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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Erhebung der Abwasserabgabe

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Erhebung der Abwasserabgabe vom 8. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 569), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. März 1998 (SächsABl. SDr. S. S 165) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Erhebung der Abwasserabgabe

Vom 8. Dezember 1992

[Geändert durch VwV vom 3. März 1998 (SächsABl. SDr. S. S165)]

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung erläßt folgende Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen vom 19. Juni 1991 (SächsGVBI. S.156):

1
Allgemeines
1.1
Grundsatz

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer und in das Grundwasser ist gemäß § 1 des Gesetzes über das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwasserabgabengesetzAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990 (BGBl. 1 S. 2432) eine Abgabe zu entrichten.
Mit dem Abwasserabgabengesetz werden die allgemeinen Zielsetzungen

1.
verstärkter Bau von Kläranlagen
2.
verbesserte Abwasserbehandlungstechnik
3.
effektiver und gleichmäßiger Betrieb vorhandener Kläranlagen
4.
abwasserarme Produktionsverfahren
5.
Verringerung der Schadstofffrachten

verfolgt. Die Abwasserabgabe soll ferner helfen, die Kosten gerecht zu verteilen, die notwendig sind, um Gewässerbelastungen zu vermeiden, zu beseitigen oder so gering wie möglich zu halten.
Das AbwAG und das Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen ( SAbwaG) vom 19. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 156) ergänzen die wassergesetzlichen Vorschriften. Eine Berechtigung zur Abwassereinleitung erwirbt ein Gewässerbenutzer durch die Zahlung der Abwasserabgabe nicht.

1.2
Arten der Abwasserabgabe

Nach dem AbwAG wird unterschieden in Abwasserabgabe

1.
für das Einleiten von Schmutzwasser außer Kleineinleitungen (§§ 4 und 6 AbwAG),
2.
für Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und Schmutzwasser ähnlicher Beschaffenheit (§ 8 AbwAG) und
3.
für das Einleiten von Niederschlagswasser (§ 7 AbwAG)

Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG ist

1.
das durch häuslichen und gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser,
2.
die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (zum Beispiel Deponiesickerwasser) und
3.
das bei Trockenwetter zusammen mit dem unter 1. genannten in Kanalisationsanlagen gemeinsam abfließende Wasser, wie zum Beispiel Dränwasser, in Kanalisationen ständig eingeleitetes Oberflächenwasser und in Abwasseranlagen einsickerndes Grundwasser.

Niederschlagswasser im Sinne von § 2 Abs. 1 AbwAG ist
Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser.

2
Zuständigkeit

Festsetzung der Abgabe
Die Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgt durch die höhere Wasserbehörde.
Geht die für einen Gewässerbenutzer zuständige höhere Wasserbehörde davon aus, daß an seiner Stelle eine Körperschaft des öffentlichen Rechts abgabepflichtig ist, so hat sie sich mit der Wasserbehörde abzustimmen, die für die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig ist. Ausgenommen bleiben Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Zuständigkeit.
Der Festsetzungsbehörde obliegt die Bewirtschaftung der Einnahmen aus der Abwasserabgabe nach Maßgabe der haushaltrechtlichen Bestimmungen und der ergänzenden Festlegungen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung.
Fachliche Prüfung
Die fachliche Vorbereitung der Entscheidungen für den Vollzug des AbwAG und des SAbwaG obliegt den Staatlichen Umweltfachämtern.

3
Vordrucke

Gemäß Nr. 8 Abs. 3 SAbwaG sind für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem AbwAG oder dem SAbwaG amtliche Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke A1 bis A8 werden als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.
Die höheren Wasserbehörden stellen den Abgabepflichtigen Vordrucke in einfacher Ausfertigung kostenlos zur Verfügung.
Die Vordrucke A1 und A2 werden den Abgabepflichtigen ohne gesonderte Anforderung bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der Erklärungspflicht übersandt. Die Vordrucke A3 bis A8 werden auf Anforderung zugesandt.

4
Verwaltungsgebühren

Die Festsetzung der Abwasserabgabe und die durch die Festsetzung bedingte Änderung wasserrechtlicher Entscheidungen ist gebührenfrei.
Werden erstmalig wasserrechtliche Entscheidungen im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe für die Gewässerbenutzung getroffen (z.B wasserrechtliche Erlaubnis) oder wird die Erweiterung des Benutzungsumfangs erlaubt, so ist eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Erfolgt die Festsetzung der Abwasserabgabe durch die höhere Wasserbehörde auf der Grundlage von geschätzten Überwachungswerten entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG, so ist eine Verwaltungsgebühr zu berechnen.

5
Registrierung abwasserabgabepflichtiger Gewässerbenutzer

Entscheidungen zum Vollzug des AbwAG und des SAbwaG sind zu registrieren.
Von den höheren Wasserbehörden ist ein Verzeichnis der abgabepflichtigen Gewässerbenutzer zu führen.

6
Ermittlung der Abwasserabgabe
6.1
Einleitung von Schmutzwasser außer Kleineinleitungen
6.1.1
Bewertungsgrundlagen

Die Abwasserabgabe wird durch die Schädlichkeit des Abwassers bestimmt. Die Schädlichkeit wird gemäß § 3 AbwAG und des Abschnitts A der Anlage zu § 3 AbwAG ermittelt.
Die Ermittlung stützt sich auf

die Jahresschmutzwassermenge (JSM)

Die Jahresschmutzwassermenge ist vom Gewässerbenutzer zu ermitteln und nachprüfbar mit der Abgabeerklärung gemäß § 8 Abs. 2 SAbwaG der höheren Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen. Diese setzt die Jahresschmutzwassermenge fest.

die Überwachungswerte (ÜW)

entsprechend des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids nach § 4 Abs. 1 AbwAG und Erklärungen nach § 4 Abs. 5 und nach § 6 Abs. 1 AbwAG.
Grundlage für die Berechnung der Schadeinheiten ist der (vgl. § 4 Abs. 1 AbwAG) festgelegte, der nach § 4 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärte, der nach § 6 Abs 1 Satz 2 AbwAG meßtechnisch ermittelte oder der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG geschätzte Überwachungswert. Überwachungswerte sind mindestens für die unter Nummer 1 bis 5 der Anlage zu § 3 AbwAG angeführten Schadstoffe und Schadstoffgruppen festzulegen, sofern nicht zu erwarten ist, daß die Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 AbwAG unterschritten werden.
Werden unterschiedliche Überwachungswerte für Trockenwetter und Regenwetterabfluß in dem die Einleitung zulassenden Bescheid festgelegt, so ist für die Abgabenberechnung der jeweils höchste Wert zugrunde zu legen.

die Schadeinheiten (SE)

Die Zahl der Schadeinheiten errechnet sich, außer bei der Giftigkeit gegenüber Fischen, als Quotient der Jahresschadstofffracht (JF) und der jeweiligen spezifisch festgelegten und einer Schadeinheit entsprechenden Meßeinheit (ME) (Spalte 3 der Anlage zu § 3 AbwAG):

SE = JF : ME

Die Jahresschadstofffracht wird durch Multiplikation der Jahresschmutzwassermenge mit dem maßgebenden Wert des Schadstoffs bzw. der Schadstoffgruppe ermittelt. Wert ist der eingehaltene Überwachungswert (ÜW) oder, bei Überschreitung, der festgestellte Konzentrationswert (KW):

JF = JSM x ÜW (KW)

Die Zahl der Schadeinheiten für die Giftigkeit gegenüber Fischen errechnet sich wie folgt:

SE = (JSM x Verdünnungsfaktor) : 3000

Die Angaben der Schadeinheiten erfolgt nur in ganzen Zahlen- es ist auf die Ganzzahl abzurunden.
Soweit eine Erhöhung (§ 4 Abs. 4 AbwAG) oder eine Ermäßigung (§ 9 Abs. 5 und 6 AbwAG) vorzunehmen ist, ist immer auf die volle Prozentzahl abzurunden.

6.1.2
Ermittlung der Abwasserabgabe aus dem Bescheid

Die Angaben für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten sind aus dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG und § 2 SAbwaG zu entnehmen.

 
Ermittlung der Abwasserabgabe in sonstigen Fällen

Soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nicht die erforderlichen Angaben entsprechend § 4 AbwAG enthält, findet § 6 AbwAG Anwendung.
Bei der Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge sind der die Einleitung zulassende Bescheid und die Eigenkontrollergebnisse der Gewässerbenutzer der Schätzung zugrunde zu legen

6.1.4
Ermittlung der Abwasserabgabe aufgrund von Anträgen und Erklärungen
Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG und § 3 SAbwaG)

Die Vorbelastung der Gewässer kann auf Antrag des Gewässerbenutzers, der mit der Erklärung der Überwachungswerte bis zum 30. November des Vorjahres zu stellen ist (vergleiche § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AbwAG), bei der Festsetzung der Abwasserabgabe berücksichtigt werden.
Nach § 4 Abs. 3 AbwAG ist die Vorbelastung nur zu berücksichtigen, wenn die Wasserentnahme unmittelbar aus dem Grund- oder Oberflächenwasser erfolgt; bei einem Wasserbezug von einem Versorgungsunternehmen ist § 4 Abs. 3 AbwAG nicht anzuwenden.
Die Vorbelastung des Gewässers wird vom Landesamt für Umwelt und Geologie unter Mitwirkung des zuständigen Umweltfachamtes jährlich neu geschätzt und dem Nutzer auf Antrag mitgeteilt. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Landesamtes für Umwelt und Geologie (Jahresauswertungen bis maximal drei Jahre zurückliegend). Untersuchungsergebnisse, die vor 1991 ermittelt wurden, bleiben unberücksichtigt. Die ermittelte Vorbelastung für die einzelnen Schadparameter ist in eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 AbwAG umzurechnen, in Schadeinheiten anzugeben und von der nach § 4 und § 6 AbwAG der Abgabenberechnung zugrunde zu legenden Zahl der Schadeinheiten abzuziehen.
Wird nach Abzug der Vorbelastung ein Schwellenwert nach der Anlage zu § 3 AbwAG nicht überschritten, so entfällt die Bewertung der Schädlichkeit für den jeweiligen Schadstoff oder die jeweilige Schadstoffgruppe.

Nachklärteiche (§ 3 Abs. 3 AbwAG und § 1 SAbwaG)

Nachklärteiche im Sinne des § 3 Abs. 3 AbwAG und § 1 SAbwaG sind aufgrund ihrer biochemischen Wirksamkeit oder baulicher Maßnahmen geeignet und dazu bestimmt, Abwasserinhaltsstoffe in einem nicht unerheblichen Maße zu reduzieren.
Die unmittelbare Zuordnung des Nachklärteiches zur Abwasserbehandlungsanlage des Gewässerbenutzers muß gegeben sein (räumliche Zuordnung). Nachklärteiche unterscheiden sich von anderen Abwasserteichen, die vornehmlich der Abwasserreinigung dienen können, durch die im Einleitungsbescheid festgelegte Einleitungsstelle. Da Nachklärteiche im abgaberechtlichen Sinne Bestandteil eines Gewässers sein müssen, liegt die Einleitung und damit der maßgebliche Meßpunkt für die Einleitungskontrolle vor dem Nachklärteich. Die Verminderung der Schädlichkeit im Nachklärteich kann meßtechnisch erfaßt oder geschätzt werden.
Es ist nicht Bedingung, daß der Teich nur der Abwasserreinigung dient. Er kann darüber hinaus zum Beispiel auch für die Fischerei genutzt werden.
Die natürliche Selbstreinigung des Gewässers sowie das Absetzen von Schmutzstoffen in Stauseen und ähnlichen Anlagen, die nicht zum Zwecke der Nachklärung errichtet und betrieben werden, können nicht abgabemindernd geltend gemacht werden.
Der Abgabepflichtige hat in dem vorzulegenden Antrag nachzuweisen, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und die vom ihm geschätzte Verminderung der Schädlichkeit für jeden bewerteten Schadstoffparameter anzugeben.

Erklärung niedrigerer Werte für die Abwasserparameter(§ 4 Abs. 5 AbwAG)

Gibt der Gewässerbenutzer eine Erklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG ab, so hat diese nur abgaberechtliche Wirkung. Die sich gegebenenfalls ergebende Minderung der Abwasserabgabe beschränkt sich auf die Zeit nach Abgabe dieser Erklärung. Die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG muß die Reduzierung mindestens eines festgelegten Überwachungswertes um 20 vom Hundert nachweislich beinhalten.
Sind in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid bereits gestaffelte Überwachungswerte und Untersuchungsmethoden sowie Schmutzwassermengen festgelegt, so ist jeweils gestaffelt der Nachweis der Minderung um 20 vom Hundert zu führen.
Der nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärte Wert ist einzuhalten. Wird dieser Wert nachweisbar auch nur ein einziges Mal überschritten, so ist der Festsetzung der Abwasserabgabe wieder der Überwachungswert bzw. der festgestellte Konzentrationswert zugrunde zu legen. Ebenso erfolgt eine Minderung der festzusetzenden Abwasserabgabe nicht, wenn

der Einleitungsbescheid auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume enthält und ein im gleichen Verhältnis zum erklärten Überwachungswert zu verringernder Überwachungswert für den kürzeren Zeitraum nicht eingehalten wird und
die festgesetzten Schadstofffrachten oder Abwassermengen überschritten werden.

Die höhere Wasserbehörde entscheidet über die Ersetzung des Überwachungswerts durch den erklärten Wert in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt.

6.1.5
Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG)

Die Abwasserabgabe wird nach § 4 Abs. 4 AbwAG wegen Nichteinhaltung der festgelegten oder erklärten Überwachungswerte, Überschreitung der nicht festgelegten oder erklärten Schwellenwerte der Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, der festgelegten Abwassermenge oder der Schadstofffracht erhöht.
Die Erhöhung der Abwasserabgabe ist für jeden Einzelparameter zu ermitteln.
Für die Bewertung der Einhaltung des Überwachungswertes ist die 4 aus 5 plus 100 % – Regelung auch dann anzuwenden, wenn in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften neben dieser Festsetzungsart eine andere für anwendbar erklärt wird, oder wenn die Abwassereinleitungen keiner Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zuzuordnen sind.

Abwassermenge

Enthält ein Abwassereinleitungsbescheid eine Festlegung zur Abwassermenge, so ist dies ein absoluter Höchstwert. Wird dieser Höchstwert überschritten oder gilt er als nicht eingehalten, ist die Zahl der Schadeinheiten für alle nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten Parameter gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG um den vollen oder den halben Vomhundertsatz, um den der höchste Wert den festgelegten Wert überschreitet, zu erhöhen. Gleiches gilt für die nach § 6 AbwAG erklärten Überwachungswerte, wenn die Abwassermenge überschritten wird.

Frachtgrenzwerte

Werden diese überschritten und gelten sie als nicht eingehalten, so ist die Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG um den vollen oder halben Vomhundertsatz, um den die Fracht die festgelegte Fracht überschreitet, zu erhöhen.

6.1.6
Ermäßigung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 und 6 AbwAG)

Die Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 und 6 des AbwAG wird unter den dort genannten Voraussetzungen nur auf Antrag des Gewässerbenutzers gewährt. Der Antrag ist vom Gewässerbenutzer jeweils bis zum 30. November des Vorjahres, ab dem die Ermäßigung wirksam werden soll, zu stellen.
Die Ermäßigungen nach § 9 Abs. 5 und 6 AbwAG werden auch dann gewährt, wenn der Gewässerbenutzer die Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 AbwAG und § 6 Abs. 1 AbwAG überschreitet, aber die Abwasserbehandlung nach § 7 a Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wassergesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. 1 S. 1529, ber. S. 1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. 1 S. 205), den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (a.a.R.d.T.).
Der Abgabesatz wird nicht ermäßigt wenn die in den a.a.R.d.T. festgelegten Konzentrationsangaben durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden.
Eine Reduzierung der Abwasserabgabe für Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 9 Abs. 5 und Abs. 6 AbwAG kann bei Fremdwasserzuflüssen erfolgen, wenn bei mechanisch-biologischen Abwasserbehandlungsanlagen eine Minderung der CSB-Fracht um mindestens 80 % nachgewiesen wird und eine hydraulische Überlastung der Anlage nicht eintritt. Der hierfür erforderliche Nachweis der CSB-Frachtreduzierung ist vom Betreiber der Anlage zu führen.
Mit der Erklärung zur Jahresschmutzwassermenge ist dieser Nachweis vorzulegen – mindestens halbjährliche Kontrollergebnisse mit tagesversetzten Untersuchungszeiten und korrespondierender 24-h-Mischprobe.
Die Proben sind nachweislich bei Trockenwetter zu entnehmen und nach den in der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. im Einleitungsbescheid festgelegten Analysenverfahren zu untersuchen.

6.1.7
Ausnahmen von der Abwasserabgabepflicht nach § 10 Abs. 1 AbwAG

Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 AbwAG gilt nicht für das Einleiten aus Wohn- und Hotelschiffen, die einen überwiegend festen Standort haben.
Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Abgabepflicht ist von dem Gewässerbenutzer zu erbringen.

6.2
Abwasserabgabe für Kleineinleitungen

Anstelle von Gewässerbenutzern, die weniger als 8 m³/d häusliches Abwasser oder diesem in seiner Art und Beschaffenheit ähnlichem Abwasser (Hotels, Sozialabwasser aus Kleinbetrieben usw.) einleiten, sind die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 28 S. 255) zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt 50 vom Hundert der nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Unberücksichtigt für die Festsetzung der Abwasserabgabe bleiben Einwohner,

deren Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den a.a.R.d.T. entspricht, wenn für den anfallenden Schlamm der Nachweis einer ordnungsgemäßen Schlammbeseitigung geführt wird,
deren Schmutzwasser rechtmäßig entweder in eine anderweitige Abwasserbehandlungsanlage abgeleitet wird oder zur Bodenbehandlung verwendet wird.

Für die Berechnung der Schadeinheiten für die Einleitungen, die nicht aus Haushaltungen erfolgen, sind je
     40 m³ /a Schmutzwasser = 0,5 Schadeinheiten
festzulegen.
Den Kleineinleitungen entsprechend § 8 AbwAG gleichzusetzen sind Einleitungen über öffentliche Kanalisationen ohne zentrale Abwasserbehandlung, wenn in der Gemeinde eine zentrale Abwasserbehandlung noch nicht erfolgt und die Abwässer überwiegend in Kleinkläranlagen behandelt werden bzw. die Fäkalien in abflußlosen Gruben gesammelt werden. Die Übergangsbestimmungen des § 16 Abs. 4 SAbwaG finden für diese Einleitungen Anwendung.

6.3
Abwasserabgabe für Niederschlagswasser

Die Berechnung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 AbwAG pauschaliert. Bei der Ermittlung sind die Verhältnisse zugrunde zu legen (Einwohnerzahl, Fläche), wie sie am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe festgesetzt wird, vorhanden waren.
Niederschlagswasser, das von bis zu 3 ha großen befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet wird, bleibt abgabefrei. Befestigte gewerbliche Flächen sind zum Beispiel Dachflächen, Hof- und Terrassenflächen sowie Verkehrsflächen (Straßen, Parkplätze), die zu einem Betriebsgelände gehören, nicht jedoch militärisch genutzte Liegenschaften, landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften etc., die keiner gewerblichen Nutzung dienen.
Niederschlagswasser, das von Schienenwegen der Eisenbahnen, Straßen usw. abfließt, ist abgabefrei.
Gemäß § 4 SAbwaG ist das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik für Mischverfahren:
Beim Mischverfahren werden das Schmutzwasser, das nicht vermeidbare Fremdwasser und das Niederschlagswasser gemeinsam in einem Kanal abgeleitet. Die Entlastungsbauwerke müssen nach dem ATV-Arbeitsblatt 128 bemessen sein.
Der Nachweis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist durch Vorlage von Ist-Zustandsplänen vom Gewässernutzer zu erbringen.
Bei nicht vorentlasteten Entwässerungsgebieten ist das Nutzvolumen des Kanalstauraumes bzw. Regenüberlaufbeckens sowie das Abflußvermögen der vorgeschalteten Regenüberläufe (Q krit) nachzuweisen.
Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Teilortskanalisationen ohne Behandlung entspricht nicht den für das Mischverfahren in Betracht kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Bei der Berechnung der Abwasserabgabe sind alle oberhalb der Entlastungsanlage/Kläranlage im Entwässerungsgebiet angeschlossenen Einwohner zugrunde zu legen. Soweit die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Abwasseranlagen eines oberhalb liegenden Teilgebietes eingehalten werden, ist die Zahl der im Teilgebiet angeschlossenen Einwohner von der Gesamtzahl abzuziehen.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik für Trennverfahren:
Beim Trennverfahren wird das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser in einem Regenwasserkanal abgeleitet.
Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (ATV-Arbeitsblatt A 105) ist bei normal verschmutzten Gebieten (Wohngebieten) ohne Fehlanschlüsse keine Behandlung des Niederschlagswassers erforderlich. Werden Fehlanschlüsse festgestellt, gelten die Anforderungen des Mischverfahrens zur Festsetzung der Abwasserabgabe. Unabhängig hiervon ist bei Gebieten mit starker Verschmutzung (Gewerbe-/Industriegebiete) eine für den Einzelfall festzulegende Behandlung des Niederschlagswassers erforderlich, sofern die stark verschmutzten Flächen nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen sind.
Für die Behandlung des Niederschlagswassers beim Trennverfahren gelten die im Anhang zum ATV-Arbeitsblatt A 105 gestellten Anforderungen. Bei der Berechnung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser, das von gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet wird, sind die Flächengröße des befestigten Betriebsgeländes und die Abflußbeiwerte vom Gewässerbenutzer zu ermitteln.

6.4
Verrechnung der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG und § 7 SAbwaG

Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht sofern die erwartete Reduzierung der Abwasserlast für die Einleitung mindestens 20 vom Hundert beträgt.
Als Ausgangswert für die Zahl der Schadeinheiten ist der Wert zugrunde zu legen, der sich aus dem Einleitungsbescheid für das Jahr ergibt, in dem mit dem Bau der Abwasserbehandlungsanlage begonnen wurde. Liegt ein solcher Wert nicht vor, so ist er von der höheren Wasserbehörde gemäß § 6 AbwAG festzustellen. Als Endwert ist der Wert anzunehmen, der in den Projektunterlagen ausgewiesen wird und der nach Abschluß des Probebetriebes der Anlage als gesichert angenommen werden kann.
Der Antrag ist vor Baubeginn der Abwasserbehandlungsanlage zu stellen. Nachträglich gestellte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abgabepflichtigen haben den Ermäßigungsgrund glaubhaft zu machen und der höheren Wasserbehörde zu übergeben:

die Mitteilung des vorgesehenen Datums der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage,
eine kurze Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme und Darlegung der Voraussetzungen für eine fristgemäße Durchführung,
einen Nachweis der zu erwartenden Minderung der Zahl der Schadeinheiten.

Abwasserbehandlungsanlagen nach § 10 Abs. 3 AbwAG sind Bauwerke und Einrichtungen, die dazu dienen, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihnen stehen Anlagen gleich, die dazu dienen, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
Der Zeitraum bis zur Inbetriebnahme schließt auch eine angemessene Einarbeitungszeit nach bautechnischer Fertigstellung der Anlage ein.
Der Abgabepflichtige hat den tatsächlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme, unbeschadet wasserrechtlicher Festlegungen, spätestens drei Tage nach erfolgter Inbetriebnahme der höheren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Falls die Anzeige unterbleibt, ist der Zeitpunkt von Amts wegen festzustellen. Um eine Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage handelt es sich auch dann, wenn Maßnahmen abgeschlossen werden, die Abwasser einer unausgelasteten Abwasserbehandlungsanlage zuführen und damit die bisherige Zahl der Schadeinheiten vermindern.
Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes mit einer Inbetriebnahme der Anlage nicht zu rechnen, entsteht die Abgabe rückwirkend in voller Höhe.
Ergibt die Ermittlung des Endwertes, daß die Anlage die erwartete Minderung der Schadeinheiten nicht erreicht, so entsteht die Abgabepflicht rückwirkend für den insoweit bestehenden Unterschiedsbetrag der Schadeinheiten, sofern eine Verminderung um mindestens 20 vom Hundert erzielt wird. Falls nur eine Minderung von weniger als 20 vom Hundert zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme erreicht wird, entsteht die Abgabe rückwirkend in voller Höhe.

Verrechnung beim Anschluß von Teilortskanalisation (TOK):

Ist innerhalb von drei Jahren der Anschluß von Teilortskanalisationen an eine biologische Kläranlage vorgesehen, so werden die Schadeinheiten folgendermaßen pauschaliert:
Das unbehandelte Schmutzwasser eines Einwohners entspricht einer Schadeinheit. Da bei einer mechanisch-biologischen Behandlung häuslichen Abwassers die Schmutzfracht um ca. 90 Prozent abgebaut wird, ist beim geplanten Anschluß von Einleitungen aus Teilortskanalisationen (TOK) bei der Berechnung der Abwasserabgabe während der Bauzeitbefreiung 0,1 Schadeinheiten je Einwohner/Einwohnergleichwert zugrunde zu legen.

Verrechnung für Niederschlagswasseranlagen:

Die Einleitung von Niederschlagswasser ist für die Dauer von drei Jahren auf Antrag abgabefrei, wenn Abwasseranlagen hergestellt werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Regenentlastungen und Kläranlagen wirken in einem Entwässerungssystem zusammen.

