Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Vom 18. Februar 2009
Aufgrund von § 62 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn er verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.“ - 2.
- § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Übermittlung in elektronischer Form“ durch die Wörter „elektronische Übermittlung“ ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird gestrichen.
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, sind dem Wahlschein“ durch die Wörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 13 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.“ - 4.
- In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlscheine“ die Wörter „ohne Briefwahlunterlagen“ eingefügt.
- 5.
- In § 39 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.“ - 6.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Stimmzettel, die unverändert abgegeben worden sind, sowie Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden vorab getrennt voneinander ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt.“ - b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die unverändert abgegebenen Stimmzettel. Anschließend werden diese Stimmzettel gezählt.“ - c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der ausgesonderten Stimmzettel“ durch die Wörter „der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,“ ersetzt.
- 7.
- § 66 wird wie folgt neu gefasst:
„Für Wahlen, die vor dem 7. Juni 2009 durchgeführt werden, gilt die Kommunalwahlordnung in der am 5. März 2009 geltenden Fassung.“ - 8.
- Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 9.
- Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 10.
- Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 11.
- Die Anlagen 13 und 14 werden jeweils in dem Abschnitt ,Besondere Hinweise für die Stimmabgabe behinderter Wähler’ wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch die Wörter „; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „In diesem Fall muss die Hilfsperson“ durch die Wörter „Die Hilfsperson muss“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „Die Hilfsperson“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
- 12.
- Anlage 29 erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 18. Februar 2009
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo