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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen vom 18. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 290), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen
(VwV Jagd)

Vom 18. Dezember 2009

I.
Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen (§ 9 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes [SächsLJagdG] vom 8. Mai 1991 [SächsGVBl. S. 67], das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 138, 187] geändert worden ist).
Diese Verwaltungsvorschrift ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

II.
Hegegemeinschaften

Der Staatsbetrieb Sachsenforst beteiligt sich bei Hegegemeinschaften für Rot-, Dam- und Muffelwild. Die Mitarbeit soll sich insbesondere auf die Information über Wildschäden und deren Verhütung, eine großräumige Zusammenarbeit bei der Erfüllung von Abschussplänen sowie andere zielführende Hegemaßnahmen beziehen.

III.
Ausübung der Verwaltungsjagd

1.
Die Verwaltungsjagd wird durch Beamte des höheren und gehobenen Forstdienstes und vergleichbare Beschäftigte des Staatsbetriebes Sachsenforst und der Forstreferate beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (Forstbedienstete) ausgeübt, mit Ausnahme von auf Zeit beschäftigten Forstbediensteten, die nicht im forstlichen Außendienst tätig sind.
2.
Für diejenigen Forstbediensteten im Sinne von Nummer 1, die im Geschäftsverteilungsplan nicht die Dienstaufgabe Jagd aufweisen, wird sie als Nebenamt unter Ausschluss der Anrechnung auf die Dienstzeit und von Reisekostenentschädigung genehmigt. Diese Forstbediensteten sind im Rahmen der Möglichkeiten an der Verwaltungsjagd zu beteiligen.
3.
Zur Dienstaufgabe Jagd gehören insbesondere:
 
a)
Hege und Bejagung der Wildbestände,
 
b)
Erlegung, Versorgung, Transport und Vermarktung des Wildes,
 
c)
Vorbereitung und Durchführung von Gesellschaftsjagden,
 
d)
Einweisung und Führung von Jagdgästen,
 
e)
Einweisung und Betreuung von Jagderlaubnisscheininhabern,
 
f)
Entsorgung nicht verwertbaren Wildes und von Fallwild,
 
g)
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten und Seuchen,
 
h)
Haltung und Führung von brauchbaren Jagdhunden,
 
i)
Durchführung beziehungsweise Mitwirkung bei Nachsuchen,
 
j)
Mitwirkung beim Füttern des Wildes in Notzeiten,
 
k)
Kontrolle und Unterhaltung von Jagdeinrichtungen,
 
l)
Mitwirkung bei Wildmonitoringverfahren,
 
m)
Teilnahme an jagdlichen Schießen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
 
n)
Teilnahme an jagdlichen Veranstaltungen bei vorliegendem dienstlichen Interesse,
 
o)
Mitwirkung bei der jagdlichen Ausbildung des forstlichen Nachwuchses.
4.
Regelungen über Abschussfreigaben und -entgelte trifft der Staatsbetrieb Sachsenforst. Die Regelungen über Abschussentgelte bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
5.
Beabsichtigt ein Bediensteter eines Forstbezirkes im Sinne von Nummer 1 innerhalb seines Dienstbezirkes oder an seinen Dienstbezirk angrenzend eine Jagd zu pachten, hat er dies dem Forstbezirksleiter, im Fall, dass der Forstbezirksleiter der Pächter ist, dem Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst, rechtzeitig anzuzeigen.

IV.
Jagdaufwandsentschädigung

Forstbediensteten im Sinne von Ziffer III Nr. 1 wird eine Jagdaufwandsentschädigung wie folgt gewährt:

a)
eine jährliche pauschale Teilkostenerstattung in Höhe von 100,00 EUR für die Bereitstellung und den Einsatz von privaten Jagdarbeitsmitteln,
b)
Erlegungsgeld für im zugewiesenen Forstbezirk erlegtes Wild nach Anlage,
c)
Transportgeld nach Anlage, wenn das Wild im zugewiesenen Forstbezirk auf eigene Kosten vom Erlegungs- oder Unfallort zur Ablieferungsstelle transportiert oder Fallwild beseitigt oder zur Untersuchung abgeliefert wird. Bei Gesellschaftsjagden wird dem vom Jagdleiter mit der Bergung des Wildes beauftragten Forstbediensteten die Hälfte des Transportgeldes gewährt, wenn er das Wild auf eigene Kosten transportiert.
d)
Jagdaufwandsentschädigung für Jagdarbeitsmittel und das Erlegungs- und Transportgeld werden nur gewährt, wenn im Jagdjahr die Summe mindestens einen Betrag von 138,00 EUR ergibt. Der Betrag wird vom zugewiesenen Forstbezirk nach Abschluss des Jagdjahres für dort erlegtes Wild ausgezahlt.
e)
Für die Haltung und Führung von brauchbaren Jagdhunden wird auf schriftlichen Antrag eine Jagdaufwandsentschädigung nach Anlage gewährt, wenn der Jagdhund für die Verwaltungsjagd notwendig ist und zur Verfügung steht. Die Entscheidung darüber trifft der Forstbezirksleiter im Rahmen seines Budgets, bei Antragstellung des Geschäftsführers des Staatsbetriebes Sachsenforst sowie seines Stellvertreters das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, unter dem Aspekt der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind die Aufwendungen für Anschaffung, Haltung, Ausbildung, Prüfung und Führung des Jagdhundes abgegolten.
f)
Die Forstbezirke können in besonders begründeten Fällen, unter Ausschluss jeglicher Rechtsverpflichtung, Zuschüsse zu Ersatzleistungen für auf Jagden verletzte Jagdhunde auf dem Kulanzwege zahlen. Voraussetzungen dafür sind, dass
 
aa)
der Jagdhund ausschließlich durch Wildeinwirkung oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagd verletzt wurde,
 
bb)
ein schuldhaftes Verhalten des Hundeführers oder Dritter auszuschließen ist und
 
cc)
Ersatzleistungen Dritter ausscheiden.

Der Zuschuss kann in diesen Fällen bis zu 50 Prozent der Tierarztkosten betragen. Die Kosten sind aus dem Forstbezirksbudget zu zahlen und aktenkundig zu machen.

V.
Jagdausübung anderer Personen

1.
Nachstehenden Personen kann unentgeltlich Jagdgelegenheit wie folgt eingeräumt werden:
 
a)
Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst und der Forstreferate im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, die nicht unter Ziffer III Nr. 1 fallen, kann die Jagd als Nebenamt unter Ausschluss der Anrechnung auf die Dienstzeit und von Reisekostenentschädigung genehmigt werden, wenn es zur Erfüllung der Abschusspläne erforderlich ist,
 
b)
Forstbediensteten entsprechend Ziffer III Nr. 1 im Ruhestand, wenn es zur Erfüllung der Abschusspläne im Einzelfall erforderlich ist. Vorrang hat die Vergabe entgeltlicher Jagderlaubnisscheine,
 
c)
Forststudenten zu Ausbildungszwecken,
 
d)
forstlichen Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten für die Dauer ihrer Ausbildung in einem Forstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst.
2.
Für Abschussfreigaben und -entgelte gelten die Regelungen des Staatsbetriebes Sachsenforst für die Forstbediensteten im Sinne von Ziffer III Nr. 1 entsprechend.

VI.
Beteiligung privater Jäger

1.
An der Verwaltungsjagd sind private Jäger zu beteiligen. Dabei sollen revierlose Jäger bevorzugt berücksichtigt werden. Die Beteiligung von privaten Jägern erfolgt auf schriftlichen Antrag bei den Forstbezirken und gegen Entgelt. Die Entgeltliste erstellt der Staatsbetrieb Sachsenforst. Sie Bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
2.
Der Einsatz privater Hundeführer mit geeigneten Hunden auf Gesellschaftsjagden ist nur mit schriftlicher Einladung unter Hinweis auf Ausschluss jeglicher Haftung möglich.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage
(zu Ziffer IV)

Jagdaufwandsentschädigung

1.
Es wird eine pauschale Teilkostenerstattung in Höhe von 100,00 EUR/Jahr nach Maßgabe von Ziffer IV Buchst. a und d gewährt.
2.
Erlegungs- und Transportgeld wird nach Maßgabe von Ziffer IV Buchst. b und c wie folgt gewährt:
Erlegungs- und Transportgeld
Wildart Erlegungsgeld Transportgeld
  Erlegungsgeld für Wild EUR/Stück Transportgeld (inklusive Beseitigung von Fallwild und nicht verwertbarem Unfallwild) EUR/Stück
Schalenwild bis 25 kg (aufgebrochen) 2,00 6,00
Schalenwild über 25 kg (aufgebrochen) 2,00 9,00
Haarraubwild 2,00 5,00
3.
Als Aufwandsentschädigung für die Haltung und Führung der in Buchstabe d näher bezeichneten Jagdhunde werden nach Maßgabe von Ziffer IV Buchst. e eine Basisvergütung und Einsatzvergütungen wie folgt gewährt:
 
a)
Basisvergütung in Höhe von 200,00 EUR/Jahr für die Anschaffung, Haltung, Ausbildung und Prüfung des Jagdhundes.
 
b)
Für jeden Einsatz erhält der Hundeführer einen Pauschalsatz, welcher nach dem Einsatzgebiet des Hundes wie folgt gestaffelt wird:
Pauschalsatz
lfd. Doppelbuchst. Tätigkeit Betrag in Euro
aa) Nachsuchen auf Schalenwild 30 EUR/Einsatz
bb) Stöbern (Teilnahme an Bewegungsjagden) 20 EUR/Einsatz
 
 
Die Einsatzvergütung wird gewährt, wenn der Hund für das jeweilige Einsatzgebiet mindestens eine Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat. Jeder Einsatz (Nachsuchen oder Stöbern) ist durch den Hundeführer nachzuweisen.
 
c)
Nach Abschluss des Jagdjahres zahlt der Forstbezirk, in dem der Jagdhund angemeldet wurde, die Basis- und Einsatzvergütung aus. Dabei sind auch Einsätze in anderen Forstbezirken mit zu vergüten. Für den Fall des unbegründeten Nichteinsatzes des Hundes entfällt die Zahlung der Basisvergütung. Ein begründeter Nichteinsatz liegt insbesondere vor, wenn der Hund trächtig war oder während der Jagd verletzt wurde.
 
d)
Die Aufwandsentschädigung nach Buchstabe a und b beträgt maximal:
Aufwandsentschädigung
lfd. Doppelbuchst. Tätigkeit Betrag in Euro
aa) Schweißhunde mit bestandener Vor- und Hauptprüfung oder Gebrauchsprüfung
(HS, BGS, Dbr.)
600 EUR/Jahr
bb) Schweißhunde mit bestandener Vorprüfung 450 EUR/Jahr
cc) Jagdhunde mit bestandener Übernachtschweißprüfung und Stöberprüfung (Spurlautnachweis) oder Prüfung über „Arbeit am Schwarzwild“ 450 EUR/Jahr
dd) Jagdhunde mit Brauchbarkeitsnachweis für Stöbern oder Schweißarbeit 300 EUR/Jahr
 
e)
Für Jagdhunde in Ausbildung im Alter von 6 bis 36 Monaten wird allein eine Basisvergütung in Höhe von 150 EUR/Jahr nach Maßgabe von Ziffer IV Buchst. e gewährt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 8, S. 290
    Fsn-Nr.: 651-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2009

    Fassung gültig bis: 31. März 2014