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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist

Gesetz
zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung
(Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)

Vom 29. Januar 2008

Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Neustrukturierung der Sächsischen Staatsverwaltung

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 und in seiner Überschrift wird das Wort „Landesverwaltung“ durch das Wort „Staatsverwaltung“ ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 6
Landesdirektionen“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk besteht eine Landesdirektion.“
 
 
cc)
In Satz 5 wird das Wort „Regierungsbezirke“ durch das Wort „Direktionsbezirke“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesdirektionen nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Direktionsbezirk.“
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Einer Landesdirektion können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Landesdirektionen zugewiesen werden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.“
 
 
cc)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Landesdirektion Dresden nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wahr. Die Landesdirektion Chemnitz nimmt die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr.“
 
d)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder den Regierungspräsidien“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Regierungsbezirks“ durch das Wort „Direktionsbezirks“ ersetzt und es werden nach den Wörtern „mehrere Landkreise“ die Wörter „oder mehrere Landkreise und die Kreisfreie Stadt“ eingefügt.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 Buchst. f werden die Wörter „das Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 wird der Buchstabe j gestrichen.
 
 
cc)
In Nummer 1 werden die bisherigen Buchstaben k, l und m die Buchstaben j, k und l.
 
 
dd)
Nach dem neuen Buchstaben l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
 
 
 
„m)
die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen,“.
 
 
ee)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildung der Angehörigen der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie im Bedarfsfall der fachspezifischen Fortbildung der Angehörigen des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs.“
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe c eingefügt:
 
 
„c)
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,“.
 
b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Landesamt für Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr.“
6.
In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „sowie Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung“ eingefügt.
7.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
 
(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet
 
1.
das Landesamt für Archäologie und
 
2.
die Landesstelle für Museumswesen.
 
(2) Das Landesamt für Archäologie nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Landesstelle für Museumswesen obliegt insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen.“
8.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)Dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sind unmittelbar nachgeordnet
 
 
1.
das Sächsische Oberbergamt,
 
 
2.
der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen,
 
 
3.
das Landesamt für Straßenbau.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Landesamt für Straßenbau und der Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.“
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)Dem Staatsministerium für Soziales sind unmittelbar nachgeordnet
 
 
1.
die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
 
 
2.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
10.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
 
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet
 
1.
dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
 
 
a)
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
 
 
b)
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und
 
 
c)
der Staatsbetrieb Sachsenforst,
 
2.
dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie der Staatsbetrieb ‚Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft’.
 
(2) Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und der Staatsbetrieb Sachsenforst nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr
 
1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme der Röntgenverordnung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
 
2.
der Staatsbetrieb ‚Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft’ insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens.“
11.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird jeweils vor dem Wort „Staatsbehörden“ das Wort „nachgeordneten“ eingefügt.
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 Nr. 2 wird nach dem Wort „Umwelt“ das Wort „, Landwirtschaft“ eingefügt.
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6)Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft führt abweichend von Absatz 3 Nr. 2 die Dienstaufsicht über den Staatsbetrieb 'Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft' und kann einzelne Fachgebiete des Staatsbetriebs seiner unmittelbaren Fachaufsicht unterstellen.“

Teil 2
Allgemeine Folgeregelungen zur Reform der Verwaltungsstruktur

Artikel 2
Gesetz
über den Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf die kommunalen Körperschaften
(Sächsisches Personalübergangsgesetz – SächsPÜG)

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) wird wie folgt geändert:

  1. In § 70 werden jeweils nach dem Wort „Waldarbeiter“ die Wörter „aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ eingefügt.
  2. In § 82 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 4
Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
(Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 – SächsMBAG 2008)

Teil 3
Anpassungen im Bereich der Sächsischen Staatskanzlei

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In Absatz 2 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.

Teil 4
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums des Innern

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 154), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 (aufgehoben)“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Denkmalfachbehörden“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „unteren Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „Landkreise und Kreisfreien Städte“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
„Städten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde zu übertragen.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Die den Landkreisen, Kreisfreien Städten und den Gemeinden, die nach Absatz 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Weisungsfrei sind
 
 
1.
die Erteilung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen nach § 4 Abs. 4 und
 
 
2.
die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2.
 
 
Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.“
3.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
 
„§ 3a
Denkmalfachbehörden
 
(1) Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie.
(2) Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben, die nicht dem Landesamt für Archäologie zugewiesen sind, insbesondere für Bau- und Kunstdenkmale, Anlagen der Garten- und Landschaftsgestaltung, Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte, Sammlungen.
(3) Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Fachbehörde für
 
1.
unbewegliche archäologische Sachzeugen
 
 
a)
unterhalb der Erdoberfläche außerhalb von Gebäuden, insbesondere Fundamente von Vorgängerbauten, Grablegen, sonstige archäologische Funde,
 
 
b)
unter der Bodenfläche im Innern von baulichen Anlagen, zum Beispiel Gebäuden und Gebäuderuinen,
 
 
c)
unter der Wasseroberfläche im Bereich des Gewässerbettes,
 
2.
bewegliche archäologische Sachzeugen und Sammlungen solcher Sachzeugen.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ und das Wort „Landesoberbehörde“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Landesoberbehörden oder, falls auch die zuständige Landesoberbehörde“ durch die Wörter „die Fachbehörden oder, falls auch die zuständige Fachbehörde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „höheren“ wird durch das Wort „unteren“ ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Das Staatsministerium des Innern kann Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Nachweis der zu bescheinigenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung regeln; davon ausgenommen sind Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676, 2681) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
§ 5 wird aufgehoben.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörden für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörden“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörden für Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörden“ ersetzt.
7.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden. Für Zuwendungen an Kreisfreie Städte, Landkreise und Gemeinden, die nach § 3 Abs. 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, sind die Landesdirektionen Bewilligungsbehörde. Die zur Erfüllung der Aufgabe ‚Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen’ notwendigen Haushaltsmittel des Landesprogrammes Denkmalpflege, die im Staatshaushalt veranschlagt sind, werden den unteren Denkmalschutzbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen. Davon ausgenommen sind Mittel, die sich auf Objekte beziehen, die sich im Eigentum der unteren Denkmalschutzbehörden befinden. Das Staatsministerium des Innern kann Zweck, Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung durch Rechtsverordnung regeln.“
8.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte“ durch die Wörter „die Fachbehörden“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
9.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,“.
10.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Monats“ durch die Wörter „von zwei Monaten“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.“
11.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Höhe des Erstattungsbetrages kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Fachbehörde geregelt werden.“
 
 
bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Kommt kein Vertrag zustande, erfolgt die Festsetzung durch die obere Denkmalschutzbehörde.“
12.
In § 16 Abs. 3 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
13.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist für die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Freistaat Sachsen zuständig. Es geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor.“
14.
§ 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird das Wort „Landesoberbehörde“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
15.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
16.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörden für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörden“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz“ durch die Wörter „zuständigen Fachbehörde“ und das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
17.
§ 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
18.
In § 26 Abs. 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
19.
In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst:
„§ 11a (aufgehoben)“.
2.
§ 11a wird aufgehoben.
3.,
In § 59 Nr. 3 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Präsidenten der Landesdirektionen“ ersetzt.
4.
Dem § 82 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als öffentliches Ehrenamt im Sinne von Satz 2 gilt auch die Mitarbeit von kommunalen Wahlbeamten in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände.“
5.
§ 163 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 Anwendung; § 164 Abs. 2 gilt entsprechend.“
6.
§ 164 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Landrat eines nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) aufzulösenden Landkreises, der zum Landrat eines nach § 3 SächsKrGebNG neu zu bildenden Landkreises gewählt wird, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand. Die Amtszeit als Landrat des aufzulösenden Landkreises gilt zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Die Dienstzeit zwischen dem Amtsantritt als Landrat des neu gebildeten Landkreises und dem eigentlichen Ablauf der Amtszeit als Landrat des aufgelösten Landkreises wird nur einmal berücksichtigt.“

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

In § 2 des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 13. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 413) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 9
Gesetz
über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG)

Artikel 10
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.“
2.
Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.“
3.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „17 500“ ersetzt.
4.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim Regierungspräsidium“ durch die Wörter „bei der Landesdirektion“ ersetzt.
5.
§ 112 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die dem Landratsamt obliegenden Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6.
Dem § 123 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die obersten Fachaufsichtsbehörden können den Gemeinden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten landesweit einheitliche Maßgaben vorgeben und sie dazu verpflichten, Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben. Sie können auch bestimmen, dass zwischen den Behörden einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt sowie einheitliche oder zentrale Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden. Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, soweit
 
1.
der Freistaat Sachsen hierzu durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes verpflichtet ist,
 
2.
Aufgaben im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (Artikel 85 des Grundgesetzes) oder
 
3.
dies erforderlich ist
 
 
a)
zur Abwehr von oder zur Vorbeugung gegen Gefahren, die dem Gemeinwohl drohen,
 
 
b)
zur Durchführung der auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, soweit sie der Finanzkontrolle unterliegen, oder zur Bearbeitung von sachlich und verfahrenstechnisch damit zusammenhängenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen nach Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen,
 
 
c)
zur Erfüllung von Berichts- und Überwachungspflichten, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder bundesrechtlich vorgegeben sind, oder
 
 
d)
zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Verbesserung der Verwaltungsleistungen oder der Verminderung der Ausgaben des Freistaates Sachsen und der kommunalen Körperschaften.“

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

In § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542, 545) werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Spielbanken im Freistaat Sachsen

§ 6 Abs. 4 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
  2. In Satz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 112), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 485), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes

In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes (SächsPersPaßG) vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 198) werden die Wörter „das zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die zuständige Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Sächsischen Stiftungsgesetzes

In § 3 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Stiftungsgesetzes (SächsStiftG) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes

