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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 17. April 2024 (SächsGVBl. S. 432)

Gesetz
zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Vom 17. April 2024

Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes

Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1249) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „beeinflußt“ durch das Wort „beeinflusst“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c wird vor dem Wort „Wahlbewerber“ das Wort „Wahlbewerberinnen,“ eingefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Den Einspruch kann jede oder jeder an dieser Wahl zum Landtag Wahlberechtigte, jede an dieser Wahl beteiligte Partei, jede bei dieser Wahl als Unterzeichnende oder Mitunterzeichnende eines Wahlvorschlags aufgetretene Gruppe von Wahlberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtages einlegen.“
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „eine Bevollmächtigte oder“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt, vor dem Wort „Bekanntmachung“ wird das Wort „öffentlicher“ eingefügt und die Wörter „einschließlich der Sitzverteilung“ werden gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Werden“ die Wörter „der Präsidentin oder“ und nach dem Wort „kann“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungssauschuss“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ und das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretenden“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
d)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt sowie nach dem Wort „Mitte“ werden die Wörter „die Vorsitzende oder“ und nach dem Wort „und“ die Wörter „seine Stellvertreterin oder“ eingefügt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ ersetzt.
b)
In Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ und das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt und nach dem Wort „Einspruch“ werden die Wörter „eine Berichterstatterin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „Schlußentscheidung“ durch das Wort „Schlussentscheidung“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt und nach dem Wort „sowie“ werden die Wörter „Zeuginnen oder“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu der anstehenden Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen sind der Wahlprüfungsausschuss und die Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 mindestens eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte machen zu lassen.“
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Schlußentscheidung“ durch das Wort „Schlussentscheidung“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor seiner Schlussentscheidung kann der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass
1.
der Einspruch gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 unzulässig ist,
2.
der Einspruch den Vorschriften des § 2 Absatz 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer von der oder dem Ausschussvorsitzenden gesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
3.
der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.“
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „vorher“ die Wörter „die Einspruchsführerin oder“ und nach dem Wort „Abgeordnete,“ die Wörter „deren oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden vor dem Wort „Präsident“ die Wörter „die Präsidentin oder der“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3 werden vor dem Wort „der“ die Wörter „die Landeswahlleiterin oder“ eingefügt.
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „der der“ durch die Wörter „welcher die oder der“ ersetzt.
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „die Berichterstatterin oder“ eingefügt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sodann erhalten auf Verlangen die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer, die oder der Bevollmächtigte, die sonstigen Beteiligten und die oder der betroffene Abgeordnete das Wort.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Geladene“ die Wörter „Zeuginnen oder“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Als Zeuginnen oder Zeugen können auch Beteiligte vernommen werden. Ihre Vereidung ist ausgeschlossen.“
cc)
In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Recht,“ die Wörter „Zeuginnen oder“ und nach dem Wort „durch“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
dd)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
ee)
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Das Schlusswort gebührt der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer oder deren oder dessen Bevollmächtigten.“
c)
In Absatz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt und vor dem Wort „Zeugen“ wird das Wort „Zeuginnen,“ eingefügt.
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zivilprozeß“ durch das Wort „Zivilprozess“ ersetzt.
b)
Nach dem Wort „Befugnisse“ werden die Wörter „der oder“ eingefügt, vor dem Wort „Zeugen“ werden die Wörter „Zeuginnen,“ eingefügt und das Wort „Zivilprozeß“ wird durch das Wort „Zivilprozess“ ersetzt.
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schlußberatung“ durch die Wörter „Schlussberatung und -entscheidung“ ersetzt, nach dem Wort „deren“ werden die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt und vor dem Wort „mündlichen“ wird das Wort „letzten“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
d)
In Absatz 3 wird das Wort „Schlußentscheidung“ durch das Wort „Schlussentscheidung“ ersetzt.
11.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
b)
In Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“, das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c)
In Satz 2 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
12.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ wird durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist der Einspruch wegen offensichtlicher Versäumung der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4) unzulässig, wird die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages den Mitgliedern des Landtages mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruchs wird die Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtages gesetzt.“
13.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Landtag beschließt innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1).“
cc)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ und das Wort „ganzen“ durch das Wort „Ganzen“ ersetzt.
dd)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ und das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
ee)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ und das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt, die Wörter „mündlicher Verhandlung“ werden durch das Wort „Befassung“ ersetzt und das Wort „Beschlußempfehlung“ wird durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss des Landtages ist den Beteiligten nach § 7 Absatz 1 mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen sowie den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 bekanntzugeben.“
14.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ob“ die Wörter „eine Abgeordnete oder“ eingefügt, die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt, nach der Angabe „Satz 1)“ werden die Wörter „die Präsidentin oder“ und nach dem Wort „Wahl“ werden die Wörter „dieser oder“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Einspruch ist einzulegen, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.“
15.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ob“ die Wörter „eine Abgeordnete oder“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „– § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsWahlG –“ durch die Wörter „(§ 46 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsisches Wahlgesetz vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598), in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes kann die oder der Betroffene die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses beantragen, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages oder ein Landtagsausschuss entschieden hat.“
