Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)
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Vom 11. November 2005
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011
Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) wird verordnet:
§ 1
Zuführungssätze
(1) Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des SächsGFEG betragen bei:
Nummer | Empfänger | Prozentsatz |
---|---|---|
1. | Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 151 und 155 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | 36 Prozent und |
2. | Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C | 45 Prozent |
Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
Nummer | Empfänger | Prozentsatz |
---|---|---|
1. | Beamten des einfachen und mittleren Dienstes | 30 Prozent, |
2. | Beamten des gehobenen Dienstes | 33 Prozent und |
3. | Beamten des höheren Dienstes sowie Richtern | 37 Prozent |
(2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist
- 1.
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 %,
- 2.
- nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 %. 2
§ 2
Zeitpunkt der Zuführung
Die Zuführungen nach § 6 Abs. 1 und 2 des SächsGFEG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten. 3
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.
Dresden, den 11. November 2005
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz