörper von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten besiedelt ist.
Nicht erfaßt sind Trockenmauern mit weniger als 0,5 m Höhe oder einer Mauerfläche von weniger als 2 m 2
Kennzeichnende Arten der Trockenmauern sind:
Mauerraute (Asplenium ruta-muraria), Nordischer Streifenfarn (Asplenium septentrionale), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Moos- und Flechtenarten sowie Arten der offenen Felsbildungen (siehe Nummer 5. 1).


Dresden, den 22. Februar 1994

Sächsisches Staatsministerium für
Umwelt und Landesentwicklung
Simpfendörfer
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 20, S. 466
    Fsn-Nr.: 653-V94.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. September 1997

    Fassung gültig bis: 18. Dezember 2008