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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662)

Gesetz
zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung

Vom 10. Dezember 1998

Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Ausführungsgesetz
zu § 305 Insolvenzordnung
(SächsInsOAG)

Artikel 2
Änderung des Justizausführungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundstücksrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz – JustAG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht bei § 12 werden die Wörter „Gesamtvollstreckung in“ durch die Wörter „Insolvenzverfahren über“ ersetzt.
2.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Gesamtvollstreckung in“ durch die Wörter „Insolvenzverfahren über“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489, 2498), über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, findet nicht statt.“
3.
§ 47 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BGB sind die Regierungspräsidien zuständig.“

Artikel 3
Änderung der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen

In § 122 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch § 61 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), wird das Wort „Konkursverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung
des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 111) wird wie folgt gefasst:

„Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landesanstalt findet nicht statt.“

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

§ 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Konkursverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
2.
Das Wort „Konkursverfahren“ wird durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung
des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

In § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) werden die Wörter „Eine Gesamtvollstreckung in“ durch die Wörter „Ein Insolvenzverfahren über“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Verwaltungskostengesetzes
des Freistaates Sachsen

§ 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 werden die Wörter „im Konkurs“ durch die Wörter „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort „Konkursverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes

In § 9 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105) werden die Wörter „Konkurs- oder Vergleichsverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Landeseisenbahngesetzes

§ 11 Satz 1 Nr. 3 des Eisenbahngesetzes für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97) wird wie folgt gefasst:

„3.
über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.“

Artikel 10
Änderung des Landesseilbahngesetzes

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102) wird wie folgt gefasst:

„5.
über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.“

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

In § 7 Abs. 2 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765) werden die Wörter „das Konkursverfahren“ durch die Wörter „ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung
des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

§ 21 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989) wird wie folgt gefasst:

„2.
wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
 
a)
von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben wurde,
 
b)
ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
 
c)
ein Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.“

Artikel 13
Änderung des Sparkassengesetzes
des Freistaates Sachsen

§ 12 Abs. 1 Nr. 4 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) wird wie folgt gefasst:

„4.
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die innerhalb der letzten zehn Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben haben oder über deren Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist,“.

Artikel 14
In-Kraft-Treten

Artikel 1 tritt am 15. November 1998 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Dezember 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 24, S. 662
    Fsn-Nr.: 33-3A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999