Gesetz
zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
Vom 15. Juli 1994
Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie in ihrem Bestand in die Trägerschaft von Krankenhäusern übergegangen sind. Der Freistaat erstattet die Kosten, die nicht nach § 2 Nr. 1 a des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in den Pflegesatzverhandlungen geltend gemacht werden können. Das Nähere regelt eine Verordnung des Staatsministeriums für Kultus im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen sowie für Soziales, Gesundheit und Familie.“
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, daß bei der Schule ein Heim eingerichtet wird, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrer Behinderung entsprechende Förderung erhalten. Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule.“ - b)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für Kinder, die unter Absatz 1 fallen und vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, werden Sondereinrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) eingerichtet. Diese Sondereinrichtungen sind nicht Bestandteil der Förderschule. Soweit in diesen Sondereinrichtungen und in Einrichtungen nach Absatz 2 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz geltend machen können, erfolgt die Finanzierung ab 1. August 1995 anteilig im Sinne der §§ 13 und 12 SäKitaG; um sozial verträgliche Elternbeiträge zu gewährleisten, ist hiervon zu Lasten des Freistaates und des Trägers zu gleichen Teilen abzuweichen; im Falle des Absatzes 2 jedoch nur, wenn diese besondere Betreuung im Einzelfall zwingend notwendig ist. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus. Soweit Personal- und Gruppenschlüssel für Einrichtungen nach Absatz 2 und 4 sowie § 16 Abs. 2 und 3 festgelegt werden, ist darüber hinaus das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen.“ - c)
- Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Die Träger von Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen nach Absatz 2, von Sondereinrichtungen nach Absatz 4 sowie von Einrichtungen zur Ganztagesbetreuung nach § 16 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, im Rahmen einer kooperativen Zusammenarbeit eine ganzheitliche Betreuung der Schüler zu gewährleisten. In diesem Sinne kann das Personal nach § 40 Abs. 1 in Förderschulen und in Einrichtungen nach Satz 1 eingesetzt werden.“ - d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- e)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschule notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten, insbesondere der Träger der Jugendhilfe nach Maßgabe der Vorschriften über die Jugendhilfe, der Krankenkassen nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuches sowie der Träger der Sozialhilfe zur Tragung der Kosten von Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 2 und Absatz 4 und § 16 Abs. 2 und 3.“
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klasse an Mittelschulen und Gymnasien eine außerunterrichtliche Betreuung (Ganztagesbetreuung) anbieten.“ - b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) An Förderschulen für Lernbehinderte, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, bietet der Schulträger eine Ganztagesbetreuung für Schüler der Klassen eins bis vier an. In die Ganztagesbetreuung können auch Schüler der übrigen Klassen einbezogen werden. Für Schüler der Klassen eins bis sechs gilt ab 1. August 1995 § 13 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.“ - c)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) An den übrigen Förderschulen, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, bietet der Schulträger eine Ganztagesbetreuung an. Für Schüler der Klassen 1 bis 6 gilt ab 1. August 1995 § 13 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.“ - d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 22 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Internat“ durch das Wort „Heim“ ersetzt.
- 5.
- In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Internat“ durch das Wort „Heim“ ersetzt.
- 6.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- § 40 erhält folgende Überschrift:
„Personalhoheit, Lehrer“ - b)
- § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen - 1.
- die Lehrer an öffentlichen Schulen,
- 2.
- die pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen im Sinne von § 13 Abs. 1,
- 3.
- das Lehrpersonal an medizinischen Berufsfachschulen bis längstens 31. Juli 1995, soweit es nicht bereits in der Trägerschaft von Krankenhäusern nach § 3 Abs. 3 steht. Soweit das Lehrpersonal nicht zuvor auf privatrechtlicher Grundlage auf ein Krankenhaus übergegangen ist, steht es ab 1. August 1995 im Dienst des Schulträgers.
- Im Dienst des kommunalen oder freien Trägers stehen
- 1.
- das Personal an Heimen nach § 13 Abs. 2,
- 2.
- das Personal an Sondereinrichtungen nach § 13 Abs. 4,
- 3.
- das Personal an Einrichtungen nach § 16 Abs. 2 und 3,
- 4.
- das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 16 Abs. 2 und 3.“
- 7.
- § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, ausgenommen solche der medizinischen Berufsfachschulen, die sich in Trägerschaft von Krankenhäusern befinden, werden nach Anhörung des Schulträgers und der Schulkonferenz von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestellt.“
- 8.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt für alle in ihrem Bezirk liegenden Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen - 1.
- die Fachaufsicht,
- 2.
- die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Abs. 1 Nr. 2,
- 3.
- die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten, soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesen sind.“
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 2 zuständig ist, führt die obere Schulaufsichtsbehörde - 1.
- die Fachaufsicht über die Schulen,
- 2.
- die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
- 3.
- die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten sowie
- 4.
- die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Schulämter.“
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die staatliche Schulaufsicht über die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus obliegt dem Staats-ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten. Sie wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus ausgeübt. Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.“ - d)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Fach- und Dienstaufsicht über das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen und Einrich-tungen nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 16 Abs. 2 und 3 sowie die Dienstaufsicht über das Lehrpersonal nach § 40 Abs. 1 Satz 2 richtet sich spätestens ab 1. August 1995 nach Kommunalrecht.“
- 9.
- § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Schul- und Prüfungsordnungen für die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus erläßt das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus.“
- 10.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Schulträger tritt mit Wirkung vom 1. August 1995 in die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers aus den zwischen dem Freistaat Sachsen und dem medizinisch-therapeutischen Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 und 3, dem Personal an Internaten und Kindergärten nach § 13 Abs. 2 und 4 SchulG in der Fassung vom 3. Juli 1991 und dem sonstigen Personal nach § 16 Abs. 2 und 3 bestehenden Verträgen ein. Medizinisch-therapeutisches Personal im Sinne von Satz 1 sind Krankenschwestern, Therapeuten, Physiotherapeuten, Facharbeiter für Krankenpflege und ähnliche. Personal an Internaten im Sinne von Satz 1 sind Beschäftigte, die im zweiten Schulhalbjahr 1994/95 (1. Februar bis 31. Juli 1995) mit mehr als 50 vom Hundert ihrer regelmäßigen Arbeitszeit mit Betreuungsaufgaben im Internat betraut waren.“ - b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Soweit der Schulträger nach Absatz 1 Satz 1 Arbeit-geber wird, erhält er zu den notwendigen, nicht durch Leistungen Dritter finanzierten Kosten vom Freistaat Sachsen einen Zuschuß bis 31. Dezember 1995 in Höhe von 100 vom Hundert. Die näheren Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und dem Staatsministerium für Kultus geregelt.“ - c)
- Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Artikel 2
Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Soweit solchen Schulen Einrichtungen im Sinne der § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) angegliedert sind, bemessen sich diese Zuschüsse unter Zugrundelegung der vergleichbaren Kosten an entsprechenden öffentlichen Einrichtungen. Die Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten im Sinne des § 13 Abs. 7 Schulgesetz sowie die Elternbeiträge sind bei der Berechnung der Zuschüsse zu berücksichtigen.“ - 2.
- § 18 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt nicht für medizinische Berufsfachschulen in der Trägerschaft von Krankenhäusern.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 15. Juli 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern
Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß