Gesetz
zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2015/2016
Vom 26. Juni 2015
Der Sächsische Landtag hat am 10. Juni 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ab dem 1. März 2015 erhöhen sich - 1.
- um 2,1 Prozent
- a)
- die Grundgehaltssätze,
- b)
- der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
- c)
- die Amtszulagen,
- d)
- die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
- e)
- die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
- 2.
- die Anwärtergrundbeträge um jeweils 30 Euro
- der jeweils bis zum 28. Februar 2015 geltenden Monatsbeträge.“
- 2.
- Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. März 2016 erhöhen sich - 1.
- um 2,3 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro,
- a)
- die Grundgehaltssätze und
- b)
- die Ober- sowie Untergrenzen der Grundgehaltsspannen,
- 2.
- um 2,3 Prozent
- a)
- der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
- b)
- die Amtszulagen und
- c)
- die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, sowie
- 3.
- die Anwärtergrundbeträge um jeweils 30 Euro
- der jeweils bis zum 29. Februar 2016 geltenden Monatsbeträge.“
- 2.
- Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Dem § 80 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045) werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 19 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die dort und die in § 90 des Sächsischen Besoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von Absatz 1.
(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2015 um 2,1 Prozent erhöht.“
Artikel 4
Weitere Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2016 um 2,3 Prozent erhöht.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. März 2016 in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 2015
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland