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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Denkmalförderung

Vollzitat: VwV-Denkmalförderung vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2016 (SächsABl. S. 192) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege
(VwV-Denkmalförderung)

Az.: 51-2550.03/14

Vom 20. Dezember 1996

[zuletzt geändert durch VwV vom 1. Februar 2016 (SächsABl. S. 192)
mit Wirkung ab 1. März 2016]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat gewährt in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen und auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl.VV zu § 44 SäHO) Zuwendungen zu Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege von Kulturdenkmalen und der Aus- und Fortbildung in der Denkmalpflege dienen.
1.2
Die Zuwendung bei Maßnahmen zum Schutz und der Pflege von Kulturdenkmalen soll den Eigentümer oder den Besitzer bei der Erfüllung der sich nach § 8 SächsDSchG aus der Sozialbindung des Eigentums ergebenden Erhaltungspflichten unterstützen.
Die Zuwendung zu Maßnahmen der Aus- und Fortbildung soll fachlich und inhaltlich richtige denkmalpflegerische Maßnahmen an Kulturdenkmalen sichern.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Eine Zuwendung kann bewilligt werden für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege eines Kulturdenkmales, für Maßnahmen an Objekten im Sinne des § 2 des SächsDSchG, in einem Denkmalschutzgebiet, einem Grabungsschutzgebiet oder einem archäologischen Reservat gemäß §§ 21, 22 und 23 SächsDSchG und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung in der Denkmalpflege.
2.2
Hierin sind insbesondere eingeschlossen:
2.2.1
behutsame Maßnahmen zur Pflege und zur Bewahrung der Eigenschaften eines Kulturdenkmales, eines Denkmalschutzgebietes, eines Grabungsschutzgebietes oder eines archäologischen Reservates (im Weiteren allgemein als Denkmal bezeichnet) – Instandhaltung –;
ausbessernde Maßnahmen an einem Denkmal, die sich auf einen eingegrenzten Bereich beziehen und in bezug auf Eingriffe an der Originalität schonend sind – Reparatur –;
2.2.2
(dokumentierende) Maßnahmen zur Freilegung unterlegter Fassungen an einem Denkmal, um einerseits in (Teil)Bereichen den Geschichtswert des Denkmales entweder weitreichender zu erfassen beziehungsweise dort erst aufzudecken oder ursprünglichere Fassungen freizulegen, um die ästhetische Perzeption des Denkmales erst wieder zu gewinnen oder nachdrücklich zu erhöhen;
2.2.3
Maßnahmen, um verlorengegangene, verdeckte oder unscheinbar gewordene ästhetische Eigenschaften an einem Denkmal zu erneuern; diese Maßnahmen sind auf die ästhetische Ganzheit des Denkmales im Sinne seiner künstlerisch sichtbaren Geschlossenheit oder seiner gewachsenen Vielschichtigkeit ausgerichtet – Renovierung –;
2.2.4
Maßnahmen, um an einem Denkmal Verletzungen, ästhetische Verunstaltungen oder frühere Fehlinterpretationen zu berichtigen und das Denkmal – unter weitestreichender Wahrung seiner Originalität – durch das Schließen und die Korrektur der die Gesamterscheinung beeinträchtigenden Fehlstellen zu bewahren; durch vorangegangene Analyse am Denkmal drohende Gefahren für den Bestand eindämmen und seine Geschichtlichkeit erhalten – Restaurierung –;
2.2.5
umfangreichere Maßnahmen an einem Denkmal, um die Eigenschaften des Denkmales unter weitgehender Wahrung der Originalität bei begrenzten Erneuerungen zu bewahren – Instandsetzung –;
2.2.6
tiefgreifende und umfassende Gesamtmaßnahmen an einem Denkmal, um dessen langfristige Erhaltung zu gewähren, verbunden mit der Wiederherstellung von Bauteilen, des (Bau)Gefüges und mit dem Ziel, die ästhetische Gesamtheit des Denkmales wiederzugewinnen – Sanierung –;
2.2.7
Maßnahmen, um originale Spuren als erhaltenswertes Gut an einem Denkmal langzeitlich zu sichern. Die Offenheit und die fragmentarische Erhaltung der Form sowie das Ablesen der Geschichtlichkeit bestimmen die Maßnahmen – Konservierung –;
2.2.8
Maßnahmen, um auffallende Lücken im Bestand eines Denkmales zu schließen. Die Vollform des Denkmales wird nicht angestrebt – Ergänzung –;
2.2.9
Maßnahmen, um die vorhandene, stark beeinträchtigte Wirkung eines Denkmales zu beheben (Gesamtheit, Ensemble). Die Maßnahme wurde notwendig, um das nicht gegebene Erschließen der offenen, verletzten Form der verbliebenen Stücke zu erreichen – Vervollständigung –;
2.2.10
rückbildende Maßnahmen zum Wiederherstellen, Maßnahmen zur Wiederkehr eines früheren Zustandes an einem Denkmal, wobei der Denkmalwert nicht berührt wird, sondern Verunstaltungen beseitigt werden – Apokatastase –;
gleichfalls Maßnahmen der rekonstruierenden Wiederherstellung, sofern damit Teile eines bestehenden Denkmales ergänzt werden;
2.2.11
Maßnahmen, die (bei möglicher gradueller Demontage des Vorhandenen) das Zusammenfügen der vorhandenen, originalen Teile und das ablesbare Schließen kleiner Fehlstellen beinhalten, um das verbliebene Denkmal in einen erkennbaren Zusammenhang zu stellen, wobei kein vollständiges Denkmal entsteht – Anastylose –;
2.2.12
Maßnahmen, um die durch Bergung aus einem anderen Denkmal gewonnenen und wiederverwendbaren (Bau)Teile in einen neuen ganzheitlichen oder fragmentarischen Zusammenhang in einem bestehenden Denkmal oder in (an) einem anderen Gebäude zu stellen – Spoliencharakter/Lapidariumgedanke –;
2.2.13
Maßnahmen, um ein zerstörtes Denkmal wiederzugewinnen, wenn hierbei das Denkmal in seiner Grundstruktur, in wesensbestimmenden Teilen noch vorhanden ist und der Denkmalwert sich durch ästhetische Werte, Symbolwerte, Werte im städtebaulichen Kontext oder Geschichtswerte definiert;
2.2.14
Maßnahmen, um ein Denkmal oder Teile desselben nachzubilden, damit der vorhandene Denkmalwert gewahrt bleibt – Kopie –;
2.2.15
archäologische Maßnahmen, um Bodendenkmale auszugraben, freizulegen und zu sichern;
2.2.16
Maßnahmen, um ein Denkmal an einen anderen Ort innerhalb der Kulturlandschaft zu versetzen – Translozierung –;
 
nur bei nachweisbar drohendem Verlust des Denkmales als letzte Rettung anzuwenden;
2.2.17
Maßnahmen an einem Objekt, das nicht Kulturdenkmal ist, an dem aber zum Schutz des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmales oder eines Denkmalschutzgebietes denkmaladäquate Maßnahmen durchzuführen sind;
2.2.18
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Denkmalpflege (Seminare für Handwerker, Architekten, Ingenieure, Kunsthistoriker und andere in der Denkmalpflege tätige Berufe) sind grundsätzlich an einen Teilnehmerkreis gerichtet, der eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung nachweisen kann.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Eine Zuwendung kann bewilligt werden dem
Eigentümer,
Besitzer oder
Bauunterhaltspflichtigen
eines Objektes, an dem insbesondere Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 bis 2.2.17 durchgeführt werden und Kosten nach Nummer 5.4.1 entstehen;
im Fall der Nummer 5.4.4 jedoch nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind;
Einrichtungen, die in ihrem Aus- und Fortbildungsprofil theoretisch-wissenschaftliche und technisch-praktische Seminare in der Denkmalpflege anbieten und Maßnahmen nach Nummer 2.2.18 durchführen und denen Kosten nach Nummer 5.4.2 entstehen.
3.2
Zuwendungen werden nicht gewährt
dem Bund,
anderen Ländern und
ausländischen Staaten;
ausgenommen hiervon sind Untergliederungen der Genannten, soweit sie juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind und den Genannten nicht die Mehrheit im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz gehört. Wird die Bauunterhaltspflichtigkeit eines Kulturdenkmales, eines Denkmalschutzgebietes, eines Grabungsschutzgebietes, archäologischen Reservates oder von Teilen der drei letztgenannten für einen längeren Zeitraum durch Vertragsbindung (Mindestübernahme der Bauunterhaltspflichtigkeit 12 bis 18 Jahre) an andere außer den zuerst oben genannten übertragen, so können für diese Zuwendungen bewilligt werden.
3.3
Soweit für öffentlich-rechtliche Körperschaften Sonderregelungen in dieser Verwaltungsvorschrift getroffen werden, so gilt dies auch für deren Untergliederungen sowie für juristische Personen des Privatrechts, die von diesen Körperschaften mehrheitlich kontrolliert werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Genehmigung der Maßnahmen
Die Maßnahmen an Kulturdenkmalen müssen denkmalpflegerischen Anforderungen und Zielen der Denkmalpflege, wie sie sich insbesondere in den Zielen von § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 SächsDSchG wiederfinden, folgen, sich auf den Gegenstand des Denkmalschutzes im Sinne der §§ 2, 21, 22 und 23 SächsDSchG beziehen und mit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 SächsDSchG übereinstimmen.
Notwendige Genehmigungen und Zustimmungen (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigungen) müssen vor Beginn der Maßnahmen vorliegen.
Einrichtungen, die Aus- und Fortbildungsseminare in der Denkmalpflege ausrichten, haben gegenüber dem Zuwendungsgeber für die zuwendungsfähige Maßnahme den Nachweis zu führen, dass sie personell, inhaltlich, finanziell, organisatorisch und räumlich befähigt sind, Aus- und Fortbildungsseminare auszurichten, die den wissenschaftlich-fachlichen Ansprüchen der Lehre der Denkmalpflege entsprechen und den derzeitigen Stand der Lehre wiedergeben.
4.2
Baubeginn/Maßnahmebeginn
Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein. Ist eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, kann das Staatsministerium des Innern im Einzelfall bei Maßnahmen, die aus schwerwiegenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, nach Maßgabe Nummer 1.3 der Vorl.VV zu § 44 SäHO einen vorzeitigen Baubeginn/Maßnahmebeginn zulassen.
Das Staatsministerium des Innern ermächtigt die Bewilligungsbehörde, bei Maßnahmen im Sinne von Nummer 2.2.1 bis 2.2.7, die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn zu erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersetzt nicht die Baugenehmigung oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
4.3
Schwellenwerte
Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Kosten
  • bei juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts als auch sonstigen 5 000 EUR,
  • bei natürlichen Personen 1 500 EUR
übersteigen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind:
5.4.1
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.2.1 bis 2.2.17
  • an Kulturdenkmalen,
  • bei Maßnahmen im Bereich eines Denkmalschutzgebietes,
  • bei Maßnahmen im Bereich eines Grabungsschutzgebietes,
  • bei Maßnahmen im Bereich eines archäologischen Reservates,
die im Rahmen von Instandhaltungs-, Reparatur-, Renovierungs-, Restaurierungs-, Instandsetzungs-, Sanierungs-, Konservierungs-, Ergänzungs-, Vervollständigungs-, Wiederherstellungs-, Zusammenfügungs-, Bergungs- und Einbau-, Wiederherstel-lungs-, Nachbildungs- und Umsetzungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht geschützten Objekten übersteigen
– denkmalbedingte Mehraufwendungen – .
Zu den denkmalbedingten Mehraufwendungen gehören auch die anteiligen Planungskosten (Architekten- und Ingenieurhonorare) und die Kosten einer restauratorischen Untersuchung. Die letztgenannten Kosten sind nur insofern förderfähig, als sie durch Anforderungen der Denkmalschutzbehörde oder der Landesoberbehörden für Denkmalschutz und Denkmalpflege zusätzlich entstanden sind und in direktem Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme stehen.
5.4.2
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.2.18 bei Aus- und Fortbildungsseminaren
Personalkosten:
  • anteilige Personalkosten für die Vorbereitung und Durchführung der Seminare;
Sachkosten:
  • anteilige Kosten für Mietzins (Betriebskosten),
  • Honorare und Reisekosten der Dozenten,
  • auf die Seminare bezogene Lehrmittel (Ausrüstung/Werkzeuge), die mit der Durchführung der Seminare im Zusammenhang stehen, insbesondere Demonstrationen, Verbrauchsmaterialien, Bücher, Skripte, Fotomaterialien,
  • auf die Seminare bezogene Sachkosten, wie Telefon- und Portogebühren, Büromaterialien für die Vorbereitung und Durchführung,
  • Publikationen der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (Seminarangebot).
5.4.3
Aufwendungen einer Bauaufnahme (Genauigkeitsstufe III, auf Anforderung IV, nach den Empfehlungen für Bauaufnahmen), einer restauratorischen Analyse, einer statischen, (infrarot)thermographischen, photogrammetrischen, bauphysikalischen, dendrochronologischen, archäologischen (stratigraphischen) Untersuchung oder eines sonstigen Fachgutachtens, die auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde oder den Landesoberbehörden für Denkmalschutz und Denkmalpflege anzufertigen sind und in unmittelbarem, direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, können auf die denkmalbedingten Mehraufwendungen angerechnet werden.
Diese Kosten sind jedoch nicht zuwendungsfähig, wenn derartige Maßnahmen aus anderen Gründen (zum Beispiel Baurecht, Umweltrecht) verlangt werden.
Gleichfalls sind in besonderen Ausnahmen Planungskosten förderfähig, wenn vor allem durch sie der (rechtliche) Schutz eines Kulturdenkmales nachgewiesen werden kann; die Kosten müssen auf Veranlassung der Denkmalschutzbehörde oder der Landesoberbehörden für Denkmalschutz und Denkmalpflege zurückgehen.
5.4.4
Kosten des Erwerbs eines Grundstücks, das begründeter Vermutung nach ein archäologisches Kulturdenkmal birgt, welches durch die anderweitige Nutzung des Grundstücks gefährdet ist.
Eine Förderung erfolgt jedoch nur insoweit, als das auf dem Grundstück befindliche archäologische Kulturdenkmal keine bestimmungsgemäße Nutzung zulässt und der Eigentümer durch das archäologische Kulturdenkmal keine anderweitigen wirtschaftlichen Vorteile erlangt.
5.4.5
Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem auch:
Maßnahmen an Kulturdenkmalen, Denkmalschutzgebieten, Grabungsschutzgebieten, archäologischen Reservaten, wenn an demselben Objekten in zeitlichem Zusammenhang den Denkmalwert beeinträchtigende Maßnahmen durchgeführt werden; hier insbesondere auch Entkernung von Gebäuden oder andere den Denkmalwert reduzierende Maßnahmen. Kosten des Erwerbs eines Kulturdenkmales.
5.4.6
Anrechnung von Eigenleistungen bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen
Eigenarbeit wird auf die zuwendungsfähigen Kosten angerechnet, wenn sie eine Facharbeit ist und die entsprechende Sachkunde bei Antragstellung nachgewiesen wird.
Die vom Zuwendungsempfänger geleistete Eigenarbeitszeit wird nach einem von der Bewilligungsbehörde festgelegten Tarif bei den Gesamtkosten der Maßnahme angerechnet. Sie ist nur zuwendungsfähig, wenn sie mehr als 150 Stunden beträgt. Sie ist durch eine Bestätigung des Architekten glaubhaft zu machen.
Das vom Zuwendungsempfänger selbst aufgewendete Material wird zum nachgewiesenen Einkaufspreis angerechnet. Der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen von Privaten ist nicht zuwendungsfähig.
Bei Unternehmern, Handwerkern und Restauratoren, die bei Eigenleistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes tätig werden, werden die ortsüblichen Entgelte abzüglich eines pauschalierten Gewinnanteils von 25 vom Hundert anerkannt. Diese Regelung gilt auch für Architekten, Ingenieure und Baustatiker bis zu einem Höchstbetrag von 10 vom Hundert der Gesamtkosten der Maßnahme.
Bei Eigenleistungen von Kommunen, zum Beispiel bei der Planung, Bauleitung und Durchführung der Baumaßnahme, kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug von 25 vom Hundert in die Gesamtkostenberechnung einbezogen werden. Die Mindestleistungsgrenze von 150 Stunden pro Maßnahme gilt auch für die Gemeinde. Beim Einsatz gemeindeeigener Baufahrzeuge und Baumaschinen kann ein angemessener Stundensatz abzüglich eines Gemeindeanteils von 25 vom Hundert anerkannt werden.
5.4.7
Anrechnung von Leistungen Dritter
Leistungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen oder von Dritten vermindern die Zuwendungen, soweit sie auf die zuwendungsfähigen Kosten geleistet werden und zusammen mit der Zuwendung diese Kosten übersteigen.
Wenn die Bewilligungsbehörde die begründete Vermutung hat, dass eine Förderung auch durch Dritte möglich ist, kann dem Antragsteller aufgegeben werden, ein ernsthaftes Bemühen um anderweitige Förderung nachzuweisen.
5.5
Höhe der Zuwendung
Fördersatz
Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen bis zu 60 vom Hundert des denkmalbedingten Mehraufwandes/der Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsseminare. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Fördersatz überschritten werden, sofern ein dringendes Staatsinteresse dies erfordert.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
In Ergänzung zu beziehungsweise unter Abweichung von der Vorl.VV zu § 44 SäHO sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K) sind in den Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:
6.2
Abweichend von § 44 SäHO ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen, wenn der Zweck der Zuwendung nicht erreicht wird, insbesondere eine Teilmaßnahme nicht ausgeführt wurde. Eine Rückforderung gemäß der Vorl.VV zu § 44 SäHO erfolgt im Regelfall anteilig.
6.3
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid können nicht auf Dritte übertragen werden.
6.4
Ermäßigt sich der denkmalbedingte Mehraufwand einer durchgeführten Teilmaßnahme, kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die zuwendungsfähigen Kosten der Gesamtmaßnahme insgesamt den der Bewilligung zugrundegelegten Betrag erreichen.
6.5
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn der Antragsteller Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalte) der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht einhält.
6.6
Zur Sicherung des Zugangs zu einem Kulturdenkmal für die Öffentlichkeit soll in geeigneten Fällen die Zuwendung von der Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen.
6.7
Wenn bei Überschreitung des Regelfördersatzes nicht auszuschließen ist, dass die dafür maßgeblichen Gründe nachträglich entfallen, ist im Zuwendungsbescheid zu bestimmen, dass bei Wegfall der für die Überschreitung maßgeblichen Gründe sich die Zuwendung vermindert. Zur Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs sollen von privaten Zuwendungsempfängern vor Auszahlung Sicherheiten bis zur Höhe des den Regelfördersatz übersteigenden Betrags verlangt werden (zum Beispiel Bankbürgschaft, Grundschuld). Die Sicherheiten sind zurückzugeben, wenn eine nachträgliche Änderung der für die Überschreitung maßgeblichen Gründe auszuschließen ist, unabhängig hiervon spätestens nach zehn Jahren.
6.8
Bei Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken mit Kulturdenkmalen ist im Zuwendungsbescheid die zulässige Grundstücksnutzung zu bestimmen und für den Fall eines Verstoßes hiergegen die Rückforderung der Zuwendung vorzubehalten.
Zur Sicherung der Nutzungsbeschränkung ist vor Auszahlung die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu verlangen.
6.9
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, Bedingungen, Befristungen, Auflagen später zu ändern, aufzuheben, zu ergänzen oder neu aufzunehmen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmales sind bei der Bewilligungsbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde, Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Aus- und Fortbildungsseminare in der Denkmalpflege sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke sowie unter Beifügung der geforderten Unterlagen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Nachfolgend genannte und anliegende Vordrucke sind Bestandteil der Verwaltungsvorschrift:
  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmales,
  • Anlage A, Beschreibung der denkmalpflegerischen Zielsetzung,
  • Anlage B, Antrag – Kostenanschlag –,
  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Aus- und Fortbildungsseminare in der Denkmalpflege.
Eine Überschreitung der Antragsfrist ist für den Antragsteller unschädlich, wenn nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde festgestellt wird, dass bei Unterlassen der eingeleiteten Maßnahmen Verluste an dem Kulturdenkmal, dem Denkmalschutzgebiet, dem Grabungsschutzgebiet oder dem archäologischen Reservat drohen – Gefahrenabwehr –.
