Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Vom 1. September 2017
Auf Grund des § 60 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die durch die Verordnung vom 12. April 2016 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für - 1.
- Fachlehrer 17,62 EUR,
- 2.
- Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen 21,82 EUR,
- 3.
- Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik, für das Lehramt an beruflichen Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien 30,27 EUR.“
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Dresden, den 1. September 2017
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland