Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen
Vom 11. Dezember 2001
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 46 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz – SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das durch Gesetz vom 27. September 1995 (SächsGVBl. S. 321) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 1,
- 2.
- § 100 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) sowie § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117, 118), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 125) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 2,
- 3.
- § 88 SächsBG sowie § 3 SächsRiG hinsichtlich des Artikels 3,
- 4.
- § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 4,
- 5.
- § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1173) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 5,
- 6.
- § 78g Abs. 4 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1106) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 6,
- 7.
- § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 7 im Einvernehmen mit den Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtags,
- 8.
- § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) hinsichtlich des Artikels 8,
- 9.
- § 18a Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 9.
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Aufwandsentschädigung
der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
des Freistaates Sachsen
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHAufwEntschVO) vom 21. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 14) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Angabe „3 500 DM“ durch die Angabe „1 789,52 EUR“ und die Angabe „2 750 DM“ durch die Angabe „1 406,05 EUR“ ersetzt.
- 2.
- In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 022,58 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Mutterschutzverordnung
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung – MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 5), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „25 DM“ durch die Angabe „12,78 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „204,52 EUR“ ersetzt.
- 2.
- In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „510 DM“ durch die Angabe „260,76 EUR“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), die durch Verordnung vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „250 DM“ durch die Angabe „127,82 EUR“ ersetzt.
- 2.
- In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „7200 DM“ durch die Angabe „3 681,30 EUR“, die Angabe „8400 DM“ durch die Angabe „4 294,85 EUR“ und die Angabe „9600 DM“ durch die Angabe „4 908,40 EUR“ ersetzt.
- 3.
- In § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „102,26 EUR“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung vom 14. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 343), geändert durch Verordnung vom 13. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „9 DM“ durch die Angabe „4,50 EUR“ ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „153,39 EUR“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle
gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI
In § 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI (SchiedPflegeV-VO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 168) werden das Wort „fünfhundert“ durch die Zahl „250“ und die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle
in der Jugendhilfe
In § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe (SchiedJugVO) vom 13. Oktober 1999 (SächsGVBl. S. 550) werden die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „250 EUR“ und die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der jährliche Zuschuss je Schüler beträgt bei allgemeinbildenden Schulen für:Zuschuss allgemeinbildende Schulen lfd. Nr. Schulart Betrag 1. Grundschulen 1 889,73 EUR; 2. Mittelschulen 2 612,70 EUR; 3. Gymnasien 3 087,69 EUR. - (2) Der jährliche Zuschuss je Schüler an berufsbildenden Schulen beträgt für:
Zuschuss berufsbildende Schulen lfd. Nr. Schulart Betrag 1. Berufsschulen a) Vollzeit
(Berufsvorbereitungsjahr,
Berufsgrundbildungsjahr)2 612,70 EUR; b) Teilzeit
(Berufsschule,
Berufsgrundbildungsjahr)688,20 EUR; 2. Berufsfachschulen 3 277,38 EUR; 3. Fachschulen a) Vollzeit 3 359,19 EUR; b) Teilzeit) 965,32 EUR; 4. Fachoberschulen 3 064,68 EUR; 5. Berufliche Gymnasien 3 243,12 EUR.“ - b)
- § 2 Abs. 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Zu den Sachkosten wird ein Sachkostenzuschuss pro Schüler und Jahr gewährt, dessen Höhe sich wie folgt nach den einzelnen Behinderungsarten gliedert:Sachkosten lfd. N r. Behinderungsart Betrag 1. für Blinde/Sehschwache 4 768,82 EUR; 2. für Gehörlose/Gehörgeschädigte 4 116,92 EUR; 3. für geistig Behinderte 4 566,35 EUR; 4. für Körperbehinderte 6 143,68 EUR; 5. für Sprachheilschule 1 247,55 EUR; 6. für Lernbehinderte 1 067,07 EUR; 7. für Erziehungshilfe 2 259,91 EUR; 8. für Berufsbildende Schule für Behinderte a) Vollzeitberufsschule 4 731,50 EUR; b) Teilzeitberufsschule 1 755,78 EUR; c) Berufsschulunterricht
Förderungslehrgänge1 108,48 EUR; 9. für Klinik- und Krankenhausschulen 1 248,57 EUR.“ - c)
- § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „4 516 DM“ durch die Angabe „2 308,99 EUR“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „3 832 DM“ durch die Angabe „1 959,27 EUR“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „3 171 DM“ durch die Angabe „1 621,31 EUR“ ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „1 080 DM“ durch die Angabe „552,20 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „DM-Beträge“ durch die Angabe „EUR-Beträge“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Gaststättenverordnung
In § 12 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 295) werden die Worte „Zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
In § 14 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (SchiedKrPflV) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 62) werden die Worte „dreitausend bis zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 500 bis 5 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Dresden, den 11. Dezember 2001
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe
Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Kajo Schommer
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer
Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler