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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe

Vollzitat: Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe vom 14. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1144)

Richtlinie
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe

Vom 14. Oktober 2004

§ 1
Zulassung aufgrund praktischer berufsspezifischer Tätigkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBiG

(1) Grundsätzlich muss für die Zulassung zur Abschlussprüfung mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, an Tätigkeiten in dem Beruf nachgewiesen werden, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Erforderlich ist eine sechsjährige praktische berufsspezifische Tätigkeit, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines/einer Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zu einer vergleichbaren Funktion aufweist.

(2) Die praktische berufsspezifische Tätigkeit ist anhand von Bescheinigungen und Zeugnissen nachzuweisen. Der Tätigkeitsnachweis muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass eine Tätigkeit mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben eines/einer Fachangestellten für Bäderbetriebe ausgeführt wurde.

(3) Zeiten des Besuchs einer Schule, die nach der Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr Anrechungs-Verordnung öffentlicher Dienst) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1971), zur Kürzung der Ausbildungszeit führen würde, werden entsprechend berücksichtigt.

§ 2
Zulassung aufgrund besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG

Abweichend von § 1 sind die Zulassungsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Variante
 
a)
Teilnahme an einem auf die Abschlussprüfung hinführenden Vorbereitungslehrgang von mindestens 240 Stunden zu je 45 Minuten, dem ein vom Regierungspräsidium Leipzig bestätigter Lehrplan zugrunde liegt und
 
b)
eine mindestens 5-jährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf oder
2.
Variante:
 
a)
Teilnahme an einem auf die Abschlussprüfung hinführenden Vorbereitungslehrgang von mindestens 240 Stunden zu je 45 Minuten, dem ein vom Regierungspräsidium Leipzig bestätigter Lehrplan zugrunde liegt,
 
b)
eine mindestens 4-jährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf und
 
c)
einen förderlichen Bildungsabschluss.

§ 3
Schlussvorschriften

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Leipzig, den 14. Oktober 2004

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 46, S. 1144
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. November 2004