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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Studentendatenverordnung

Vollzitat: Sächsische Studentendatenverordnung vom 19. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 390)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studenten und Prüfungskandidaten für statistische und Verwaltungszwecke der Hochschulen
(Sächsische Studentendatenverordnung – SächsStudDatVO)

Vom 19. Juli 2000

Aufgrund von § 106 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) wird verordnet:

§ 1
Zulassung

Für die Zulassung haben Studienbewerber folgende personenbezogene Daten anzugeben:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsname,
  4. Geburtsdatum und -ort,
  5. Geschlecht,
  6. gegenwärtige Anschriften,
  7. Staatsangehörigkeit,
  8. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Jahr des Erwerbs, Ort und Datum der Ausstellung und, soweit im Einzelnen erforderlich, die Noten),
  9. Studiengang, für den die Zulassung angestrebt wird, sowie die angestrebte Abschlussprüfung, das gewünschte Studienfach oder die gewünschten Studienfächer und die gewünschte Gewichtung des Studienfachs (Haupt- oder Nebenfach, Vertiefungsrichtung oder Ähnliche),
  10. weitere Studiengänge, für die die Zulassung hilfsweise beantragt wird,
  11. frühere Immatrikulationen und abgelegte Prüfungen sowie die beantragte oder beabsichtigte gleichzeitige Zulassung zu einem anderen Studiengang,
  12. Verlust des Prüfungsanspruchs in einem Prüfungsfach des angestrebten Studiengangs,
  13. Dauer, Art und Umfang berufspraktischer Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen, soweit diese Zulassungsvoraussetzungen sind,
  14. Dauer, Art und Umfang eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit während des Studiums,
  15. Erklärung über das Vorliegen der für das Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse,
  16. Nachweis einer bestehenden Schwerbehinderung,
  17. Konfessionszugehörigkeit bei der Wahl eines theologischen Studiengangs,
  18. Ergebnis einer künstlerischen Aufnahmeprüfung oder einer Sportaufnahmeprüfung, soweit erforderlich,
  19. Lichtbild.

§ 2
Immatrikulation

Für die Immatrikulation haben Studienbewerber zusätzlich zu den nach § 1 anzugebenden Daten folgende weitere personenbezogene Daten anzugeben:

  1. frühere Namen,
  2. Hörerstatus, Art des Studiums, Hochschulsemester, Fachsemester, Praxissemester, Semester an Studien- oder Hochschulkollegs, Urlaubssemester, Studienunterbrechungen nach Dauer und Grund,
  3. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit,
  4. Bezeichnung der bisher besuchten Hochschulen sowie der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschulen, die an diesen Hochschulen verbrachten Studienzeiten und die jeweils gewählten Studiengänge,
  5. Art, Studiengang, Monat, Jahr sowie Note und Ergebnis der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen,
  6. Vorliegen eines Einberufungsbescheids zum Wehrdienst oder Zivildienst,
  7. Umstände, die nach § 15 SächsHG einer Immatrikulation entgegenstehen können.

§ 3
Unterlagen für die Zulassung und die Immatrikulation

(1) Zur Zulassung haben Studienbewerber folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Den Zulassungsantrag, eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung, erforderlichenfalls auch das Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung und auf Anforderung der Hochschule die Urschriften,
  2. bei Ausländern den Nachweis, dass die für das Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sind,
  3. ein zum Studium erforderlicher Nachweis der künstlerischen oder sportlichen Eignung.

(2) Zur Immatrikulation haben Studienbewerber folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Zulassungsbescheid,
  2. Antrag auf Immatrikulation,
  3. eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und auf Anforderung die Urschrift,
  4. vollständige Nachweise über bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen und Zeugnisse über bereits abgelegte Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder deren Anerkennung,
  5. Exmatrikulationsbescheinigung der zuletzt besuchten Hochschule, soweit gegeben,
  6. zum Studium erforderliche Praktikumsnachweise und Zeugnisse,
  7. zum Studium erforderlicher Nachweis der künstlerischen oder sportlichen Eignung, soweit bei der Zulassung nicht vorgelegt,
  8. Nachweis über entrichtete Beiträge an das Studentenwerk und an die Studentenschaft,
  9. Versicherungsbescheinigung nach der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung – SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568),
  10. bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 5 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, gegebenenfalls als Sichtvermerk,
  11. auf Verlangen der Hochschule den Personalausweis oder den Reisepass.

§ 4
Rückmeldung

(1) Bei der Rückmeldung kann die Hochschule folgende personenbezogene Daten erheben:

  1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift,
  2. Versicherungsbescheinigung nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung,
  3. Nachweis über die Entrichtung der Beiträge an das Studentenwerk und an die Studentenschaft,
  4. die Umstände gemäß § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 7, die einer Immatrikulation entgegenstehen oder entgegenstehen können,
  5. bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 5 AuslG.