In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 82 wie folgt gefasst: „§ 82 Obere Verwaltungsbehörden“.
2.
In § 64 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
3.
In § 65 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a und b, § 66 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a und b, § 74 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 wird jeweils das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
4.
§ 82 wird wie folgt gefasst:

„§ 82
Obere Verwaltungsbehörden

 
Obere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesdirektionen.“

Artikel 18
Änderung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Regierungspräsidenten und die Regierungsvizepräsidenten“ durch die Wörter „Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), geändert durch Gesetz vom 11. September 2006 (SächsGVBl. S. 461), wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „des Innern“ ersetzt.
2.
In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

In § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

§ 74 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird das Wort „Regierungsbezirk“ durch das Wort „Direktionsbezirk“ ersetzt.
2.
In Absatz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 23
Aufhebung des Sächsischen Erwerbsstatistikgesetzes

Das Gesetz über eine repräsentative Statistik der Erwerbssituation im Freistaat Sachsen (Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz – SächsErwStatG) vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49), das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 24
Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden

Artikel 25
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:
„§ 29 Übergangsregelungen“.
2.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Übergangsregelungen
 
Ändert sich aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) die Zuständigkeit der Erlassbehörde, bevor das Vollstreckungsverfahren einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens abgeschlossen ist, ist § 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab dem Inkrafttreten des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes zuständige Behörde als Erlassbehörde gilt. Das Vollstreckungsverfahren ist von der nach Satz 1 zuständigen Vollstreckungsbehörde fortzuführen. Ausgenommen sind die Verfahren, in denen bereits ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 5 an ein Finanzamt erteilt wurde.“

Artikel 26
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen

§ 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) wird wie folgt gefasst:

„§ 3
Übergangsvorschrift

Noch nicht abgeschlossene Verfahren einschließlich der Widerspruchsverfahren sind von den Behörden fortzuführen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 27 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 113), in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.“

Artikel 26a
Aufhebung der Stellenobergrenzenverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die vorläufige Bestimmung und Anwendung von Stellenobergrenzen für kommunale Laufbahnbeamte (Stellenobergrenzenverordnung – KomStOGVO) vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 444) wird aufgehoben.

Artikel 26b
Änderung des Sächsischen Ausländerrechtszuständigkeitsgesetzes

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz – SächsAuslZuG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 26c
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFLüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190) wird das Wort „Regierungspräsidien“' durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Teil 5
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums der Finanzen

Artikel  27
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 3), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sowie für den Kommunalen Sozialverband Sachsen und den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen.“
2.
Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ die Amtsbezeichnung „Sächsischer Landeskonservator als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege“ eingefügt.
 
b)
In der Besoldungsordnung B werden die Besoldungsgruppen B 2 bis B 4 wie folgt gefasst:
 
 
„Besoldungsgruppe B 2
 
 
Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts
Direktor des Sächsischen Staatsarchivs
Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur1) 2)
Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur
 
 
als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur
 
 
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
Leitender Direktor
 
 
als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern3)
 
 
Polizeipräsident
 
 
als Leiter einer Polizeidirektion
 
 
als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste
 
 
Präsident des Autobahnamtes Sachsen4)
Präsident des Oberbergamtes
Sächsischer Landesarchäologe
 
 
als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte
 
 
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement5)
 
 
______________________
 
 
1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
 
 
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung.
 
 
3)
Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens vier betragen.
 
 
4)
bis 31. Dezember 2010
 
 
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3.

Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Sächsischen Bildungsagentur
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung
Inspekteur der Polizei
Polizeipräsident
 
 
als Leiter der Bereitschaftspolizei
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsident des Landesamtes für Finanzen
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Landeskriminalamtes
Präsident des Statistischen Landesamtes
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)
 
 
______________________
 
 
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2.

Besoldungsgruppe B 4
Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen1)
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung1)
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
Kanzler der Technischen Universität Dresden
Kanzler der Universität Leipzig
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen1)
Präsident des Landesamtes für Finanzen1)
Präsident des Landesamtes für Straßenbau2)
Präsident des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst1)
Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
Vizepräsident einer Landesdirektion – als der ständige Vertreter eines Präsidenten einer Landesdirektion
 
 
______________________
 
 
1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
 
 
2)
Ab 1. Januar 2011.“

 
c)
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 5 werden die Amtsbezeichnungen „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement2)
Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen1)
und die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.
 
d)
Die Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement²)“ wird durch die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Fußnote 2 wird gestrichen.
 
e)
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe 8 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Sächsischen Landtag“ die Amtsbezeichnung „Präsident einer Landesdirektion“ eingefügt.

Artikel 28
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
  2. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
  3. In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 29
Gesetz
über die Verteilung der Lastentragungspflicht bei der Übertragung von Förderaufgaben nach den Regelungen der Europäischen Gemeinschaften vom Freistaat Sachsen auf die Landkreise und Kreisfreien Städte
(Sächsisches Lastentragungsgesetz – SächsLastG)

Teil 6
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums der Justiz

Artikel 30
Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes

In § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Teil 7
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Kultus

Artikel 31
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a Schulnetzplanung“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Unterstützungsangebote bei auswärtiger Unterbringung“.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Unterricht an der Berufsschule findet in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) statt.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das erste Jahr der Berufsausbildung kann, auch als einjährige Vollzeitschule, gemeinsam für die einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe (berufliche Grundbildung) geführt werden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3.
§ 22 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Schulträger der einjährigen Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Landwirtschaft in Döbeln, Freiberg, Großenhain, Löbau, Plauen und Zwickau sind die jeweiligen Landkreise. Der Landkreis Mittelsachsen ist Schulträger
 
1.
der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft,
 
2.
der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft,
 
3.
der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und
 
4.
der Höheren Landbauschule
 
am Standort Freiberg.“
4.
Dem § 23a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
 
„Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen:
 
1.
die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, zum Zwecke der Schulnetzplanung Statistiken für bestimmte oder alle öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft ihres Gebiets durchzuführen, insbesondere mit folgenden Merkmalen:
 
 
a)
Träger der Schule;
 
 
b)
Schulart und Bildungsgänge;
 
 
c)
Zahl der Schüler je Bildungsgang;
 
 
d)
Wohnorte der Schüler;
 
 
e)
Art, Anzahl, Größe, sächliche Ausstattung, Nutzung und Nutzungseignung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
 
 
f)
Mehrfachnutzung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
 
 
g)
Angaben gemäß den Buchstaben a bis d für alle durch die Schule genutzten Gebäude;
 
2.
zu den Statistiken und Merkmalen gemäß Nummer 1:
 
 
a)
Auskunftspflichten für öffentliche und freie Schulträger;
 
 
b)
eine Erfassung und Verarbeitung nach einheitlichen Vorgaben;
 
 
c)
eine regelmäßige oder fortlaufende Aktualisierung;
 
 
d)
eine Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Übermittlung, auch im elektronischen Datenverkehr, an Behörden des Freistaates Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank zum Zwecke der Genehmigung von Schulnetzplänen, der Wahrnehmung der Schulaufsicht oder der Durchführung von Förderprogrammen.“
5.
In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entscheidet die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner“ ersetzt.
6.
Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Werden die Anmeldepflichten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, treffen die Landkreise oder Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden, öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben.“
7.
§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Bildungsweges“ werden die Wörter „und über den jeweiligen Bildungsgang“ und nach dem Wort „Schulart“ werden die Wörter „und den jeweiligen Bildungsgang“ eingefügt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für den Wechsel des Bildungsgangs.“
8.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
 
„§ 38a
Unterstützungsangebote bei auswärtiger Unterbringung
 
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für solche Einwohner, denen wegen ihrer notwendigen Unterbringung als Schüler außerhalb der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes (auswärtige Unterbringung) erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, die nicht durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen für diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaates Sachsen.
(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die auswärtige Unterbringung notwendig ist, und eine Mindesthöhe der anteiligen finanziellen Unterstützung je Schüler vorsehen.“
9.
§ 40 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
„2.
die Lehrer an den Fachschulen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5;“.
 
b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
10.
In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ die Angabe „,für die in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Fachschulen durch den Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,“ eingefügt.
11.
Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Als Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben gilt auch die Aufsicht über die Erfüllung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 obliegenden Aufgaben.“
12.
Dem § 59 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde kann an Fachschulen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Schulträger die Verwendung von Schulleitern und Lehrern untersagen, die ein Verhalten zeigen, das bei Schulleitern und Lehrern im Angestelltenverhältnis beim Freistaat Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde, oder wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die Dienstaufsicht im Übrigen wird an den in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Fachschulen vom Schulträger ausgeübt.“
12.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 1 bis 10.
 
 
cc)
In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „einschließlich des Wechsels des Bildungsgangs“ eingefügt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Schul- und Prüfungsordnungen kann für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule sowie die entsprechenden berufsbildenden Förderschulen bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist. Für das Abendgymnasium und das Kolleg kann bestimmt werden, dass der Erwerb des mittleren Schulabschlusses möglich ist.“

Artikel 32
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 516), wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
  2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „einem Regierungspräsidium“ durch die Wörter „einer Landesdirektion“ ersetzt.

Teil 8
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Artikel 33
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG – BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 142), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Landesamt für Ausbildungsförderung
 
Gemäß § 40a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet. Es wird mit Wirkung zum 1. August 2008 in die Landesdirektion Chemnitz eingegliedert.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht der Landesdirektion Chemnitz.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Landesamtes für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „der Landesdirektion Chemnitz“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129) geändert worden ist.“
 
b)
In Absatz 6 werden die Wörter „das Landesamt für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „die Landesdirektion Chemnitz“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „S. 620)“ durch die Angabe „S. 614, 913), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist“ ersetzt.

Teil 9
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Artikel 34
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl S. 200, 225), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen“.
2.
In § 5 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „höhere“ durch die Wörter „obere allgemeine“ ersetzt; in § 18 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „höheren“ durch die Wörter „oberen allgemeinen“ ersetzt.
3.
In § 39 Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
4.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2006 und anschließend alle zehn Jahre festgestellte Einwohnerzahl. Die Straßenbaulast wechselt mit Beginn des dritten auf die Feststellung folgenden Haushaltsjahres.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bei der Volkszählung“ durch die Wörter „in diesem Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „spätestens“ gestrichen.
5.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Höhere“ durch die Wörter „Obere allgemeine“ und das Wort „Regierungspräsidien“ durch die Wörter „Landesdirektionen für den Bereich der Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Obere besondere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Straßenbau für Staatsstraßen, soweit der Freistaat Sachsen Straßenbaulastträger ist, wobei die Unterhaltung und Instandsetzung nach § 48 durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt werden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 
d)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Untere Straßenbaubehörden sind
 
 
1.
für die Staatsstraßen die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;
 
 
2.
für die Kreisstraßen
 
 
 
a)
die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt,
 
 
 
b)
die Gemeinden, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt;
 
 
3.
für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen die Gemeinden.“
6.
§ 48 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 48
Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen
 
(1) Die Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen werden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Freistaat Sachsen die Straßenbaulast obliegt. Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Staatsstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau.
(2) Im Rahmen der Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für Maßnahmen, die der Erhaltung der Substanz und des Gebrauchswertes der Verkehrsflächen einschließlich der Nebenflächen sowie der Umweltverträglichkeit dienen. Die Unterhaltung umfasst zum einen die Maßnahmen zur betrieblichen Erhaltung von Verkehrsflächen, einschließlich Kontrolle und Wartung. Hierzu zählen insbesondere auch der Winterdienst nach § 9 Abs. 2 Satz 2 sowie die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs. 1 auf den der Straße benachbarten Grundstücken, sofern der Straßenbaulastträger verpflichtet ist. Ausgenommen ist die Verkehrssicherung für die Durchführung von Maßnahmen, die nach dem Absatz 1 Satz 2 dem Landesamt für Straßenbau obliegen. Die Unterhaltung umfasst weiterhin die Maßnahmen zur baulichen Unterhaltung von Verkehrsflächen. Hierzu zählen bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden. Die Instandsetzung umfasst bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrbahnstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden. Die Erledigung der Aufgaben schließt alle notwendigen Vorbereitungs- und Kontrolltätigkeiten ein. Hierzu gehören insbesondere Beschaffung, Verwahrung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie die Unterbringung des Personals und die Lagerung aller Materialien, soweit sie zur Erledigung der Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich sind. Ausgenommen von der Übertragung sind die Tunnelbetriebseinrichtungen, Fernwirkanlagen und Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen.
(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 15 obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaats Sachsen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen Nachweise für die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau.
(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben gemäß Absatz 2 näher zu bestimmen.“
7.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Aufgaben, deren Erledigung durch dieses Gesetz auf Dritte übertragen wurde.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Aufgaben nach § 48 Abs. 1 werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Weisung erledigt. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Die Beschränkungen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist die obere besondere Straßenaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 3. Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
 
d)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Obere allgemeine Straßenaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion. Obere besondere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau,
 
 
1.
soweit Träger der Straßenbaulast der Freistaat Sachsen ist,
 
 
2.
soweit ein Fall des Absatzes 4 bei Staatsstraßen vorliegt.
 
 
Untere Straßenaufsichtsbehörde ist der Landkreis,
 
 
1.
soweit Träger der Straßenbaulast eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde oder ein Verwaltungs- oder Zweckverband ist, der der Rechtsaufsicht des Landkreises untersteht,
 
 
2.
soweit ein Fall des Absatzes 4 bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen vorliegt, die nicht in Kreisfreien Städten liegen.
 
 
Soweit danach keine untere Straßenaufsichtsbehörde bestimmt ist, ist in den Fällen des Satzes 3 die obere besondere Straßenaufsichtsbehörde, im Übrigen die obere allgemeine Straßenaufsichtsbehörde für die Aufgaben zuständig, die durch dieses Gesetz der unteren Straßenaufsichtsbehörde zugewiesen werden.“
8.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Straßenbaubehörden sind
 
 
1.
das Landesamt für Straßenbau, wobei sich die Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung von Bundesstraßen nach § 50a richtet,
 
 
2.
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraßen sind.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Straßenaufsichtsbehörde ist
 
 
1.
die Landesdirektion, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist,
 
 
2.
das Landesamt für Straßenbau, soweit die Aufgabenerledigung nach § 50a erfolgt,
 
 
3.
im Übrigen das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Aufgaben nach § 50a werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Weisung erledigt. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Die Beschränkungen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO sowie nach § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO finden keine Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist die Straßenaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nr. 2. Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
 
e)
Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
9.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
 
„§ 50a
Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen
 
(1) Die Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen wird durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt. Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Bundesstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau.
(2) § 48 Abs. 2 und 5 gelten entsprechend.
(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 7 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Ein unmittelbares Auftragsverhältnis wird zwischen dem Bund und den Landkreisen und Kreisfreien Städten nicht begründet.
(5) Zur Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Bundes. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen die Nachweise über die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau.“
10.
In § 51 Abs. 4 werden nach den Wörtern „erforderlich ist“ die Wörter „und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht, hierzu verpflichtet sind“ angefügt.
11.
§ 52 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 12; bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1, soweit sie für den Vollzug der entsprechenden Norm zuständig sind,“.

Artikel 35
Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes

Das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – StVZustG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „das Autobahnamt Sachsen“ werden durch die Wörter „das Landesamt für Straßenbau“ ersetzt.
 
b)
Die Wörter „das Regierungspräsidium“ werden durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte als Straßenverkehrsbehörden werden den kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO übertragen, soweit sich diese auf Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beziehen. Die übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus. Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der kreisangehörigen Gemeinde bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird. Der Mehrbelastungsausgleich ist gemäß § 16 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, mit dem nächsten Änderungsgesetz zu diesem Finanzausgleichsgesetz zu regeln.“

Artikel 36
Gesetz
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung

Artikel 37
Änderung des Sächsischen Kurortegesetzes

Das Sächsische Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „das Forschungsinstitut für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
  2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Landesseilbahngesetzes

§ 18 des Gesetzes über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
  2. In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 39
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „die Landesdirektion Chemnitz“ ersetzt.
2.
In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung“ durch die Angabe „§§ 42, 42a, 45 und 122 der Handwerksordnung“ ersetzt.
3.
In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3
Aufsicht

 
Die Landesdirektion Chemnitz führt die Fachaufsicht über die Industrie- und Handelskammern sowie über die Handwerkskammern.“
5.
Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 4 und 5.

Artikel 39a
Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes

In § 7 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42) wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Teil 10
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Soziales

Artikel 40
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird der Bezeichnung „Landesjugendhilfegesetz“ die amtliche Abkürzung „(LJHG)“ angefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden“.
 
b)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen“.
 
c)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Landesjugendamt“.
 
d)
In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Stimmberechtigte“ gestrichen.
 
e)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft“.
 
f)
In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird das Wort „Landesjugendbehörden“ durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.
 
g)
In der Angabe zu § 15 wird das Wort „Landesjugendbehörden“ durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.
 
h)
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
 
 
„Fünfter Abschnitt 
Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen“.
 
i)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Frühförderung“.
 
j)
Die Angabe zu § 22a wird gestrichen.
 
k)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege“.
 
l)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Erteilung, Versagung der Erlaubnis“.
 
m)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Mitteilungspflichten der Tagespflege- und Pflegepersonen“.
 
n)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Rechte des Jugendamtes“.
 
o)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen“.
 
p)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Mitwirkung des Jugendamtes“.
 
q)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Eignung des Personals“.
 
r)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter“.
 
s)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„Zuständigkeiten“.
 
t)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz“.
 
u)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften durch Vereine“.
 
v)
Die Angabe zum Siebenten Abschnitt wird gestrichen.
 
w)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Vereinsbeistandschaften“.
 
x)
Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt:
 
 
„Siebenter Abschnitt 
Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften
 
 
§ 40 Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 41 Verwaltungsvorschriften“.
3.
§ 2 Abs. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
 
„b)
die Zahl der nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,“.
4.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 37 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Besetzung richtet sich nach § 71 Abs. 1 SGB VIII.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Die vorschlagsberechtigten“ durch die Angabe „Die nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vorschlagsberechtigten“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
 
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
 
a)
der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter,
 
b)
ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter,
 
c)
ein Vertreter der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit,
 
d)
ein Vertreter der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
 
e)
ein Vertreter der Schulen, der von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt wird,
 
f)
ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen Polizeidirektion gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG bestimmt wird,
 
g)
je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des Jugendamtes bestehen; diese werden von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestimmt,
 
h)
die oder der kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine andere in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person,
 
i)
im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet ein Vertreter der sorbischen Bevölkerung, der von der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. bestimmt wird.
 
(2) Das Mitglied nach Absatz 1 Buchst. b wird vom Präsidenten oder Direktor des für den Jugendamtsbereich zuständigen Amtsgerichts benannt. Gibt es in einem Jugendamtsbereich mehrere Amtsgerichte, erfolgt die Benennung durch die Mehrheit der Präsidenten oder Direktoren oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts.
(3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchst. b bis i ist durch die dafür örtlich zuständige Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.
(4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.
(5) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.“
7.
§ 9 wird § 8 und wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird gestrichen.
 
b)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386)“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVB. 2006 S. 2), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 173) geändert worden ist,“ ersetzt.
8.
Der bisherige § 10 wird aufgehoben.
9.
Nach dem neuen § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
 
„§ 9
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
 
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 SGB VIII werden durch das Landesjugendamt beim Staatsministerium für Soziales wahrgenommen.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für
 
1.
den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörde zur Förderung nach § 82 SGB VIII,
 
2.
den Vollzug von Richtlinien des Bundes zur Förderung im Bereich der internationalen Jugendarbeit nach § 83 SGB VIII,
 
3.
den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörde auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung,
 
4.
den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung,
 
5.
den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.
 
Er erfüllt die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörde für die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Aufgaben ist das Staatsministerium für Soziales, für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 4 das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
 
§ 10
Landesjugendamt
 
(1) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes. Es ist mit dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Gesetz geregelt sind. Der Landesjugendhilfeausschuss und der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über
 
1.
die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,
 
2.
die Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eines oder mehrerer Stellvertreter,
 
3.
die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
 
4.
das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
 
5.
den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
 
6.
die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,
 
7.
die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
 
8.
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
 
9.
die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.“
10.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Landesjugendhilfeausschuss
 
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den dem Freistaat Sachsen als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er kann sich auch mit allen anderen Angelegenheiten der Jugendhilfe befassen. Zuständig ist er insbesondere für
 
1.
die Entwicklung von Grundsätzen und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
 
2.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
 
3.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Fortbildung der Mitarbeiter der Jugendhilfe,
 
4.
die Förderung einer angemessenen Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung und des Bildungsverständnisses von Jugendhilfe.
 
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1.
(3) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere dem Erlass von Förderrichtlinien der obersten Landesjugendbehörde nach § 82 SGB VIII, ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.
(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(6) Für den Ausschluss der Mitglieder wegen Befangenheit gilt § 20 Abs. 1 bis 4 SächsGemO entsprechend.
(7) Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses wird bei der Verwaltung des Landesjugendamtes eingerichtet. Der Geschäftsstelle obliegt auch die Aufgabe, die Verfahren zur Bildung und Nachbesetzung des Landesjugendhilfeausschusses nach § 12 Abs. 1 bis 3 einzuleiten.“
11.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
 
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
 
1.
acht Mitglieder, die von den in Sachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und vom Staatsministerium für Soziales berufen werden; dabei sollen die Träger entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens für die Jugendhilfe in Sachsen berücksichtigt werden,
 
2.
zehn in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,
 
3.
zwei Mitglieder, von denen jeweils eines auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und eines auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom Staatsministerium für Soziales berufen wird; sie sollen Mitarbeiter von Jugendämtern sein.
 
(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an
 
1.
der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
 
2.
je ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirchen, der Katholischen Kirche und dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden, das von der jeweiligen Religionsgesellschaft benannt wird,
 
3.
ein von der Leitstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann im Staatsministerium für Soziales benanntes Mitglied,
 
4.
ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher, der vom Sächsischen Ausländerbeauftragten zu benennen ist,
 
5.
ein Vertreter der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, der vom Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu benennen ist.
 
(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als weitere beratende Mitglieder an
 
1.
ein vom Staatsministerium der Justiz benanntes Mitglied der Justizbehörden,
 
2.
ein vom Staatsministerium für Kultus benanntes Mitglied der Schulbehörden,
 
3.
ein von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Regionaldirektion Sachsen,
 
4.
ein vom Kommunalen Sozialverband Sachsen benannter Vertreter.
 
Die weiteren beratenden Mitglieder können ihre Teilnahme von der Tagesordnung abhängig machen. Sie stimmen sich dazu mit dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung ab.
(4) Für jedes Mitglied ist entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
(5) Den Vorsitz im Landesjugendhilfeausschuss führt ein stimmberechtigtes Mitglied.
(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.
(7) Vertreter der obersten Landesjugendbehörde und der Verwaltung des Landesjugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses teilt der obersten Landesjugendbehörde die Sitzungstermine rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mit und übermittelt ihr die gefassten Beschlüsse unmittelbar nach den Sitzungen.“
12.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft
 
(1) Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Landtages zu bilden.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet
 
1.
wenn der Landesjugendhilfeausschuss neu gebildet wurde,
 
2.
wenn für ein Mitglied, das nach § 12 Abs. 2 oder 3 dem Landesjugendhilfeausschuss angehört, das Amt oder die Tätigkeit endet,
 
3.
wenn das Mitglied nach § 12 Abs. 1 von der Stelle, die es berufen, gewählt oder benannt hat, abberufen wird oder
 
4.
wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.
 
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. Für das Verfahren gilt § 12 entsprechend.“
13.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gefährdet ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien, hat der Leiter des Landesjugendamtes dem Beschluss spätestens am zehnten Tag nach der Beschlussfassung mit schriftlicher Begründung zu widersprechen.“
 
 
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „hat die sachlich zuständige oberste Landesbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden“ durch die Wörter „entscheidet die oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Leiter der Behörde den Beschluss“ durch die Wörter „der Leiter des Landesjugendamtes den Beschluss mit schriftlicher Begründung“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
 
 
cc)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
14.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort „Landesjugendbehörden“ durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.
15.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Oberste Landesjugendbehörde
 
(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.
(2) Die oberste Landesjugendbehörde kann von der Verwaltung des Landesjugendamtes jederzeit schriftlich oder mündlich Auskunft zu allen Angelegenheiten, mit denen sich das Landesjugendamt befasst oder befasst hat, verlangen.“
16.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Unterrichtung des Landtags
 
Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag in jeder Legislaturperiode über die Entwicklungen in der Jugendhilfe sowie die Folgerungen für die Jugendhilfe im Freistaat Sachsen.“
17.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe b wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.
18.
§ 19 Abs. 2 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
die oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen.“
19.
In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Jugendämter“ durch die Wörter „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ ersetzt.
20.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder im Landesjugendhilfeausschuss“ gestrichen.
21.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
 
„Fünfter Abschnitt 
Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen“.
22.
Der bisherige § 22 wird aufgehoben.
23.
Der bisherige § 22a wird § 22 und wie folgt gefasst:
 
„§ 22
Frühförderung
 
Maßnahmen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254, 3259), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
24.
Die §§ 23 bis 30 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege
 
(1) Das Jugendamt erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) und zur Vollzeitpflege (§ 44 SGB VIII) nach Antragstellung der Tagespflegeperson oder der Pflegeperson schriftlich.
(2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf Kindern. Sie kann im Einzelfall auch für weniger als die beantragte Anzahl der Kinder erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege soll in der Regel für nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Sie gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen. Sie soll bei gleichgeeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, kann aber auch Einzelpersonen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
(4) Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in Kindertagespflege oder Vollzeitpflege aufgenommen werden, findet § 45 SGB VIII Anwendung.
 
§ 24
Erteilung, Versagung der Erlaubnis
 
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege findet § 43 Abs. 2 SGB VIII Anwendung.
(2) Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Pflegeperson
 
1.
nach ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geeignet ist oder
 
2.
nicht über geeignete Räumlichkeiten für das Kind oder den Jugendlichen verfügt.
 
§ 25
Mitteilungspflichten der Tagespflege- und Pflegepersonen
 
(1) Tagespflege- und Pflegepersonen sind verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Vorliegens oder des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen. Insbesondere über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen kann das Jugendamt Auskunft verlangen.
(2) Pflegepersonen haben dem zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel und das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII einem Paar gemeinschaftlich erteilt, ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der Partner stirbt, von einem Ehegatten Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder von einem Lebenspartner Klage auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft erhoben oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes einer Pflegeperson der überlebenden Pflegeperson, in allen übrigen Fällen beiden Pflegepersonen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird.
 
§ 26
Rechte des Jugendamtes
 
(1) Die Bediensteten des Jugendamtes oder seine Beauftragten sind berechtigt, Verbindung mit dem Kind oder dem Jugendlichen aufzunehmen und zum Schutz gefährdeter Kinder oder Jugendlicher die Räume, die ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Die Bediensteten oder die Beauftragten des Jugendamtes haben beim Betreten der Wohnung auf Verlangen der Pflegeperson den Auftrag des Jugendamtes zur Überprüfung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen und ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis vorzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird.
 
§ 27
Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen
 
(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII werden vom Landesjugendamt als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen.
(2) Die oberste Landesjugendbehörde kann die Mindestanforderungen an den Betrieb von nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne von § 48a SGB VIII, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnung festlegen.
(3) Wird eine Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder eine sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise zu untersagen.
(4) Für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen schließt das Landesjugendamt die Vereinbarungen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse ab.
 
§ 28
Mitwirkung des Jugendamtes
 
(1) Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist, hat das Landesjugendamt bei seinen Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII zu unterstützen.
(2) Das Jugendamt nimmt an der örtlichen Prüfung teil und trägt seine Position im Rahmen dieses Verfahrens vor oder leitet im Voraus dem Landesjugendamt eine schriftliche Stellungnahme zu.
 
§ 29
Eignung des Personals
 
(1) Erlaubnispflichtige Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder sonstige Wohnformen im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte mit staatlich anerkannter oder gleichwertiger Ausbildung verfügen. Geeignet sind in der Regel sozialpädagogische Fachkräfte, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe ihrer Eignung entgegenstehen. Die jeweilige Aufgabe kann auch einschlägige Zusatzqualifikationen oder spezifische Ausbildungen im therapeutischen oder medizinischen Bereich erfordern. Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Fachkräfte eingesetzt werden.
(2) Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
 
§ 30
Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter
 
(1) Der Träger einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII ist verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a SGB VIII erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann das Landesjugendamt verlangen, dass ihm
 
1.
alle Umstände, die bei der örtlichen Prüfung nach § 46 SGB VIII in Erfahrung gebracht werden können, und
 
2.
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung, soweit diese für das Wohl der Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind,
 
mitgeteilt werden.
(2) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bereich gelegene Einrichtung oder sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung oder sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, teilt es dies unverzüglich dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe mit.“
25.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
26.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 33
Zuständigkeiten
 
(1) Das Landesjugendamt ist zuständig für die Festsetzung des Barbetrages (§ 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) und der Pauschalbeträge (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII).
(2) Für die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3 sowie §§ 89d und 89e Abs. 2 SGB VIII ist die Verwaltung des Landesjugendamtes zuständig.
(3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle gemäß § 78g SGB VIII wird beim Landesjugendamt eingerichtet.
(4) Das Landesjugendamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII. Die Verwaltung des Jugendamtes ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VIII.“
27.
In § 36 Abs. 3 wird die Angabe „der §§ 42 und 43“ durch die Angabe „des § 42“ ersetzt.
28.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 37
Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz
 
(1) Die Orts- und Kreispolizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst überwachen die Einhaltung der Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und § 7 JuSchG ist die Kreispolizeibehörde. Zuständige Behörden nach § 8 JuSchG sind die Behörden nach Absatz 1.
(3) Oberste Landesbehörde nach den §§ 11 bis 14 und 19 JuSchG ist das Staatsministerium für Soziales.
(4) Ist eine Prüfung von Trägermedien nach § 1 Abs. 2 JuSchG in den Räumen des betreffenden Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Trägermedien den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.“
29.
Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 38
Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften durch Vereine
 
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 54 SGB VIII ist das Landesjugendamt. Einem rechtsfähigen Verein, der die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2 SGB VIII erfüllt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn
 
1.
die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
 
2.
er sich verpflichtet, dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt.
 
§ 39
Vereinsbeistandschaften
 
(1) Mit Zustimmung des Elternteils oder Vormunds, der eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem rechtsfähigen Verein übertragen, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erteilt worden ist. Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Das Jugendamt teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil oder Vormund schriftlich verlangt.“
30.
Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird nach dem neuen § 39 angefügt und das Wort „Schlussvorschriften“ durch das Wort „Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.
31.
Nach der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden die folgenden §§ 40 und 41 angefügt:
 
„§ 40
Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
 
Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 der (BGBl. I S. 3150, 3187), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
 
§ 41
Verwaltungsvorschriften
 
Die oberste Landesjugendbehörde kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
 
1.
zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5,
 
2.
zu § 27 Abs. 1.“

Artikel 41
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVB. 2006 S. 2) wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
    „§ 10 (aufgehoben)“.
  2. § 10 wird aufgehoben.
  3. In § 14 Abs. 5 Satz 5 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
  4. In § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
  5. In § 20 Satz 4 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel 42
Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVB. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 497), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Zuständigkeit
 
Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sowie für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und für die Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind
 
1.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden und
 
2.
der Kommunale Sozialverband Sachsen als obere Verwaltungsbehörde.
 
Sie nehmen diese Aufgabe als Weisungsaufgabe wahr. Über die Landkreise und Kreisfreien Städte übt der Kommunale Sozialverband Sachsen, über diesen das Staatsministerium für Soziales die Fachaufsicht aus. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für
 
1.
die Klärung vollzugsrelevanter Fach- und Rechtsfragen,
 
2.
die fachliche Verfahrensgestaltung einschließlich der Entwicklung und Betreuung des EDV-Verfahrens für die in Satz 1 genannten Gesetze,
 
3.
die Übermittlung vollzugsrelevanter aggregierter statistischer Daten an das Staatsministerium für Soziales.“
2.
Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Die im Landeshaushalt für das Landeserziehungsgeld veranschlagten Mittel sowie die vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel für das Bundeselterngeld und für das Bundeserziehungsgeld werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Bewirtschaftung übertragen. Für das Jahr 2008 werden die Mittel anteilig entsprechend der zeitanteiligen Zuständigkeit bereitgestellt.“

Artikel 43
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

§ 8 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 95) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll ein Mensch mit Behinderungen sein. Der Stiftungsrat beruft den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder. Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat.“
2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „beruft“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 44
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe „§ 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4,“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 3 Buchst. b wird das Komma durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.
2.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt:
 
„§ 4a
Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung
 
Zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
 
§ 4b
Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren im Freistaat Sachsen
 
(1) Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
(2) Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte.“
3.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung und bei den Verbänden der Krankenkassen oder einer bestimmten Krankenkasse gilt § 66 SGB X entsprechend.“
4.
In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158)“ ersetzt.
5.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
 
„§ 15a
Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht
 
(1) Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 SGB IX und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Ihnen obliegt auch die Ausgabe der Wertmarken und die Abführung der daraus erzielten Einnahmen an den Freistaat Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 SächsGemO zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für die
 
1.
Fachvertretung in Gremien auf Bundesebene, soweit diese nicht vom Staatsministerium für Soziales wahrgenommen wird,
 
2.
Leitlinien des ärztlichen Begutachtungswesens,
 
3.
Fort- und Weiterbildung sowie
 
4.
Statistik.
 
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde für die Festsetzung und Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX, für die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Fahrgeldausfällen und Vorauszahlung sowie für die Ermittlung und Auszahlung der auf den Bund und das Land nach § 151 Abs. 2 SGB IX entfallenden Beträge gemäß § 150 Abs. 3 SGB IX. Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 die für diesen Zweck im Landeshaushalt veranschlagten Mittel zur Bewirtschaftung übertragen.
(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. Er unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
6.
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der auf den Freistaat Sachsen entfallende Anteil am Festbetrag im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Träger der Sozialhilfe entsprechend ihren Ausgaben abzüglich der Einnahmen für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Kosten und Auslagen der Gutachten nach § 45 Abs. 2 SGB XII aufgeteilt; Datengrundlage ist die Statistik nach § 121 Nr. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 4 SGB XII. Die Höhe der Zuweisungen wird durch das Statistische Landesamt berechnet. Die Landesdirektionen setzen auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlen diese aus. Das Nähere über die Abrechnung und Zahlung von Abschlägen regelt das Staatsministerium für Soziales durch Verwaltungsvorschrift.“
7.
In § 18 Abs. 8 Satz 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
8.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Landesamt für Familie und Soziales“ durch die Wörter „der Landesdirektion Dresden“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das Landesamt für Familie und Soziales“ durch die Wörter „die Landesdirektion Dresden“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“

Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 94) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 wird das Wort „übrigen“ gestrichen.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ gestrichen und die Wörter „Landesamt für Familie und Soziales“ durch die Wörter „Kommunalen Sozialverband Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 46
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung

Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Außenstellen einer in einem anderen Land als geeignet anerkannten Stelle bedürfen der Anerkennung nach diesem Gesetz, wenn sie im Gebiet des Freistaates Sachsen tätig werden wollen.“
2.
Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bescheinigung einer in einem anderen Land anerkannten Stelle steht einer Bescheinigung nach Satz 1 gleich.“
3.
§ 3 Abs. 4 wird aufgehoben.
4.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Anerkennung sind die Landesdirektionen zuständig.“
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Finanzierung und Statistik
 
(1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung je Einzelfall aus Landesmitteln an anerkannte Stellen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit, sowie für das Erzielen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung festzulegen. Die Vergütung darf nur an solche Stellen gewährt werden, die von der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle anerkannt wurden. Die Vergütung soll für den Abschluss einer außergerichtlichen Einigung höher sein als für die Erteilung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Für ihre Auszahlung ist die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle zuständig.
(2) Die im § 4 Abs. 1 genannte Stelle meldet dem Staatsministerium für Soziales als Aufsichtsbehörde in jedem ersten Halbjahr für das vorangegangene Kalenderjahr quartalsweise für jeden außergerichtlichen Einigungsversuch einer geeigneten Stelle die Zahl der Gläubiger, den Wohnort des Schuldners und den Erfolg des Einigungsversuchs sowie für jede geeignete Stelle die nach Absatz 1 geleistete Finanzierung.“

Artikel 47
Gesetz
zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze
(SächsDGBVG)

Artikel 48
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

Das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Zuständige Behörde
 
Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten.“
2.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Landesanteil zweckgebunden zur Bewirtschaftung übertragen.“

Artikel 49
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
„§ 36 Zuständigkeiten“.
2.
In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
3.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „des zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
4.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bewilligungsstelle“ durch die Wörter „zuständigen Behörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium und dessen“ durch die Wörter „Die zuständige Behörde und deren“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „dem Regierungspräsidium und dessen“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde und deren“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium und dessen“ durch die Wörter „die zuständige Behörde und deren“ ersetzt.
5.
In § 30 Abs. 3 werden die Wörter „zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
6.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuständigkeit“ durch das Wort „Zuständigkeiten“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren Bezirk“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Zuständige Behörde nach dem Dritten Abschnitt ist das Staatsministerium für Soziales.“
 
 
bb)
In dem bisherigen Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Staatsministeriums“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 50
Änderung des Sächsischen Landestierseuchengesetzes

In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz – SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 157) geändert worden ist, werden die Wörter „Regierungspräsidien als Mittelbehörden“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden“ ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Sächsischen Sammlungsgesetzes

Das Sächsische Sammlungsgesetz (SächsSammlG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Gebiet eines Regierungsbezirkes“ durch die Wörter „den Bezirk einer Landesdirektion“ ersetzt.
2.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erlaubnisbehörden sind:
 
1.
die Landesdirektion Leipzig für Sammlungen, die sich über den Bezirk einer Landesdirektion hinaus erstrecken,
 
2.
die Landesdirektionen für Sammlungen, die sich im Bezirk einer Landesdirektion über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
 
3.
die Landkreise für Sammlungen, die sich im Landkreis über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken, und
 
4.
im Übrigen die Gemeinden.“

Artikel 52
Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Fachaufsichtsbehörde ist jede der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.“
2.
In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Regierungspräsidium“ durch die Wörter „von der Landesdirektion“ ersetzt.
4.
In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Soziales“ ersetzt.

Artikel 53
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

§ 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
  2. In Absatz 4 werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.

Artikel 54
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

§ 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579) wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.
  2. In Absatz 4 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.

Artikel 55
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG) vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.
  2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 56
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, werden die Wörter „Regierungspräsidien als Mittelbehörden“ durch das Wort „Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden“ ersetzt.

Artikel 57
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.
  2. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 58
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz

In § 2 Abs. 2 und in § 7 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz (SächsFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 119), das durch Artikel 13 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 59
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Geflügelfleischhygienegesetz

In § 2 Abs. 2 und in § 6 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Geflügelfleischhygienegesetz (SächsGFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118), das durch Artikel 12 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 60
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf die nachfolgenden Aufgaben des Sozialwesens und des Gesundheitswesens. Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist
 
 
  1.
überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
 
 
  2.
überörtliche Betreuungsbehörde,
 
 
  3.
zuständig für die Aufgaben, die ihm durch das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168), in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen sind,
 
 
  4.
zuständig für die Anerkennung und Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote gemäß § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3031) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
  5.
zuständig für die Aufgaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
  6.
zuständige Landesbehörde für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung und die Entgegennahme der Mitteilung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften,
 
 
  7.
zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
  8.
die Zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren,
 
 
  9.
zuständig für Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 15a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
10.
zuständig für die Aufgaben nach § 7 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
11.
zuständig für die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und die Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 175), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
12.
zuständige Behörde gemäß § 23 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
13.
zuständig für die in den §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SächsDGBVG genannten Aufgaben,
 
 
14.
zuständig für den Vollzug von Richtlinien zur Förderung nach § 9 Abs. 2 des Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
15.
zuständig für den Vollzug des Teils B Abschnitt 4 der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 768),
 
 
16.
zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 180), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 HeilbZuG etwas anderes bestimmt ist.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 bis 16 werden als Weisungsaufgaben übertragen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
d)
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 kann der Kommunale Sozialverband Sachsen Außenstellen einrichten. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 bildet der Kommunale Sozialverband Sachsen eine eigenständige Organisationseinheit, die in fachlicher Hinsicht die Heimaufsicht unabhängig und wettbewerbsneutral wahrnimmt. Die Fach- und Rechtsaufsicht bleibt unberührt.“
2.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Verbandsdirektor hat sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.“
 
b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaates Sachsen bewirtschaften und ist Dienststelle im Sinne der Haushaltsordnungen des Bundes und des Freistaates Sachsen.“
4.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 117 bis 122“ durch die Angabe „§§ 118, 121 und 122“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 15a Abs. 1 Satz 3 SächsAGSGB und nach § 7 Satz 2 LBlindG ist eine Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch das fachlich zuständige Staatsministerium ausgeübt. Leistet der Kommunale Sozialverband Sachsen einer ihm erteilten Weisung keine Folge, kann an seiner Stelle das fachlich zuständige Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen treffen.“

Artikel 61
Änderung des Heilberufezuständigkeitsgesetzes

Das Gesetz über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 etwas anderes bestimmt ist.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 
c)
Im neuen Absatz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „,der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die ihm nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben“ eingefügt.

Artikel 62
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen

§ 5 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren“ ersetzt.
  2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Dresden zuständig.“
  3. In Absatz 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 63
Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe

In § 8 Nr. 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Teil 11
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Artikel 64
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:
„§ 49 (aufgehoben)“.
2.
In § 1c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Landesamt für Umwelt und Geologie ermittelt zusammen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ermittelt“ ersetzt.
3.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fachbehörde“ durch die Wörter „der Naturschutzbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
4.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „der gleichen Verwaltungsebene“ gestrichen.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.“
5.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „der gleichen Verwaltungsebene“ gestrichen.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.“
6.
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „höheren“ gestrichen.
7.
Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes kann eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung für die Naturschutzgebiete ‚Königsbrücker Heide’ und ‚Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain’ wahr.“
8.
§ 17 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.“
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.
9.
Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wahr.“
10.
In § 22a Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
11.
In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
12.
In § 25 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Naturschutzbehörde“ das Wort „untere“ eingefügt.
13.
§ 27b Abs. 6 wird aufgehoben.
14.
In § 28 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Ausnahmeregelungen gemäß § 17 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2875), in der jeweils geltenden Fassung.“
15.
In § 31 Abs. 4 wird vor dem Wort „Naturschutzbehörde“ das Wort „untere“ eingefügt.
16.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „untere“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „der gleichen Verwaltungsebene“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.“
17.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(SImmba)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Angaben „§§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512“ durch die Angaben „§§ 463 bis 468, § 469 Abs. 1, § 471“ ersetzt.
18.
In § 38 Abs. 4a Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
19.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Landesdirektionen als obere Naturschutzbehörden,“.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Naturschutzfachbehörden sind
 
 
1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
 
 
2.
der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten ‚Königsbrücker Heide’ und ‚Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain’ sowie in den Biosphärenreservaten.
 
 
Sie unterliegen der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde, soweit sie Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Naturschutzfachbehörde wahrnehmen.“
20.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Umwelt und Geologie“ werden durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „‚Natura 2000’,“ die Wörter „bei der Ausweisung dieser Gebiete,“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die oberen Naturschutzbehörden haben die Aufgaben,
 
 
1.
fachliche Grundlagen für die Schutzgebietsausweisung von Natura-2000-Gebieten zu erstellen, Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach Absatz 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken;
 
 
2.
konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung vorzunehmen und an der Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe von Förderrichtlinien mitzuwirken.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „einschließlich der in § 64 Abs. 7 Satz 1 genannten Gebiete“ werden gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „unterrichten“ folgende Wörter angefügt „sowie im Gebiet die Besucher der freien Landschaft durch den Einsatz der Schutzgebietswacht zu betreuen“.
 
 
cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken;“.
 
 
dd)
Es werden folgende Nummern 6 bis 13 angefügt:
 
 
 
„6.
die Ausweisung von Schutzgebieten mit Ausnahme der nach § 22 vorzubereiten und fachlich zu begleiten, soweit nicht das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig ist;
 
 
 
7.
bei der Biotopkartierung nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mitzuwirken;
 
 
 
8.
die einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet anzuregen und vorzubereiten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 52 bekannt werden;
 
 
 
9.
die Behörden und in Abstimmung mit diesen Antragsteller in Verfahren nach §§ 22b und 22c oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Gesetze zu beraten;
 
 
 
10.
bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische ökologische Netz ‚Natura 2000’ oder bei Maßnahmen nach § 22a Abs. 3 mitzuwirken;
 
 
 
11.
Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörden nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken;
 
 
 
12.
Artenschutzprojekte sowie regionale Konzepte und Umsetzungsstrategien für die Pflege und den Erhalt von Biotopen zu entwickeln und an deren Umsetzung mitzuwirken;
 
 
 
13.
konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung vorzunehmen und an der Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe von Förderrichtlinien mitzuwirken.“
21.
In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
22.
In § 45 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
23.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
24.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „höhere“ wird durch das Wort „obere“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Nummern 1, 4 und 5 werden gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame übergeordnete Naturschutzbehörde, die sich auch selbst für zuständig erklären kann.“
 
c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(5) Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.“
25.
§ 49 wird aufgehoben.
26.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig für Unterschutzstellungen sind
 
 
 
1.
nach den §§ 17 und 18 die oberste Naturschutzbehörde,
 
 
 
2.
nach den §§ 16, 19, 20 und 21 die unteren Naturschutzbehörden,
 
 
 
3.
nach § 22 die Gemeinden.“
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn die Unterschutzstellung nach § 16 auch dem Schutz von Natura-2000-Gebieten dient, bedürfen die Ausweisung und die Änderung der Naturschutzgebietsverordnung des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde.“
 
 
cc)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
 
b)
In Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt und die Wörter „‚,der Naturschutzgebiete ‚Königsbrücker Heide’ und ‚Gohrischheide und Elbniederterasse Zeithain’“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „höherer“ durch das Wort „oberer“ und das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
 
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder aufgrund einer Übertragung nach Absatz 2 die untere Naturschutzbehörde zuständig, finden § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.“
27.
§ 61 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
die obere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,“.
28.
In § 65 wird nach Absatz 9 folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 50 Abs. 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bis zum 1. August 2008 erlassene Verordnungen zum Schutz von Naturschutzgebieten abweichende Zuständigkeiten vorsehen.“

Artikel 65
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:
„§ 105a (aufgehoben)“.
 
b)
Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118 Wasserbehörden“.
 
c)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse“.
2.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „erarbeiten die zuständigen technischen Fachbehörden“ durch die Wörter „erarbeitet die technische Fachbehörde“ ersetzt.
3.
In § 6a Abs. 3 werden die Wörter „oder zur Niederschrift“ gestrichen.
4.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „erarbeiten die zuständigen technischen Fachbehörden“ durch die Wörter „erarbeitet die technische Fachbehörde“ ersetzt.
5.
In § 10 wird das Wort „zuständige“ durch das Wort „technische“ ersetzt.
6.
In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „und die höheren Wasserbehörden, soweit diese nicht zuständige Wasserbehörde sind“ gestrichen.
7.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden.“
8.
In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „amtliche Festpunkte der Landesvermessung“ durch die Wörter „Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung“ ersetzt.
9.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „zuständigen“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den zuständigen Landwirtschaftsbehörden“ durch die Wörter „der oberen Landwirtschaftsbehörde“ ersetzt.
10
Nach § 63 Abs. 2 Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
„Erstreckt sich das Entsorgungsgebiet, auf das sich das Abwasserbeseitigungskonzept bezieht, auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde zuständig, auf deren Gebiet der größere Teil des Entsorgungsgebietes des Abwasserbeseitigungspflichtigen liegt. Erforderliche Entscheidungen zum Abwasserbeseitigungskonzept erfolgen im Benehmen mit der anderen Wasserbehörde. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Abwasserbehandlungsanlagen auf dem Gebiet der anderen Wasserbehörde liegt, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde diese für zuständig erklären. Bei besonderer Bedeutung oder wenn die zuständige Wasserbehörde selbst Aufgabenträger ist, kann die Fachaufsichtsbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen.“
11.
In § 86 Abs. 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb“ ersetzt.
12.
In § 95 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und der technischen Fachbehörden“ gestrichen.
13.
§ 98 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „der höheren Wasserbehörde,“ werden gestrichen.
 
b)
Die Wörter „der zuständigen Landwirtschaftsbehörde“ werden durch die Wörter „der oberen Landwirtschaftsbehörde“, die Wörter „der zuständigen Fischereibehörde“ durch die Wörter „der Fischereibehörde“ und die Wörter „der zuständigen Forstbehörde“ durch die Wörter „der unteren Forstbehörde“ ersetzt.
14.
In § 98a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
15.
In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „zuständigen“ und die Wörter „oder technischen Fachbehörden“ gestrichen.
16.
In § 100a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „technischen Fachbehörde“ durch das Wort „Wasserbehörde“ ersetzt.
17.
In § 100b Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
18.
In § 102 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „,die höhere Wasserbehörde, soweit diese nicht die zuständige Wasserbehörde ist,“ gestrichen und es werden die Wörter „die Landestalsperrenverwaltung“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt.
19.
In § 105 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
20.
§ 105a wird aufgehoben.
21.
In § 106 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „unteren Wasserbehörden und den technischen Fachbehörden“ durch das Wort „Wasserbehörden“ ersetzt.
22.
§ 118 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 118
Wasserbehörden
 
(1) Allgemeine Wasserbehörden sind
 
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,
 
2.
die Landesdirektionen als obere Wasserbehörden,
 
3.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
 
(2) Besondere Wasserbehörden sind
 
1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde,
 
2.
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
 
(3) Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.“
23.
§ 119 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 119
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse
 
(1) Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann den oberen Wasserbehörden übertragen, wenn sie nicht von den unteren Wasserbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind oder die Wahrnehmung von Aufgaben an Gewässern 1. Ordnung oder Grenzgewässern betreffen. Die oberste Wasserbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Wasserbehörde nicht möglich ist.
(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(5) Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.“
24.
§ 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „und technischen Fachbehörden“ gestrichen.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „oder den technischen Fachbehörden“ gestrichen.
25.
In § 120a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
26.
In § 130 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
27.
Dem § 135 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 14 und 22 kann bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist.“

Artikel 66
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Regierungspräsidien“ wird durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „höhere“ wird durch das Wort „obere“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)“ sowie die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
 
dd)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ändert sich im Laufe eines Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, so kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 bestimmen. Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektionen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben durch gesonderte Entscheidung bestimmen. Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind solche,
 
 
1.
die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben oder
 
 
2.
die in Betriebsstätten wahrzunehmen sind, die anteilig unter Bergaufsicht stehen.
 
 
Eine Entscheidung nach Satz 1 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie die Verwaltungsleistung verbessert, vereinfacht, wirtschaftlicher oder bürgernäher gestaltet. Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 können die Aufgaben der obersten oder oberen Immissionsschutzbehörde oder dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen werden; diese Übertragung gilt bis zu einer Regelung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, längstens jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 kann bestimmt werden, dass die Aufgaben dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
 
e)
Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
f)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.“
3.
In § 3 Satz 1 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
4.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)“ ersetzt.

Artikel 67
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes

Das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Abfall- und Bodenschutzbehörden“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse“.
 
c)
Die bisherige Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13b Rechtsverordnungen“.
2.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Das Erfordernis des Einvernehmens nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes gilt entsprechend auch bei wesentlichen Entscheidungen im Vollzug der Altlastenfreistellung nach Absatz 1 und nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Abfallbehörde geregelt.“
4.
In § 12b Abs. 2 werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
5.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Abfall- und Bodenschutzbehörden
 
(1) Allgemeine Abfallbehörden sind:
 
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfallbehörde,
 
2.
die Landesdirektionen als obere Abfallbehörden,
 
3.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden.
 
Diese sind auch Bodenschutzbehörden.
(2) Besondere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfallbehörde. Dieses ist auch besondere Bodenschutzbehörde.“
6.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse
 
(1) Der Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Abfallbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann den oberen Abfallbehörden übertragen, wenn sie nicht von den unteren Abfallbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können oder wenn die unteren Abfallbehörden oder ein Zweckverband, dem sie angehören, beteiligt sind. Die oberste Abfallbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Abfallbehörde nicht möglich ist.
(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Rechte und Pflichten aufgrund abfall- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen gehen mit der Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.“
7.
Der bisherige § 13a wird § 13b.

Artikel 68
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349) werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ jeweils durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.

Artikel 69
Änderung des Tierzuchteinfuhrkontrollgesetzes

In § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben bei der Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen (Tierzuchteinfuhrkontrollgesetz – TierZEKG) vom 9. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50) werden die Wörter „die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.

Artikel 70
Änderung des Sächsischen Fischereigesetzes

In § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310) werden die Wörter „die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.

Artikel 71
Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes

Das Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 125), wird wie folgt geändert:

1.
In § 33 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
2.
In § 34 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
3.
In § 52 Abs. 3 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
4.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach § 52 Abs. 4 und 6.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die höheren Jagdbehörden sind“ durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde ist“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „den höheren Jagdbehörden“ durch die Wörter „der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.

Artikel 72
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Flurbereinigungsgesetz“ die Wörter „und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz“ angefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „und der ländlichen Neuordnungsverwaltung“ werden gestrichen.
 
 
cc)
Die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405)“ wird durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Den oberen Flurbereinigungsbehörden müssen Personen angehören, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sind; die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kann Ausnahmen gestatten.
(3) Den Landkreisen und den Kreisfreien Städten werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde obliegen und die nicht nach § 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinne anderer Rechtsvorschriften sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.“
 
c)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:
„(5) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Fachaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
(6) Ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nach § 10 Nr. 1 FlurbG beteiligt, so teilt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt dies der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mit. Die Mitteilung enthält neben dem Sachverhalt, aus dem sich die Beteiligung ergibt, auch die Vorhaben des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt im Flurbereinigungsgebiet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 FlurbG wird oder sich der Umfang der Teilnehmereigenschaft wesentlich ändert.
(7) Erhebt ein anderer Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 FlurbG aufgrund der Teilnehmereigenschaft des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt schriftliche Einwendungen gegen die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde, ist dies der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde kann in den Fällen der Absätze 6 und 7 die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln, wenn aufgrund erheblicher eigener Interessen eines Landkreises beziehungsweise einer Kreisfreien Stadt eine den Anforderungen der §§ 37 und 44 FlurbG entsprechende Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet erscheint.“
3.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 56, 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, §§ 87, 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2 FlurbG.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung“, „Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „die obere Flurbereinigungsbehörde“, „Die obere Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Teilnehmerversammlung kann Wahlperioden für die Vorstandsmitglieder beschließen.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt,“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Vorsitzende wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Erstreckt sich ein Verband über den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmen diese den Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde den Vorsitzenden. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
6.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstands aus Sachverständigenlisten ausgewählt und bestellt werden, die von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen aufgestellt werden.“
7.
In § 7 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Wörter „Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde“ ersetzt.
8.
In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „beim Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „bei der Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
9.
In § 11 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Vermessungsgesetz vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159)“ durch die Wörter „Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148)“ ersetzt.
10.
10. § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter nach Absatz 1 stellt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen auf. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der Beisitzer und Stellvertreter betragen.“
11.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei jedem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „Bei jeder oberen Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft die beamteten Mitglieder der Widerspruchsausschüsse und bestimmt deren Vorsitzende.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde stellt im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen getrennte Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsauschüsse auf. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens vier Namen pro Liste enthalten. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft aus diesen Listen die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.“
12.
§ 18 wird aufgehoben.
13.
In § 19 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Wörter „Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde“ ersetzt.
14.
Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
 
„§ 20
Vollzug des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
 
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Flurneuordnungsbehörden im Sinne der § 53 Abs. 3 und § 67 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökonomische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 LwAnpG handelt. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.“
15.
Der bisherige § 20 wird § 21.

Artikel 73
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst:
„§ 38 (aufgehoben)“.
2.
In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „die Forstbehörde“ durch die Wörter „die obere Forstbehörde“ ersetzt.
3.
§ 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 ist die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig; sie entscheidet nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist.“
4.
In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „angezündet“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
5.
In § 19 Abs. 6 Nr. 1 wird vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „oberen“ eingefügt.
6.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Forstbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften des gehobenen und höheren Forstdienstes auszustatten. Zum Sachverständigen für die Ausarbeitung forstlicher Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne soll nur bestellt werden, wer die Befähigung zum höheren Forstdienst besitzt. Zum Leiter eines Forstreviers soll nur bestellt werden, wer die Befähigung zum gehobenen Forstdienst besitzt. Abweichungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben sind, bleiben unberührt.“
 
b)
In Absatz 2 wird vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
7.
§ 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, welche die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die obere Forstbehörde führt unter Mitwirkung der Forstbehörde eine Erhebung über den Vegetationszustand, die entstandenen Verbiss- und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung durch. Auf dieser Grundlage überprüft die Forstbehörde, in den Jagdbezirken nach § 9 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die obere Forstbehörde, in einem forstlichen Gutachten die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe des Wildbestandes. Die in diesem Gutachten zu treffende zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 33 Abs. 1 SächsLJagdG. Die oberste Forstbehörde kann Näheres über das Verfahren, den Inhalt und den Umfang der Erhebung sowie die Begutachtung durch Rechtsverordnung regeln.“
8.
In § 27 Abs. 1 Satz 4 wird vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
9.
In § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „schalverursachendem“ durch das Wort „schadensverursachendem“ ersetzt.
10.
§ 30 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen, die ganz oder teilweise Wald berühren, erlassen die Naturschutzbehörden im Benehmen mit der Forstbehörde der gleichen Verwaltungsebene.“
11.
In § 33 Abs. 4 werden die Wörter „der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „die Forstbehörde“ ersetzt.
12.
§ 35 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 35
Forstbehörden
 
(1) Forstbehörden sind
 
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Forstbehörde,
 
2.
der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde sowie
 
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Forstbehörden.
 
(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung.
(3) Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.“
13.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 37
Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden
 
(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere
 
  1.
die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen,
 
  2.
die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald,
 
  3.
die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,
 
  4.
die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen,
 
  5.
die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
 
  6.
die Anordnung und Festlegung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1,
 
  7.
die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft,
 
  8.
die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstlichen Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen sowie das Anfertigen sonstiger forstlicher Gutachten,
 
  9.
die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und seiner Beziehung zur Umwelt,
 
10.
die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
 
11.
die Waldpädagogik.
 
(2) Sachlich zuständig sind die unteren Forstbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die unteren Forstbehörden sind die zuständige Forstbehörde im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie zuständige Behörden, zuständige Landesbehörden, zuständige Stellen, zuständige Kontrollstellen oder zuständige Landesstellen im Sinne
 
1.
des Dritten Kapitels und des § 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
der § 9 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung – FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
 
3.
der § 5 Abs. 2, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 18b Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 sowie, im Umfang der übertragenen Aufgaben, Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
 
4.
der § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
 
5.
des § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2933) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
 
6.
des § 3 Satz 1 der Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3093) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
 
7.
der § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 bis 4 und § 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; in dem Umfang der übertragenen Aufgaben sind die unteren Forstbehörden auch nach den §§ 18 und 20 Abs. 2 FoVG zuständig,
 
8.
des § 12 Abs. 8 Satz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I. 3758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
Die unteren Forstbehörden sind zuständig für die Anerkennung von Betriebsgutachten nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die unteren Forstbehörden haben im Rahmen der Ausbildung der Forstinspektoranwärter und der Forstreferendare Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – APrOgFD) vom 8. Dezember 1997 (SächsGVB. 1998 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD) vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, wahrzunehmen. Sie nehmen nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (ReitwegeVO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVB. 1995 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443), in der jeweils geltenden Fassung, die Schadensbegutachtung und Schadensregulierung im Sinne des § 12 Abs. 2 vor, geben die Kennzeichnung der Pferde aus, nehmen das Aufkommen nach § 12 Abs. 3 ein und leiten dieses an den Freistaat Sachsen weiter.
(4) Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 mit Ausnahme von Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen im Bundes-, Körperschafts- und Privatwald sowie des Anfertigens sonstiger forstlicher Gutachten, Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 werden von der oberen Forstbehörde wahrgenommen. Die obere Forstbehörde ist auch in Verfahren nach §§ 8 und 9 zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Forstbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist; dies gilt nicht für Verfahren nach § 8 Abs. 8. Die obere Forstbehörde ist die zuständige Landesstelle im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FoVG; in dem Umfang der übertragenen Aufgaben ist die obere Forstbehörde auch nach den §§ 18 und 20 Abs. 2 FoVG zuständig. Die obere Forstbehörde nimmt als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, den Naturschutzgebieten ‚Königsbrücker Heide’ und ‚Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain’ und in den Biosphärenreservaten die Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
(5) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Forstbehörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. Soweit zwischen den Behörden Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, wo der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt, entscheidet die obere Forstbehörde. Die obere Forstbehörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.
(6) Die Forstbehörden haben bei Planungen nach § 6 und sonstigen Maßnahmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, insbesondere die Raumordnungs- und Naturschutzbehörden, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Interessen wirksam vertreten können; Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung bleiben unberührt. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind der Landesforstwirtschaftsrat (§ 39) und die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.“
14.
§ 38 wird aufgehoben.
15.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Die Bediensteten im forstlichen Außendienst der Forstbehörden haben bei forstaufsichtlichen Tätigkeiten die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Erfüllt eine Körperschaft, in deren Eigentum Wald steht, die ihr nach diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsvorschrift obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft treffen.“
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Forstbehörde“ durch das Wort „Forstbehörden“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „die veranlassende Behörde“ ersetzt.
16.
In § 43 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Forstbehörde“ durch das Wort „Forstbehörden“ ersetzt.
17.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Forstbehörde“ durch die Wörter „des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
18.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „von der Forstbehörde (§ 35)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Forstbehörde“ durch die Wörter „die obere Forstbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 6“ ersetzt.
19.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „oberen“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
20.
In § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und 4 wird jeweils vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „oberen“ eingefügt.
21.
In § 49 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
22.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde. Sie wird bei der Erfüllung der Aufgabe durch Forstschutzbeauftragte unterstützt.“
 
b)
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen im Staatswald des Freistaates Sachsen und der Körperschaften sowie die Bediensteten der Forstbehörde, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen,“.
 
c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
23.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Dienstaufgaben“ durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.“
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
24.
§ 54 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind hinsichtlich § 13 Abs. 2 Satz 1, sofern es sich um Erholungswald nach § 31 Abs. 2 handelt, die Gemeinden, im Übrigen die Forstbehörden.“

Artikel 74
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714, 3718)“ durch die Angabe „Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2414)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen und Trinkwasser“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ein Regierungspräsidium“ durch die Wörter „eine Landesdirektion“ und die Wörter „in den Bezirken anderer Regierungspräsidien“ durch die Wörter „im Bezirk einer anderen Landesdirektion“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 466)“ die Angabe „,zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159),“ eingefügt.

Artikel 75
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge

In § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 340) werden jeweils die Wörter „Regierungspräsidium Chemnitz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.

Artikel 76
Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 534) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 77
Sächsisches Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich Landwirtschaft auf die Landkreise und Kreisfreien Städte
(Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz – SächsAgrarAÜG9

Artikel 78
Sächsisches Gesetz
zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung
(SächsFöpLEDG)

Artikel 78a
Gesetz
über den kostenfreien Zugang zu staatlichen Umweltdaten

Teil 12
Schlussvorschriften

Artikel 79
Neufassung von Gesetzen

(1) Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Landesjugendhilfegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 80
Übergangsbestimmungen

(1) Zuständigkeiten, die den Regierungspräsidien durch Rechtsverordnung bisher übertragen sind, gehen mit dem Inkrafttreten gemäß Artikel 81 Abs. 1 auf die Landesdirektionen über, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(2) Schwerbehindertenbeauftragte, Frauenbeauftragte und sonstige Beauftragte üben ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neue Dienstherr die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet. Die Beauftragten bleiben jeweils für die Belange der Bediensteten ihrer bisherigen Dienststellen zuständig.

(3) Personalratsmitglieder, die nach Artikel 2 übergehen, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates.

(4) Abweichend von § 13 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140), sind bis zum 31. Dezember 2010 dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet:

a)
das Sächsische Oberbergamt,
b)
der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen,
c)
das Autobahnamt Sachsen,
d)
die Straßenbauämter.

Das Autobahnamt Sachsen, die Straßenbauämter und der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr.

(5) Bis zum 31. Dezember 2010 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenbaubehörde nach § 47 Abs. 3, die anderen Aufgaben des Baulastträgers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 50a Abs. 1 Satz 2, die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 4 sowie der Straßenaufsichtsbehörde nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen. Die Aufgaben der Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 werden bis zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Bundesautobahnen vom Autobahnamt Sachsen und hinsichtlich der Bundesstraßen von den Straßenbauämtern wahrgenommen. Bis zum 31. Dezember 2010 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, soweit die Aufgabenerledigung nach § 48 erfolgt, und nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen, im Übrigen vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Bis zum 31. Dezember 2010 sind Nachweise und Abrechnungen nach § 48 Abs. 4 Satz 3 und § 50a Abs. 5 Satz 3 gegenüber den Straßenbauämtern zu erbringen. Die in Satz 1 bis 4 genannten Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes sind ab dem 1. Januar 2011 in der ab Inkrafttreten von Artikel 34 dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140), durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Arbeitsschutzes einer Landesdirektion zu übertragen.

(7) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwOrgG durch Rechtsverordnung die Aufgaben des fachlichen Immissionsschutzes und des fachlichen Naturschutzes einer Landesdirektion zu übertragen.

(8) Die Zuständigkeiten für die Anlagen nach Anhang 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3139), verbleiben bei den Landesdirektionen.

Artikel 81
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Sächsische Kreisgebietsneugliederungsgesetz in Kraft tritt, frühestens jedoch am 1. August 2008. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), und
  2. das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79).

(2) Artikel 1 Nr. 5, Artikel 2, Artikel 7 Nr. 5, Artikel 31 Nr. 4 und die Rechtsverordnungsermächtigungen in Artikel 6 Nr. 7 (§ 8 Abs. 2 SächsDSchG), Artikel 31 Nr. 8 (§ 38a Abs. 3 SchulG) und Artikel 34 Nr. 6 (§ 48 Abs. 5 SächsStrG) treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 6 Nr. 7 sowie Artikel 31 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 8 treten vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres, frühestens am 1. Januar 2009 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 35 Nr. 1 Buchst. a treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

(5) Artikel 60 Nr. 1 Buchst. a (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12), Buchst. d (§ 3 Abs. 4 Satz 2) und Artikel 60 Nr. 2 Buchst. a treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

(6) Artikel 7 Nr. 6 tritt am 30. Juli 2008 in Kraft. 1

 

Dresden, den 29. Januar 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138
    Fsn-Nr.: 20-15A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008