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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Vollzitat: Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 284)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
(Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung –
SächsHygkoAPO)

Vom 23. Mai 2023

Auf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure, die als Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und der Infektionsprävention, der Hygieneüberwachung, der Trink- und Badewasserüberwachung sowie des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes tätig werden.

§ 2
Ausbildungsinhalte

Inhalte der Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur sind

1.
der Infektionsschutz und die -prävention sowie Beratungen zu Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Verhalten beim Auftreten übertragbarer Krankheiten, Ermittlungen und die Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Infektionen sowie die Unterbrechung von Infektionsketten,
2.
die Erfassung von Infektionsgeschehen und epidemiologische Bewertung, die Datenübermittlung über die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen an das Robert Koch-Institut mittels der in den Gesundheitsämtern angewendeten Software,
3.
die hygienische Beurteilung der Inhalte von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten,
4.
die Beratung bezüglich und Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
a)
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
weiteren Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Bäder und Badestellen sowie Anlagen zur Abwasser- und Abfallbeseitigung,
5.
die Überprüfung von Impfdokumenten, die Mitwirkung bei der Durchführung von Impfungen und Blutentnahmen bei Titerbestimmungen,
6.
Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung,
7.
die Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden,
8.
die Ermittlung und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,
9.
die Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen,
10.
die Beratung und Untersuchung bei sexuell übertragbaren Infektionen und Tuberkulose.

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gegenüber der Ausbildungsbehörde nachweisen kann, dass er die persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs und mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.

§ 4
Ausbildungsbehörden

(1) 1Ausbildungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Die Entscheidung über die Zulassung obliegt der Ausbildungsbehörde. 3Wenn die Ausbildungsbehörde eine Person zur Ausbildung zulässt, weist sie die Person dem Gesundheitsamt zu. 4Die Ausbildungsleitung obliegt der ärztlichen Leitung des Gesundheitsamtes. 5Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 8 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.

(2) 1Die Beschäftigung der auszubildenden Personen darf während des Ausbildungszeitraumes nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen. 2Die Ausbildungsbehörde muss die Möglichkeit zur Teilnahme der auszubildenden Personen an der theoretischen Ausbildung gewährleisten.

§ 5
Ausbildungs- und Prüfungsausschuss

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Mitglieder des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses, der beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet wird, sowie deren Stellvertretung auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen für die Dauer von fünf Jahren.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsausschuss sind folgende Personen zu bestellen:

1.
eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als vorsitzführende Person,
2.
eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungseinrichtung und
4.
zwei Beschäftigte von unterschiedlichen Ausbildungsbehörden.

(3) 1Für jedes Mitglied sind eine oder mehrere Personen als Stellvertretung zu bestellen. 2Zu Mitgliedern des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses können Ärztinnen und Ärzte, sachkundige Bedienstete der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, sachkundige Bedienstete der Gesundheitsämter sowie Lehrkräfte der Bildungseinrichtung bestellt werden.

(4) Dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss obliegt

1.
die Untergliederung der Lehrgebiete in Themengebiete,
2.
die Festlegung der inhaltlichen Schwerpunkte der Themengebiete,
3.
die Bestellung der Prüfenden,
4.
die Bestimmung der Termine der Prüfungen,
5.
die Bestimmung des Ablaufs der Prüfungen sowie
6.
die Bestimmung der inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfungen.

(5) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6
Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre. 2Sie gliedert sich in

1.
eine praktische Ausbildung im Umfang von 3 550 Stunden und
2.
eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1 050 Unterrichtsstunden.

3Der Umfang der praktischen Ausbildung kann durch Vereinbarung zwischen der auszubildenden Person und der Ausbildungsbehörde über die in Satz 2 Nummer 1 genannte Stundenzahl hinaus bis zur Verkündung des Prüfungsergebnisses erweitert werden. 4Die Ausbildung erfolgt in sich abwechselnden Theorie- und Praxisblöcken. 5Die Ausbildung darf insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

(2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, wobei sich die Ausbildungsdauer soweit verlängert, bis die Mindeststundenzahl gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erreicht ist.

(3) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) 1Bestehen auszubildende Personen die Abschlussprüfung, endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Zeugnisses. 2Bestehen auszubildende Personen die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

§ 7
Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsdauer

(1) 1Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden Fehlzeiten, insbesondere wegen Krankheit, bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet. 2Das gilt entsprechend für die theoretische Ausbildung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses auf Antrag weitere Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt.

(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit, höchstens von bis zu sechs Monaten anrechnen.

(4) Auf Antrag kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss auf die theoretische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen.

§ 8
Praktische Ausbildung

(1) 1Während der praktischen Ausbildung sind die auszubildenden Personen in alle relevanten Aufgabengebiete unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in die internen Verwaltungsabläufe einzuweisen. 2Den auszubildenden Personen sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der dabei anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. 3Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.

(2) 1Die praktische Ausbildung erfolgt beim Gesundheitsamt und in externen Praxiseinsätzen. 2Die praktische Ausbildung beim Gesundheitsamt umfasst dabei 2 750 Stunden. 3Die auszubildende Person muss in ihren Praxiseinsätzen mindestens sechs unterschiedliche Bereiche der folgenden Einrichtungen durchlaufen:

1.
der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
2.
einem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt,
3.
einem Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor,
4.
einer Ordnungsbehörde,
5.
einer Umweltbehörde,
6.
einer Gewerbeaufsicht,
7.
der Landesdirektion,
8.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes,
9.
weiteren Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst.

(3) 1Der Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus Anlage 4. 2Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung für jede auszubildende Person einen Ausbildungsplan. 3Hierbei bestimmt sie auch die Reihenfolge der einzelnen Praxiseinsätze.

(4) 1Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch geeignete Fachkräfte der Ausbildungsbehörde. 2Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen.

(5) 1Die auszubildende Person hat ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. 2Das Berichtsheft kann digital geführt werden. 3Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. 4Berichte über Ausbildungsabschnitte in externen Praxiseinsätzen sind am Ende des Ausbildungsabschnittes von der jeweils zuständigen Leitung der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Ausbildung erfolgte.

(6) 1Die auszubildende Person hat ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. 2Eine regelmäßige Teilnahme liegt insbesondere vor, wenn die anrechenbaren Abwesenheitszeiten gemäß § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden.

§ 9
Theoretische Ausbildung

(1) 1Die theoretische Ausbildung erfolgt an einer Bildungseinrichtung, die vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beauftragt wird (Bildungseinrichtung). 2Der Bildungseinrichtung obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung. 3Die theoretische Ausbildung umfasst die Inhalte der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über das Sächsische Curriculum zur Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 17. Mai 2023 (SächsABl. S. 630).

(2) Der Lehrstoffplan der theoretischen Ausbildung enthält folgende Unterrichtsfächer:

1.
„0. Arbeitsmethodik und Wissensmanagement“,
2.
„1. Staatskunde, Rechts- und Verwaltungskunde“,
3.
„2. Öffentliches Gesundheitswesen“,
4.
„3. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ sowie
5.
„4. Umwelthygiene und Gesundheitsschutz“.

(3) Die Bildungseinrichtung hat der Ausbildungsbehörde am Ende eines Theorieblocks Fehlzeiten der auszubildenden Personen während der theoretischen Ausbildung mitzuteilen.

(4) 1Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Unterrichtsfächern mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. 2Die Aufgaben sind von den Dozierenden zu stellen und gemäß § 14 Absatz 1 und 2 zu bewerten.

(5) 1Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung war erfolgreich, wenn die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. 2Die Durchschnittsnote wird entsprechend § 12 Absatz 5 Satz 2 ermittelt. 3Die Bildungseinrichtung stellt der auszubildenden Person eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 aus.