(2) Für die Rückmeldung kann sich die Hochschule den Studentenausweis und den Personalausweis oder Reisepass vorlegen lassen.

§ 5
Beurlaubung

Studenten, die eine Beurlaubung beantragen, haben den für die Beurlaubung geltend gemachten Grund anzugeben und nachzuweisen. Die Hochschule kann die bisher gespeicherten Daten und darüber hinaus den Urlaubsgrund, das Semester und die Dauer der Beurlaubung verarbeiten, soweit es für das Verfahren der Beurlaubung erforderlich ist.

§ 6
Gasthörer

Mit dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer sind folgende personenbezogene Daten anzugeben:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum und -ort,
  4. Geschlecht,
  5. Anschrift,
  6. gewünschte Lehrveranstaltungen,
  7. Staatsangehörigkeit.

§ 7
Studentenausweis

Der Studentenausweis kann maschinenlesbar sein und darf folgende personenbezogene Daten enthalten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum und -ort,
  4. Gültigkeitsdauer,
  5. Studiengang,
  6. Matrikelnummer,
  7. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit,
  8. Hochschul- und Fachsemesterzahl,
  9. angestrebter Abschluss,
  10. Lichtbild,
  11. Unterschrift,
  12. Geschlecht,
  13. Kartennummer,
  14. gegenwärtige Anschriften,
  15. digitale Signatur im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur digitalen Signatur (Signaturgesetz – SigG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3840) geändert worden ist,
  16. persönliche Identifikationsnummer (PIN),
  17. Kennziffern für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen,
  18. Rückmeldestatus.

§ 8
Mitteilungspflichten

Die Studenten haben der Hochschule unverzüglich mitzuteilen:

  1. die Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit,
  2. die Aufnahme eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, das während des Studiums ausgeübt wird,
  3. den Verlust des Studienbuchs oder des Studentenausweises,
  4. das Auftreten einer Krankheit gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5 SächsHG,
  5. die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 6 SächsHG.

§ 9
Hochschulprüfungen

(1) Im Prüfungsverfahren kann die Hochschule, das zuständige Prüfungsamt oder die Prüfungsstelle der Hochschule die bei Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation gespeicherten Daten verarbeiten, soweit es für die Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlich ist. Bei der Meldung zur Prüfung werden zusätzlich folgende Daten erhoben:

  1. Matrikelnummer,
  2. Art der Prüfung,
  3. Zulassungsvoraussetzungen,
  4. Angabe über den etwaigen Verlust des Prüfungsanspruchs,
  5. Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,
  6. bei Abschlussprüfungen Angabe einer Ausbildungsförderung.

(2) Bei der Meldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, über die zuletzt besuchte Hochschule, die abgelegte Zwischenprüfung oder Diplom-Vorprüfung (Art, Fach, Zeitpunkt und Ergebnis),
  2. Nachweis über Fristverlängerungen zur Ablegung der Zwischenprüfung oder Diplom-Vorprüfung,
  3. für das Promotionsverfahren zusätzlich der Nachweis über die zuletzt besuchte Hochschule und die abgelegte Abschlussprüfung (Art, Fach, Zeitpunkt und Ergebnis).

§ 10
Exmatrikulation

Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die bisher gespeicherten Daten des Antragstellers und darüber hinaus den Grund, das Datum und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Exmatrikulation, soweit es für die Durchführung der Exmatrikulation und hochschulstatistische Zwecke erforderlich ist.

§ 11
Lehrberichte

Die Hochschule darf die gespeicherten Daten nutzen und verarbeiten, soweit dies zur Erstellung von fachspezifischen anonymisierten Lehrberichten gemäß § 12 SächsHG erforderlich ist.

§ 12
Speicherung der Daten nach der Exmatrikulation

Die Hochschule darf folgende personenbezogene Daten nach der Exmatrikulation speichern:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum und letzte Wohnanschrift,
  4. Matrikelnummer,
  5. Studiengang, Prüfungszeugnis, Prüfungsdatum,
  6. Datum der Immatrikulation,
  7. Datum der Exmatrikulation.

§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studenten und Prüfungskandidaten für statistische und Verwaltungszwecke der Hochschulen (Sächsische Studentendatenverordnung – SächsStudDatVO) vom 9. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 916) außer Kraft.

Dresden, den 19. Juli 2000

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 11, S. 390
    Fsn-Nr.: 711-8.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2000

    Fassung gültig bis: 14. November 2017