Verrechnung für Vorbehandlungsanlagen:

Die Regelungen für die Verrechnung der Abwasserabgabe sind auch für Vorbehandlungsanlagen, die von Indirekteinleitern errichtet werden, anzuwenden. Die Antragstellung erfolgt vom Indirekteinleiter in Abstimmung mit dem Betreiber der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage. Die Verrechnung der Abwasserabgabe erfolgt gegenüber dem Betreiber der kommunalen AbwWasserbehandlungsanlage, der diese bei der Weiterberechnung der Abwasserabgabe auf den Indirekteinleiter mit verrechnet.

Verfahren der Verrechnung der Abwasserabgabe

Verrechnet werden können Planungs- und Errichtungskosten für Abwasserbehandlungsanlagen und Anlagenteile entsprechend der Bestätigung der höheren Wasserbehörde.
Verrechnet werden können die Aufwendungen, die Gewässerbenutzer, die nach § 16 SAbwaG ab 1. Januar 1991 abgabepflichtig sind, ab 1. Januar 1991 hatten, für alle übrigen die ab 1. Januar 1993 anfallenden Aufwendungen.
Die Verrechnung der Abwasserabgabe entsprechend § 10 Abs. 3 AbwAG für Niederschlagswasser und Kleineinleitungen ist ab 1. Januar 1996 möglich.
Nicht verrechenbar sind Kosten oder anteilige Kosten von Maßnahmen, Bauteilen oder Grundstücken, die zeitgleich mit dem Vorhaben entstehen, aber nicht unmittelbar zur Erweiterung bzw. zum Neubau der Abwasserbehandlungsanlage gehören. Zuwendungen des Bundes und des Freistaates Sachsen, die zur Finanzierung der Maßnahme bereitgestellt werden, zum Beispiel Fördermittel, sind von den Gesamtkosten der Maßnahme, für die die Verrechnung der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfolgt, abzusetzen.
Die Verrechnung kann erfolgen, nachdem die höhere Wasserbehörde die Anzeige geprüft und bestätigt hat und dem Gewässerbenutzer Aufwendungen entsprechend Punkt 6.4 nachweislich entstehen.
Wurde eine Abwasserabgabe bereits vor der Antragsbestätigung gezahlt, so ist eine Verrechnung bis zum Ende des jeweils folgenden Jahres nachträglich bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen.
Die Verrechnung der Abwasserabgabe ist bis zum Abschluß des Probebetriebs der Anlage, spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage möglich, insgesamt jedoch nicht länger als drei Jahre für eine Einzelmaßnahme.
Zur Prüfung der Verrechnung der Abwasserabgabe sind der höheren Wasserbehörde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Probebetriebs bzw. spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage, die erforderlichen Daten und Kosten nachzuweisen und entsprechende Aufstellungen, Unterlagen und Belege zu übergeben.
Die höhere Wasserbehörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung von Wirtschaftsprüfern verlangen.

7
Abwasserabgabenbescheid

Die Abwasserabgabe wird gemäß § 10 Abs. 1 SAbwaG von der höheren Wasserbehörde durch einen Bescheid festgesetzt.
Der Festsetzungsbescheid muß enthalten:

Registriernummer
den zu erhebenden Betrag und die jeweiligen Raten
die Fälligkeit
Angaben des Zahlungspflichtigen
die Bankverbindungen
Zahlungshinweise
Rechtsbehelfsbelehrung
als Anhang Zahlungsbeleg

Kassenanordnung
Die Bestimmungen über die Kassenanordnung sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Die höhere Wasserbehörde erteilt mit jedem Festsetzungsbescheid, der eine Zahlungspflicht auslöst oder abändert, der zuständigen Landesoberkasse eine förmliche Annahmeanordnung.
Die Personenkontonummer ist nach Vorgabe der Landesoberkasse von der höheren Wasserbehörde festzulegen.

Erstattungen
Beträge, die den zur Abwasserabgabe Verpflichteten zu erstatten sind, sind durch Bescheid von der höheren Wasserbehörde festzusetzen.

Fälligkeit
Der Festsetzungsbescheid ist rechtzeitig zuzustellen. Der Bescheid muß mindestens einen Monat vor dem Fälligkeitstag bzw. der Fälligkeit der ersten Rate zugestellt sein.

Dresden, den 8. Dezember 1992

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Formulare und Vordrucke: SächsABl. SDr. Nr. 6/1998 S. S 166 bis 204)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 18, S. 569

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1998

    Fassung gültig bis: 29. Oktober 2004