7.2
Bewilligungszeitraum
Die Zuwendung wird für einen bestimmten Zeitraum bewilligt; dies ist das jeweilige Haushaltsjahr. Jedoch kann der Bewilligungszeitraum bei entsprechender Zeitdauer des Vorhabens weitere Jahre umfassen.
7.3
Bewilligungsverfahren
7.3.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Kulturdenkmalen gemäß § 3 der Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 410) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Denkmalpflege. Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 Absatz 5 Buchstabe g des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sowie bei Maßnahmen in einem Grabungsschutzgebiet oder einem archäologischen Reservat im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie. Kommt kein Einvernehmen gemäß Satz 2 zustande, so entscheidet das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Bewilligungsbehörde für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung in der Denkmalpflege ist das Staatsministerium des Innern.
Die Bewilligungsbehörde bewilligt – nach Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten – den Zuwendungshöchstbetrag unter Angabe der ermittelten zuwendungsfähigen Kosten und des Fördersatzes.
Die Bewilligungsbehörde ermittelt und bewilligt – im Falle der Nummer 5.4.2 – den Zuwendungsbetrag aus den zuwendungsfähigen Kosten. Der Auszahlungstermin der Zuwendung für Seminare im jeweiligen Haushaltsjahr ist der 1. Juli des Bewilligungsjahres.
7.3.2
Genehmigungen bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen
Der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern bedürfen:
  • eine Erhöhung des Fördersatzes über 85 vom Hundert;
  • Kosten für die Planung/den Entwurf/das Gutachten zum (rechtlichen) Schutz eines Kulturdenkmales, Denkmalschutzgebietes, Grabungsschutzgebietes, archäologischen Reservates.
Die Bewilligungsbehörde hat dem Staatsministerium des Innern eine Liste der Zuwendungsvorschläge für das entsprechende Haushaltsjahr, die den Betrag von 125 000 EUR übersteigen, spätestens vier Wochen nach Ausreichung der Haushaltsmittel, Zuwendungsvorschläge für Verpflichtungsermächtigungen kommender Haushaltsjahre vier Wochen vor Kassenschluss, vorzulegen. Der Betrag von 125 000 EUR schließt Zuwendungen vorangegangener Haushaltsjahre ein. In der Liste ist die jährliche Trennung zwischen Zuwendungen vorangegangener Haushaltsjahre und der entsprechend im Haushaltsjahr neu vorgesehenen Zuwendungen vorzunehmen. Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, einzelne Zuwendungsvorschläge vor Ausreichung des Zuwendungsbescheides zu prüfen.
Bei Maßnahmen, die in mehreren Abschnitten oder Bewilligungszeiträumen an einem Kulturdenkmal, Denkmalschutzgebiet, Grabungsschutzgebiet oder einem archäologischen Reservat durchgeführt werden sollen, ist der auf der Grundlage einer Gesamtkonzeption zu errechnende Gesamtzuwendungsbedarf maßgebend.
7.3.3
Ergibt sich nach Vorlage des Nachweises der entstandenen zuwendungsfähigen Kosten ein gegenüber dem Zuwendungshöchstbetrag verminderter Zuwendungsbetrag, wird dieser durch weiteren Bescheid festgesetzt.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Bewilligungsbehörde kann anteilig Teilzahlungen leisten, soweit der Zuwendungsempfänger erklärt, dass er die Auszahlung voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt. Die Teilauszahlung soll einen Betrag von 2 500 EUR nicht unterschreiten (Ausnahmen ergeben sich nach Nummer 4.3 – Schwellenwert 1 500 EUR –) und einen Betrag von mehr als 80 vom Hundert des gesamten Zuschusses nicht übersteigen.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme beziehungsweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes auf dem vorgeschriebenen Vordruck nachzuweisen.
7.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufwendung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl.VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (VwV-Denkmalförderung) vom 27. Dezember 1993 (SächsABl. 1994 S. 209) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 1996

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär für Städtebau und Wohnungswesen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 43, S. 1088
    Fsn-Nr.: 5571-V96.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2016

    Fassung gültig bis: 30. August 2019