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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung über Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet

Vollzitat: Verordnung über Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 27. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 135)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(Verordnung über Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet – SorbKitaVO)

Vom 27. Februar 1995

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie,
  2. § 13 Abs. 9 Nr. 1 und 3 SäKitaG durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen im Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes im Freistaat Sachsen, das durch das Ortsnamensverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird (deutsch-sorbisches Gebiet).

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Sorbische Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind solche, in denen sorbisch gesprochen wird.

(2) Zweisprachige Kindertageseinrichtungen sind solche, in denen sorbisch und deutsch gesprochen wird.

(3) Sonstige Kindertageseinrichtungen sind solche, die sich im deutsch-sorbischen Gebiet befinden und nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen.

§ 3
Anforderungen an sorbische Kindertageseinrichtungen

(1) In sorbischen Kindertageseinrichtungen ist bei der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder sorbisch zu sprechen. Die sorbischsprachige Entwicklung der Kinder ist zu fördern.

(2) Die in sorbischen Kindertageseinrichtungen tätigen Fachkräfte müssen der sorbischen und der deutschen Sprache mächtig sein. Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Grundkenntnisse der sorbischen Sprache besitzen.

(3) Sorbische Kindertageseinrichtungen pflegen und entwickeln durch ihre Arbeit die sorbische Kultur und sorbische Traditionen.

(4) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes über die besonderen Aufgaben der Einrichtung und deren Organisation zu informieren.

(5) Einer sorbischen Kindertageseinrichtung ist der Zusatz „Sorbische Kindertageseinrichtung“ hinzuzufügen.

§ 4
Anforderungen an zweisprachige Kindertageseinrichtungen

(1) Zweisprachige Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Zahl von Fachkräften verfügen, die der sorbischen und der deutschen Sprache mächtig sind.

(2) Sorbische Gruppen sind zu bilden, wenn die Erziehungsberechtigten das wünschen und Kinder mit Kenntnissen der sorbischen Sprache in ausreichender Zahl vorhanden sind. In diesen Gruppen ist bei der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder sorbisch zu sprechen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In zweisprachigen Gruppen sind zur Betreuung, Bildung um Erziehung der Kinder die sorbische und die deutsche Sprach gleichermaßen anzuwenden. Dabei sind die vorhandene Sprachkenntnisse und die Fähigkeiten der Kinder zu berücksichtigen.

(4) Die sorbische Kultur und sorbische Traditionen sind zu pflegen.

(5) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes über die besonderen Aufgaben der Einrichtung und deren Organisation zu informieren.

§ 5
Anforderungen an sonstige Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet

Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder in einer ihrer geistigen Entwicklung und ihren sprachlichen Fähigkeiten angemessenen Weise mit der sorbischen Sprache und Kultur bekannt gemacht werden.

§ 6
Unterstützende Maßnahmen

(1) Zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur erhält der Träger einer sorbischen oder zweisprachigen Kindertageseinrichtung neben den Zuschüssen des Freistaates einen Zuschlag je Monat und Gruppe in Höhe der monatlichen Kosten für 0,125 vollzeitbeschäftigte Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der erster Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Betriebskostenverordnung) vom 29. September 1993 (SächsGVBl. S. 1043), ausgenommen Gruppen, in denen nur deutsch gesprochen wird. Für das Verfahren und die Auszahlung des Zuschlages gelten die Bestimmungen der Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Besucht ein Kind eine sorbische oder zweisprachige Kindertageseinrichtung in einer anderen Gemeinde, weil es in seine Wohngemeinde ein solches Angebot nicht gibt, sollen die beteiligten Gemeinden eine Vereinbarung über einen direkten Kostenausgleich herbeiführen. Das gilt auch, wenn ein Kind eine zweisprachige oder sonstige Kindertageseinrichtung besucht, weil in seiner Wohngemeinde nur eine sorbische Kindertageseinrichtung besteht.

(3) Sorbische und zweisprachige Kindertageseinrichtungen sollen eng mit sorbischen Grundschulen oder anderen Grundschulen, die sorbischen Sprachunterricht anbieten, zusammenarbeiten und dazu konkrete Vereinbarungen schließen.

(4) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe im deutsch-sorbischen Gebiet, das Landesjugendamt und die Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen sorgen für eine den besonderen Anforderungen entsprechende Fortbildung und Fachberatung.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Februar 1995

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 10, S. 135
    Fsn-Nr.: 814-1.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. April 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006