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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Grundsätze für den Hochschulzugang und die -zulassung ausländischer Studienbewerber

Vollzitat: Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Grundsätze für den Hochschulzugang und die -zulassung ausländischer Studienbewerber vom 28. August 1997 (SächsABl. S. 1026), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1299) geändert worden ist

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Grundsätze für den Hochschulzugang und die -zulassung ausländischer Studienbewerber

Vom 28. August 1997

[Geändert durch VwV vom 6. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1299) mit Wirkung vom 31. Dezember 2002]

Für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung ausländischer Studienbewerber an Hochschulen des Freistaates Sachsen wird folgendes bestimmt:

I
Allgemeines

Die ausländerrechtlichen Fragen des Hochschulzugangs und des Studiums werden in einem gesonderten Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern geregelt.

Die ausländischen Studienbewerber und Studierenden können sich über die Studienbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland eingehend bei den Akademischen Auslandsämtern der Hochschulen, die in der Regel der erste und wichtigste Ansprechpartner sind, informieren.

Für die studienvorbereitende und studienbegleitende Ausbildung von Studienbewerbern ohne ausreichende Vorbildung richten die Hochschulen mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst Studienkollegs ein.

II
Sprachkenntnisse

Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist Voraussetzung für die Zulassung zur Hochschule. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sollen im Heimatland des Bewerbers erworben werden.

Die für ein Studium an einer sächsischen Hochschule erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse werden durch die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) nachgewiesen,

Die Studienkollegs bieten regelmäßig vor Studienbeginn die DSH für solche Studienbewerber an, die in ihrem Heimatland nicht die Möglichkeit hatten, die DSH oder eine der u.g. Prüfungen abzulegen, aber die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.

Von der DSH wird befreit, wer

  • die „Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse“ (PNdS),
  • die „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-Institutes,
  • das Große oder das Kleine Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Institutes,
  • das „Deutsche Sprachdiplom (Stufe II) der Kultusministerkonferenz (DSD II),
  • die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland („Feststellungsprüfung“)

nachweisen kann.

Wenn der Studienbewerber die DSH nicht besteht, wird er einem Studienkolleg zugewiesen, um sich dort die notwendigen Kenntnisse anzueignen und die DSH zu wiederholen.

Im Einzelfall können Studienbewerber, die die DSH nur knapp nicht bestehen, von der Hochschule nach Maßgabe der unter III und V genannten Voraussetzungen und unter der Auflage zum Studium zugelassen werden, dass innerhalb des ersten Semesters die DSH erfolgreich abzulegen ist. In diesem Fall ist der Studienbewerber verpflichtet, die angebotenen studienbegleitenden Deutschkurse zu besuchen.

Im übrigen kann die Hochschule Studienbewerber vom Nachweis der DSH befreien, wenn Besonderheiten des angestrebten Studienaufenthalts (z.B. Kurzzeitstudierende bei einem Studienaufenthalt von maximal zwei Semestern oder wenn der angestrebte Studiengang oder -abschnitt oder die Promotion überwiegend in englischer Sprache durchgeführt wird) eine Beherrschung der deutschen Sprache in dem Umfang, wie sie die DSH verlangt, nicht erforderlich erscheinen lassen. Eine Befreiung kann mit der Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die fachsprachliche Kompetenz zu erweitern.

III
Hochschulzugang

Die für die Bewertung der ausländischen Bildungsnachweise erforderlichen Entscheidungen trifft die Hochschule. Die Fachaufsicht obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist.

Ausländer, die ein Studium an einer sächsischen Hochschule anstreben, richten ihre Anträge an die jeweilige Hochschule. Diese überprüft die Bildungsnachweise – Sekundarschulabschlüsse, gegebenenfalls Nachweise über bestandene Hochschulaufnahmeprüfungen und/oder Studien- und Prüfungsleistungen – darauf, ob sie nach den „Bewertungsvorschlägen“ (BV) – Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in der Bundesrepublik Deutschland –, die für jedes einzelne Herkunftsland vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), herausgegeben werden, zur Aufnahme des gewünschten Fachstudiums befähigen.

