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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe

Vollzitat: Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), die durch die Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 55) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe
(Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu)

Vom 8. Juni 2006

[geändert Pkt. 8.3 durch RL vom 21. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 55)
mit Wirkung vom 1. Januar 2016]

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der  Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. 225), Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1
Zweck der Förderung
 
Psychisch Kranke und Suchtkranke, psychisch Behinderte sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen sind in besonderer Weise auf Beratung und Hilfe, Förderung und Betreuung angewiesen. Zweck der Förderung ist es, krankheitsbedingte Benachteiligungen auszugleichen, vorhandene Selbsthilfekräfte zu beleben und eine gleichberechtigte Teilnahme am öffentlichen Leben zu sichern.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden der Aufbau und der Erhalt wirtschaftlicher und modernen fachlichen Standards genügender gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen/kreisfreien Städten (gemeindepsychiatrische Verbunde). Sie setzen sich aus den im Psychiatrieplan der Landkreise/kreisfreien Städte festgelegten, integrierten und verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen zusammen. Dazu gehört auch die Suchthilfe. Diese Hilfeleistungen umfassen insbesondere die Bereiche Wohnen und Arbeit, sozialpsychiatrische Dienste, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen, teilstationäre tagesstrukturierende Hilfeangebote, Suchtberatungs- und Behandlungsstellen und niedrigschwellige Kontaktangebote für Suchtkranke.
 
Im Einzelnen werden gefördert:
2.1
Sach- und Personalausgaben der gemeindepsychiatrischen Verbunde durch Zuschüsse zum kommunalen Psychiatriebudget;
2.2
außer Kraft
2.3
Ausgaben für Maßnahmen
 
a)
zur Wahrnehmung von überregionalen Aufgaben, die die Tätigkeit der gemeindepsychiatrischen Verbunde in den Landkreisen/kreisfreien Städten ergänzen,
 
b)
zur Beratung der Landkreise/kreisfreien Städte und der freien Träger in bestimmten Fachfragen,
 
c)
zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen für psychisch Kranke und Suchtkranke,
 
d)
für Modelle zur Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen,
 
e)
zur Verbesserung des Gesamtsystems der sozialpsychiatrischen Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe,
 
f)
zum Aufbau und Betrieb von Angeboten der ambulanten, teilstationären und stationären Rehabilitation.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind
 
a)
für Förderungen nach Nummer 2.1 die Landkreise und kreisfreien Städte; diese sind berechtigt, Zuwendungen unter Beachtung von Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften ( VVK) weiterzugeben, und
 
b)
für Förderungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 der Träger der Maßnahme.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungen können nur bei Vorliegen fachlich fundierter Konzeptionen bewilligt werden. Bei Förderungen von Personalausgaben darf der Träger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete im öffentlichen Dienst.
4.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
 
a)
Abschluss eines Versorgungsvertrages im Sinne des Sächsischen Musterversorgungsvertrages (SächsMVV) mit dem Landkreis/der kreisfreien Stadt bei Durchführung von Maßnahmen durch freie Träger und
 
b)
Nachweis des Landkreises/der kreisfreien Stadt, dass alle als Kostenträger in Frage kommenden Dritten auf ihre Leistungspflicht hin geprüft und die Ansprüche geltend gemacht worden sind.
4.2
außer Kraft
4.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3:
 
Neben der Vorlage einer fundierten Fachkonzeption ist für die Förderung von Arbeitsprojekten auch die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens erforderlich, das insbesondere Aussagen zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Projektes einschließlich einer mehrjährigen Prognose und zu Anzahl und Art der zu schaffenden Behindertenarbeitsplätze enthält.
5
Art und Umfang der Förderung, Höhe der Zuwendungen
5.1
Art der Förderung
 
Die Zuwendungen werden grundsätzlich in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung im Rahmen von Projektförderungen gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Gesamtausgaben und Höhe der Zuwendungen
5.2.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
 
a)
Die Höhe der Zuschüsse zu den Sach- und Personalausgaben bemisst sich nach der Versorgungsdichte und Versorgungsqualität des gemeindepsychiatrischen Verbundes. Orientierungsgrundlage ist ein Bewertungssystem des SMS.
 
b)
Die Höhe der staatlichen Zuschüsse darf 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtaufwendungen für den Unterhalt des gemeindepsychiatrischen Verbundes nicht übersteigen.
5.2.2
außer Kraft
5.2.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3:
 
Die Zuschusshöhe orientiert sich an der Art und am Umfang der Maßnahme. Sie soll 80 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
außer Kraft
6.2
Ausnahmeregelungen
 
Das SMS kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Nummern 4 bis 5 der vorliegenden Förderkriterien zulassen sowie sich die Zustimmung zu Fördermaßnahmen vorbehalten.
6.3
Drittmittel
 
Bei Inanspruchnahme von Drittmitteln des Bundes oder der Europäischen Union erfolgt eine Reduzierung der Förderung des Freistaates Sachsen in Höhe der Drittmittel.
6.4
Berichterstattung
6.4.1
Die Dienste und Einrichtungen des gemeindepsychiatrischen Verbundes dokumentieren ihre Leistungen und erstatten jährlich einen Bericht an die Landkreise/kreisfreien Städte.
6.4.2
Die Suchtberatungs- und Behandlungsstellen beteiligen sich an den statistischen Auswertungen im Rahmen des Einrichtungsbezogenen Informationssystems (EBIS).
6.4.3
Die Landkreise und die kreisfreien Städte legen dem SMS über die Regierungspräsidien bis 30. April des Folgejahres einen Bericht vor, der die Leistungen des gemeindepsychiatrischen Verbundes im vergangenen Kalenderjahr dokumentiert.
6.5
Verwendung anderer Standards
 
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind vom Antragsteller vorzulegen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
 
Der Antragsteller weist alle geplanten Ausgaben des gemeindepsychiatrischen Verbundes mittels Kostenplänen nach und beantragt unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Formblätter – getrennt nach sozialpsychiatrischen Hilfen und Suchtprävention/-krankenhilfe – bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres einen Zuschuss für das folgende Jahr. Zuvor ist die psychosoziale Arbeitsgemeinschaft gemäß § 7 Absatz 1 S. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl S. 1097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl S. 167, 176) geändert worden ist, anzuhören. Dem Antrag ist der in Nummer 6.4.3 genannte Bericht beizufügen. 2015
7.1.2
außer Kraft
7.1.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3:
 
Der Träger weist in seinem Förderantrag alle geplanten Ausgaben durch einen Kosten- und Finanzierungsplan nach und beantragt unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Formblätter einen Zuschuss.
7.2
Bei kommunalen Antragstellern ist gemäß Abschnitt IV der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung ( VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 27. Mai 2004 (SächsABl. S. 543) eine positive Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich.
7.3
Bewilligungsbehörde
 
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO (VwV zu § 44 SäHO), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Bei der Verwendungsnachweisprüfung ist Muster 4 zu § 44 SäHO anzuwenden.
8
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu) vom 11. Juni 1999 (SächsABl. S. 579) außer Kraft.


Dresden, den 8. Juni 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 26, S. 594
    Fsn-Nr.: 5584-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016