(6) 1Die Bildungseinrichtung stellt die nicht erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung in einem Bescheid gegenüber der auszubildenden Person fest. 2Nicht erfolgreich bewertete schriftliche Arbeiten können jeweils einmal wiederholt werden.

§ 10
Staatliche Prüfung

1Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur ab. 2Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3Gegenstand der Prüfung sind die in der § 9 Absatz 2 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung. 4Die Prüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil. 5Der schriftliche Teil beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein. 6Der mündliche Teil der Prüfung kann absolviert werden, wenn die Anzahl der erforderlichen Mindeststunden der praktischen Ausbildung erreicht und die auszubildende Person zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wurde.

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Bildungseinrichtung hat dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss den Nachweis über die erfolgreiche, regelmäßige Teilnahme an der theoretischen Ausbildung für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung vorzulegen.

(2) Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung legt die Bildungseinrichtung den Nachweis über das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung sowie die Ausbildungsbehörde den Nachweis über die erfolgreiche, regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung und das Berichtsheft dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss vor.

(3) 1Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung durch Bescheid und setzt die Prüfungstermine fest. 2Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht wurden. 3Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die auszubildende Person Nachweise, die sie bei der Meldung zur Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.

(4) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses hat der auszubildenden Person zur mündlichen Prüfung eine Einladung per Einwurfeinschreiben mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen zu übermitteln.

(5) 1Die besonderen Belange von auszubildenden Personen mit Behinderung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. 2Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss hat auf Antrag einen Nachteilausgleich gemäß § 209 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewähren.

§ 12
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten; dabei umfasst die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie die zweite und dritte Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 und 5. 2Bei jeder Aufsichtsarbeit sind schriftlich gestellte Aufgaben innerhalb von 240 Minuten zu bearbeiten.

(2) 1Die an der Bildungseinrichtung Dozierenden schlagen dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor. 2Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten. 3Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsicht über die Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel.

(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Anlage 5.

(4) 1Je zwei von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmte Prüfende bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten gemäß § 14 Absatz 1 und 2 selbstständig und unabhängig voneinander. 2Die Prüfenden sollen Dozierende der Bildungseinrichtung sein, welche die Aufgaben der Prüfung erstellt haben. 3Bei unterschiedlichen Noten setzt die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Prüfenden die Note fest.

(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. 2Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der Aufsichtsarbeiten durch die Anzahl der Aufsichtsarbeiten geteilt. 3Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln.

(6) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Note des schriftlichen Teils der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest.

§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der nach § 9 Absatz 2 und Anlage 4, aus denen vier Prüfungsthemen von den Prüfenden ausgewählt werden. 2Der mündliche Teil der Prüfung kann praktische Prüfungsaufgaben enthalten.

(2) 1Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu drei auszubildenden Personen durchgeführt. 2Die auf eine auszubildende Person entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. 3Während der gesamten Dauer der Prüfung haben vier Prüfende und die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses anwesend zu sein. 4Die Prüfenden sollen Dozierende der Bildungseinrichtung sein. 5Sie werden von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt.

(3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der auszubildenden Personen die Anwesenheit von Zuhörenden beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

(4) 1Über den mündlichen Teil der Prüfung wird eine Niederschrift nach den Anlagen 6 und 7 angefertigt. 2Die Niederschrift nach Anlage 7 wird der auszubildenden Person im Anschluss an den mündlichen Teil ausgehändigt. 3Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt die schriftführende Person.

(5) 1Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden von den Prüfenden nach § 14 Absatz 1 und 2 bewertet. 2Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet. 3Aus den Einzelnoten wird die durchschnittliche Gesamtnote ermittelt. 4Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der Prüfungsthemen durch die Anzahl der Prüfungsthemen geteilt. 5Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln.

(6) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses hat den auszubildenden Personen einzeln und nicht öffentlich nach dem mündlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben, mit welchen Einzelnoten sie der mündliche Teil der Prüfung bewertet wurde.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils zu bewerten mit der Note:

1.
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder
6.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die erbrachte Leistung ist den Noten wie folgt zuzuordnen:

1.
93 bis 100 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „sehr gut“,
2.
80 bis unter 93 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „gut“,
3.
65 bis unter 80 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „befriedigend“,
4.
50 bis unter 65 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ausreichend“,
5.
37,5 bis unter 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „mangelhaft“,
6.
unter 37,5 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ungenügend“.

(3) 1Die Gesamtnote der Prüfung wird ermittelt, indem die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 12 und für die vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 13 durch sieben geteilt wird. 2Dabei lautet die Gesamtnote

1.
„sehr gut“ bei Werten unter 1,5,
2.
„gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
3.
„befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
4.
„ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis unter 4,5,
5.
„mangelhaft“ bei Werten von 4,5 bis unter 5,5 und
6.
„ungenügend“ bei Werten ab 5,5.

§ 15
Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung

(1) 1Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses zulässig. 2Die auszubildende Person hat die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses mitzuteilen. 3Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 4Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses kann im Krankheitsfall von der auszubildenden Person die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. 5Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. 6Wird der Rücktritt von der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht genehmigt und erscheint die auszubildende Person nicht zu der Prüfung oder dem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Die auszubildende Person wird bei der Genehmigung des Rücktritts von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 16
Ordnungsverstöße

(1) 1Stört eine auszubildende Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. 2Die Entscheidung trifft der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss. 3Bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung entscheidet die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person. 4§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat die auszubildende Person bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 17
Bestehen und Wiederholen

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ beträgt.

(2) 1Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen je zweimal wiederholt werden. 2Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung ist bei Nichtbestehen jeweils vollständig zu wiederholen.

(3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses lädt die auszubildende Person zur Wiederholungsprüfung frühestens vier Wochen und spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung vor.

§ 18
Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote und die Einzelnoten der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so erhält die auszubildende Person ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. 2Im Zeugnis ist die Gesamtnote der Prüfung anzugeben. 3Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die auszubildende Person berechtigt, die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ zu führen.

(3) Gegen den Bescheid nach Absatz 1 kann die auszubildende Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einlegen.

(4) 1Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss teilt der Ausbildungsbehörde mit, ob die auszubildende Person die Prüfung bestanden hat. 2Die Ausbildungsbehörde darf die Daten nach Satz 1 zum Zweck der Beendigung oder Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses mit der auszubildenden Person nach § 6 Absatz 4 verarbeiten.

§ 19
Einsicht, Aufbewahrung

1Auf Antrag beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist der auszubildenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Zeugnisses beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stellen. 3Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Prüfungsniederschriften sowie Zeugnisse zehn Jahre aufzubewahren.

§ 20
Anerkennung gleichartiger Ausbildungen

(1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine auf der Grundlage des Rechts eines anderen Bundeslandes begonnene Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur anrechnen.

(2) 1Ein in einem anderen Bundesland erteiltes Zeugnis gilt auch im Freistaat Sachsen. 2Eine Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat erteilt worden ist, gilt auch im Freistaat Sachsen, wenn sie gleichwertig ist. 3Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entscheidet über die Gleichwertigkeit.

(3) Personen, die eine Ausbildungsbestätigung nach Absatz 2 Satz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

§ 21
Prüfungs- und Teilnehmergebühren

1Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. 2Die Teilnehmergebühr für die theoretische Ausbildung wird durch die Bildungseinrichtung festgesetzt.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlagen

Anlage 1
Berichtsheft

Anlage 2
Bescheinigung über die praktische Ausbildung

Anlage 3
Bescheinigung über die theoretische Ausbildung

Anlage 4
Ausbildungsinhalte

Anlage 5
Niederschrift über die schriftliche Prüfung

Anlage 6
Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung

Anlage 7
Prüfungsniederschrift

Anlage 8
Zeugnis

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 11, S. 284
    Fsn-Nr.: 245-x.24

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Juni 2023