Die BV und die im Einzelfall bei der ZAB angeforderten Gutachten stellen Empfehlungen dar und bereiten die Entscheidung der Hochschule vor.

Direkter Hochschulzugang:

Wenn die vorgelegten Bildungsnachweise etc. nach den BV eindeutig den direkten Hochschulzugang ermöglichen, hat die Hochschule nur noch zu prüfen, ob der Bewerber über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt (s. II.) und die übrigen Voraussetzungen für eine Hochschulzulassung vorliegen (s. V.).

In begründeten Einzelfällen darf die Hochschule von den BV abweichen und den direkten Hochschulzugang eröffnen, wenn der Bewerber glaubhaft macht, dass er die Voraussetzungen der BV erfüllt und lediglich daran gehindert ist (z.B. wegen der politischen Verhältnisse im Heimatland), die nach den BV vorgesehenen ausländischen Bildungsnachweise vorzulegen.

Ein direkter Hochschulzugang ist auch möglich, wenn aus den nur unvollständig vorgelegten Schulzeugnissen zweifelsfrei auf den Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung geschlossen werden kann.

Ein fachgebundener direkter Hochschulzugang ist ausnahmsweise dann möglich, wenn der Bewerber auf der Basis der vorgelegten Bildungsnachweise oder einer eigenen Leistungserhebung der Hochschule (§ 13 Abs. 4 SächsHG) in Abstimmung mit der Fakultät oder dem Fachbereich erkennen lässt, dass er die Studienvoraussetzungen für die gewählte Fachrichtung erfüllt. Es kann die Auflage erteilt werden, in der gewählten Fachrichtung studienbegleitende Angebote des Studienkollegs oder der Hochschule zu besuchen.

Feststellungsprüfung:

Studienbewerber, die nach Prüfung ihrer Bildungsnachweise durch die Hochschule nicht die Vorausetzungen für einen direkten Hochschulzugang mitbringen, können von der Hochschule eine Studienplatzzusage für die angestrebte Studienrichtung unter dem Vorbehalt des Bestehens der Feststellungsprüfung erhalten (Bedingte Zulassung). Die Feststellungsprüfung dient dazu, die Studierfähigkeit des Bewerbers nachzuweisen.

IV
Studienkolleg

Das Studienkolleg nimmt die Feststellungsprüfung ab. Die Studienbewerber werden am Studienkolleg über die Prüfungsanforderungen, die zweckmäßige Art der Vorbereitung sowie den individuell geeigneten Zeitpunkt für die Teilnahme an der Prüfung beraten.

Zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung oder die DSH wird den Studienbewerbern der Besuch eines Studienkollegs angeboten.

Die Feststellungsprüfung und die DSH dürfen jeweils nur einmal wiederholt werden.

Die bedingte Zulassung ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Studienkolleg. Außerdem müssen im Rahmen eines Aufnahmetests Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der ausländische Studienbewerber mit Erfolg am Unterricht im Studienkolleg teilnehmen kann. Besteht der Bewerber diesen Test nicht, müssen die erforderlichen Sprachkenntnisse vor Aufnahme in das Studienkolleg in Intensivkursen erworben werden. Die Studienkollegs können im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Vorkurse anbieten.

Liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Studienkolleg vor, wird der Studienbewerber einem der Studienplatzzusage entsprechenden Schwerpunktkurs zugewiesen. Dort findet eine integrierte Fach- und Sprachausbildung statt, die auf max. ein Jahr angelegt ist. Angeboten werden Schwerpunktkurse zur Vorbereitung auf naturwissenschaftlich-technische-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche und geisteswissenschaftliche Studiengänge. Ein Wechsel von einem Studienkolleg zu einem anderen ist in der Regel nicht möglich. Am Ende der Ausbildung im Studienkolleg findet die Feststellungsprüfung statt.

Am Studienkolleg finden für Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen im übrigen erfüllen, auch Kurse statt, die in geeigneter Form ausschließlich auf die DSH vorbereiten.

Die in ein Studienkolleg aufgenommenen ausländischen Studierenden gehören der Hochschule an, der das Studienkolleg organisatorisch zugeordnet ist. Die Rechte und Pflichten der Kollegiaten regelt die Hochschule.

Während der Zugehörigkeit zum Studienkolleg können die ausländischen Studierenden ausnahmsweise bereits Fachvorlesungen an der Hochschule belegen, wenn dadurch der Erfolg ihrer Ausbildung am Studienkolleg nicht gefährdet wird. Über die Teilnahme entscheidet das Studienkolleg.

Die im Studienkolleg verbrachte Zeit wird nicht auf das Fachstudium angerechnet.

V
Hochschulzulassung

Studienbewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach Abschnitt III erfüllen, können zum Studium zugelassen werden. Für den Ausländer, dessen Studienberechtigung für das von ihm gewählte Fach festgestellt worden ist, gelten grundsätzlich die allgemeinen Zulassungs- und Immatrikulationsvoraussetzungen. Die Immatrikulationsordnung der Hochschule kann Ausnahmen insbesondere für ausländische Kurzzeitstudenten zulassen, deren Studium ein Jahr nicht überschreitet.

Aus der jeweils gültigen Immatrikulationsordnung ergibt sich, welche Dokumente für die Hochschulzulassung vorgelegt werden müssen. Können die erforderlichen Bildungsnachweise nicht in der beglaubigten deutschen Übersetzung eingereicht werden, ist ausnahmsweise eine Vorlage in englischer oder französischer Sprache ausreichend.

Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so steht die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

Ausländer und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden bei zulassungsbeschränkten Studiengängen als Studienanfänger im Rahmen der nach dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen geltenden Studienplatzquote i.H.v. bis zu 5% zugelassen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Studienplatzes besteht nicht. Es entscheidet in erster Linie der Grad der Qualifikation des Bewerbers.

Daneben können besondere Umstände, die für die Zulassung des Bewerbers sprechen, berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber

  • Absolvent einer deutschen Auslandsschule ist,
  • von einer anerkannten Einrichtung zur Förderung begabter Studenten ein Stipendium erhält,
  • im Geltungsbereich des Grundgesetzes Asylrecht genießt,
  • aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
  • einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

Bei der Auswahlentscheidung sind zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen zu berücksichtigen.

Der Ausländer erhält von jeder Hochschule, bei der er sich um eine Zulassung beworben hat, einen schriftlichen Bescheid (Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid, ggf. auch bedingter Zulassungsbescheid), der in der Regel in den Monaten Februar/März für das folgende Sommersemester, in den Monaten August/September für das folgende Wintersemester, zugestellt wird.

Der Zulassungsbescheid

  • gilt nur für den bezeichneten Studiengang oder die bezeichnete Studiengangkombination,
  • wird ungültig, wenn die Immatrikulation des zugelassenen Bewerbers nicht zu dem Semester, auf das sich die Zulassung bezieht, erfolgt,
  • ist nicht auf andere Personen übertragbar,
  • enthält bei zulassungsbeschränkten Studiengängen eine verbindliche Annahmeerklärung, mit der der Bewerber bis zu dem darin bestimmten Termin erklären muss, ob er den ihm zugewiesenen Studienplatz annimmt.

Eine Verfristung hat die Ungültigkeit des Zuwendungsbescheides zur Folge.

VI
In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Grundsätze für den Hochschulzugang und die -zulassung ausländischer Studienbewerber vom 24. März 1994 außer Kraft.

Dresden, den 28. August 1997

Sächsisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Eckhard Noack
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 39, S. 1026

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003