16.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „behält“ die Wörter „die oder“ und nach dem Wort „Abgeordnete“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Sachsen auf Antrag“ die Wörter „der Beschwerdeführerin oder“ eingefügt und das Wort „Beschluß“ wird jeweils durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „gefaßt“ durch das Wort „gefasst“ ersetzt.
17.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der Einspruchsführerin oder dem“ und das Wort „Einfluß“ durch das Wort „Einfluss“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
18.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Wahlprüfungsverfahren“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ und das Wort „Wahlprüfungsverfahren“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt sowie nach dem Wort „ist“ werden die Wörter „die oder“ und nach dem Wort „ausgeschlossen,“ die Wörter „deren oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
19.
Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Das Sächsische Verfassungsgerichtshofsgesetz vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung“.
b)
Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
„§ 10a
Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung“.
c)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit“.
d)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige“.
e)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 5 und 5a (Wahlprüfungsbeschwerde und Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren)“.
f)
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 32a
Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „fünf“ die Wörter „Berufsrichterinnen oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes müssen Berufsrichter sein.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „eine Stellvertreterin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Stellvertreter vertritt“ durch die Wörter „Stellvertretende vertreten“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretenden“ ersetzt und vor dem Wort „Berufsrichter“ werden die Wörter „Berufsrichterinnen oder“ eingefügt.
dd)
In Satz 4 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretende“ ersetzt.
ee)
In Satz 5 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretenden“ ersetzt.
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dürfen beruflich weder im Dienst eines Landes oder des Bundes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht eines Landes oder des Bundes stehen; ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.“
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundestag“ die Wörter „oder nach § 2 Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 2“ wird die Angabe „oder 3“ eingefügt.
cc)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe “Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
dd)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Berufsrichterin oder“ eingefügt.
ee)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Niederschrift“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ernennung“ die Wörter „seiner Nachfolgerin oder“ eingefügt.
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a.
über Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren;“.
d)
In Nummer 6 und Nummer 7 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
e)
In Nummer 8 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
f)
In Nummer 10 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Deren oder dessen ständige Vertretung übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus.“
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „auch“ die Wörter „diese oder“ eingefügt, das Wort „Stellvertreter“ wird durch das Wort „Stellvertretende“ ersetzt und nach dem Wort „Aufgaben“ werden die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
6.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „zwei“ die Wörter „Berufsrichterinnen oder“ eingefügt.
7.
§ 10a wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10a
Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung“.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Sächsische Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Absenderin oder“ eingefügt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
cc)
In Nummer 3 werden das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
dd)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in der Fassung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
ee)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
ff)
Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
d)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der Absenderin oder dem“ ersetzt.
e)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „dies“ die Wörter „der Absenderin oder“ eingefügt und die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen“ gestrichen.
f)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Ausschluß“ durch die Wörter „Ausschluss der oder“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vertretung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Stimme“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Ein“ durch die Wörter „Eine Beteiligte oder ein“ ersetzt und nach dem Wort „wenn“ werden die Wörter „sie oder“ eingefügt.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige“.
b)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Zeuginnen und“ eingefügt sowie das Wort „Strafprozeßordnung“ wird durch das Wort „Strafprozessordnung“ und das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.
10.
In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Staatsministerin oder“ eingefügt.
11.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „gefaßt“ durch das Wort „gefasst“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ ersetzt.
12.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „der Angeklagten oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „der Beschwerdeführerin oder“ eingefügt.
13.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
14.
In § 21 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
15.
In § 23 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
16.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Prozeßbeteiligten“ durch das Wort „Prozessbeteiligten“ ersetzt.
17.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird das Wort „Prozeßbevollmächtigten“ durch das Wort „Prozessbevollmächtigten“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
18.
In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder wenn“ die Wörter „der Beschwerdeführerin oder“ eingefügt.
19.
In § 28 werden die Wörter „durch die“ durch die Wörter „durch welche die Beschwerdeführerin oder“ ersetzt.
20.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „abgefaßten“ durch das Wort „abgefassten“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer; wird dabei der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beantragt.“.
cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Form“ die Wörter „der Beschwerdeführerin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „War“ die Wörter „eine Beschwerdeführerin oder“ und nach dem Wort „ist“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Das Verschulden von Bevollmächtigten steht dem Verschulden einer Beschwerdeführerin oder eines Beschwerdeführers gleich.“
21.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „einer Staatsministerin oder“ und nach dem Wort „ist“ die Wörter „der zuständigen Staatsministerin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „auch“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 6 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
22.
In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
23.
Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt gefasst:
 
„Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 5 und 5a (Wahlprüfungsbeschwerde und Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren)“.
24.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „ein Wahlberechtigter,“ durch die Worte „eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren oder“ ersetzt.
cc)
In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
jede Partei, deren Wahlvorschlag Gegenstand der Wahlprüfung war.“
25.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
 
„§ 32a
Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren
(1) Hat der Landtag über einen Einspruch ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsisches Wahlprüfungsgesetzes vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1249), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom vom 17. April 2024 (SächsGVBl. S. 432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entschieden, so kann abweichend von § 32 die Beschwerde über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erhoben werden.
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht entschieden worden ist, so setzt der Verfassungsgerichtshof das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
(3) Wird dem Einspruch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist durch den Landtag stattgegeben, stellt der Verfassungsgerichtshof das Verfahren ein.
(4) Entscheidet der Landtag nicht innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist nach Absatz 2, entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Gültigkeit der Wahl. Das Wahlprüfungsverfahren gilt als beendet.“
26.
In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „des Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages“ ersetzt.
27.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
28.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „übersendet“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „gefaßt“ durch das Wort „gefasst“ ersetzt.
29.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Rücknahmebeschluß muß“ durch die Wörter „Rücknahmebeschluss muss“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt und nach dem Wort „teilt“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „ihr“ die Wörter „die oder“ und nach dem Wort „gegenüber“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
30.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt und nach dem Wort „Anhörung“ die Wörter „der Berichterstatterin oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie oder er muss sie in den Grenzen der für Beweiserhebungen geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung anordnen, soweit die Vertretung der Anklage, die oder der Angeklagte sie beantragt.“
cc)
In Satz 4 werden das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der oder dem“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt und nach dem Wort „gibt“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
31.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Ladung ist sie oder er darauf hinzuweisen, dass ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden kann, wenn sie oder er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „erhält“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zum Schluss werden die Vertreterin oder der Vertreter der Anklage mit ihrem oder seinem Antrag und die oder der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört.“
cc)
In Satz 5 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
32.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt, nach dem Wort „durch“ werden die Wörter „die oder“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Wird“ die Wörter „die oder“, nach den Wörtern „ergeben, ob“ die Wörter „sie oder“ und nach den Wörtern „oder ob“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Wird“ die Wörter „die oder“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
33.
In § 44 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
34.
In § 45 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
35.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt und nach dem Wort „und“ werden die Wörter „die Vizepräsidentin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. April 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 5, S. 432
    Fsn-Nr.: 113

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2024